Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1888
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- 1888-07-23
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- 23.07.1888
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3077 Zi 16». 23. Juli >888. Nichtamtlicher Teil. moderne Arbeit, und der Fälscher wird daher bei Imitationen stets ans ein Ergänze», Ansbesscrn und Nachhelfen alter -Original einbände beschränkt sein. Auch darin giebt es Künstler und zu ihnen gehört der von Endel mehrfach angezvgene berühmte Hagne, dessen -alte- Einbände schon erfahrene Kenner täuschten. Da man in neuerer Zeit die alten Techniken der Leder bearbeitung wieder ausgenommen hat, so wird es wohl nicht mehr lange dauern, bis sich auch in Deutschland Künstler in alten Einbänden finden, und die Mode, welche sich ja augenblicklich in den tausend Bizarrericen ombricrter und moirierter blau malacte und trumboise eernsve gefällt, kommt ihnen zu Hilfe; sic liefert Farbe» von so unbestimmter Nüancicrung, daß ihnen durch ein wenig Appretur von Staub und Schmutz leicht das älteste Ansehen verliehen werden kann. So sahen wir z. B. schon Einbände in naturellfarbigem Leder mit ziseliertem, leicht pntiniertem Mattsilbcrbeschlag von täuschend altem Gepräge. — Die modernen, so geschützten französischen Einbände ans Täuschung zu imitieren, würde nicht der Mühe lohnen; die Arbeit würde soviel Akkura tesse, Geschmack und Geschicklichkeit erfordern, daß sie nicht nötig hätte, sich als Fälschung zu geben; wir sichen ja, wie in Frankreich neben den alten klassischen Namen der berühmten Buchbinder auch die jüngeren Nachstrcbenden in gleicher Achtung stehen; wozu also für fremden Ruhm imitieren, was als Original dem eigenen zu gute kommen würde? Außerdem verbietet schon das erforderliche kostbare Material des Marognin oder Juchten eine leichtsinnige Nachahmung; von dieser Seite haben wir also, so lange in Deutsch land die Leinewand herrscht und, wo sich etwa das Leder ein bescheidenes Plätzchen erobern will, sich ihm sofort die billige Papierimitation aufdringlich an die Seite stellt, nichts zu fürchten. Legen wir nun auch die Feder aus der Hand, so werden wir darum Faksimile und Falsifikat doch nicht ans den Augen verlieren; was wir hier geboten haben, sollte ja nur ein Abriß sein, und wir wollen uns bemühen, das gesammelte Material nach allen Seiten hin thunlichst zu vervollständigen, um entweder ein mal ausführlich darüber zu handeln, oder »och lieber cs jemandem, der Zeit und Arbeit demselben Gegenstand widmet, zur Bersügung zu stellen. Vale, tüvegue nmiev Isetor! Entscheidung des Reichsgerichts. Urheberrecht. Weiterveräußcrnng seitens des Verlegers. R.-Ges. v. I t. Juni 1870 8 3, 9. Jan. 1876 8 2. 10. Jan. 1876 8 7, II. Jan. 1876 8 3. I. Dem Autor steht zu, bei Uebertragnng seines Urheberrechts die Weiterveräußerung ausznschließen. II. Die Zustimmung des Urhebers zur Weiterveräußcrnng ist nicht erforderlich, es sei denn, daß ans dem Vertrage oder ans sonstigen Umständen sich ausreichender Anhalt für die Annahme ergicbt, daß das übertragene Recht an der Person des Erwerbers haften soll. llrt. des II. Strass, v. 6. April 1888 e. S. (646 88 (LG. I Berlin). (Nacht Rechtsprechung des Reichsgerichts. X. Bd. Nr. ?.) Aufhebung des Urteils und Zuriickverweisuug in Ilebereinstimmuug mit dem Anträge des Ober-Reichsaumalts. Gründe: Die Strafkammer hat aus Einstellung des Verfahrens wegen Mangels au einem gütigen Strafantrag erkannt. Die Nebenklägerin, von der die Strafverfolgung i» Antrag gebracht ist, ficht diese Entscheidung mit Grund ats rechtsirrtümlich an. In Frage steht nicht eine Verletzung des Ge setzes vom 10. Jan. 1876, betr. den Schutz der Photographieen gegen un befugte Nachbildung, sondern eine Verletzung des Urheberrechts durch Nachbildung von Werken der zeichnenden und malenden Kunst nach Photo- graphieen der Kunstwerke in Gemäßheit des 8 5 Ziff. 2 des Ges. vom 9. Ja». 1876 Die Originalwerke sind Porträts berühmter Komponisten und Dichter, gefertigt von den Maler» I., S. und K., und zwar aus Bestellung des Buch- und Kunsthändlers F. B. zu München. Die ge nannten drei Künstler haben ausdrücklich erklärt, das; nach ihrer Auffassung das Vervielsältignngsrecht in betreff der gelieferte» Gemälde und Zeich nungen ans den Besteller F. B. übcrgegangen sei Im April 1883 hat F. B sein unter der Firma -F. B?s Verlag betriebenes Verlagsgcschäft mit sämtlichen Zweiggeschäfte», technischen Anstalten, Activis und Passivis an eine neu gebildete Aktiengesellschaft, die Nebenklägern!, verkauft. Die Uebcrgabe ist mit Rückwirkung ans den 1 Jan. 1883 ersolgt. Von den genannten Künstlern hat I. unter dein 1t. Nov. 1883 das Äachbildnngs- recht der Nebenklägerin anerkannt; S. unter dem 16 Juni 1887 sich init der Uebertcagung des Verlagsrechts ans die Nebenklägern; mit dein Be merken einverstanden erklärt, das; F. B. seiner, des Malers, Ansicht nach nicht gehalten gewesen sei, zur llebcrtragung seine Erlaubnis einzuholen; K. endlich hat bei seinen Vernehmungen gegci; die Ilcberlragung des Vcr- vielsältignngsrcchts an die Nebenklägerin nichts erinnert; Inhalts des Ver trags mit F. B. vom I. Nov. 1874 hatte er sich verpflichtet, seine arti stische Thätigkcit ausschließlich dem Verlage des B. zu widmen, und im Austrage des B. hat er unter Benutzung der ihn;, von diesem gelieferten Vorlagen die Porträts gezeichnet. Die dein Angeklagten zur Last gelegte Nachbildung der Porträts fällt nach der Anklage in die Zeit bis zum Herbst 1883. Die Entscheidung der Strafkammer beruht auf der Annahme, daß die Nebenklägerin un geachtet des Kaufes vom April 1883 das Verlagsrecht an den Gemälden und Zeichnungen nicht erworben habe, weil von den genannten Autoren die Zustimmung zu einer Weiterveräußcrnng des Verlagsrechts seitens des F. B. an die Nebenklägern; nicht erteilt worden sei, dem ersteren aber ans diesen; Grundc ein Veränßernngs;echt nicht zugestnnden habe. Der Verlagsvertrag, so wird ansgeführt, sei ein Vertrag, durch welchen für beide Teile Rechte begründet werden, die aber gleichzeitig die Pflicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten einschließen. Aus Seite;; des Verlegers insbesondere entstehe durch den Vertrag die Verpflichtung zur Vervielfältigung und zum Vertriebe des Werkes des anderen Kontrahenten, mithin die Verpflichtung zur Leistung einer Reihe von Handlungen, nnter deren vorausgesetzter Erfüllung nur (nebei; einen; etwaigen Honorarversprechen) die Befugnis zun; Vertriebe des Werkes und dessen pekuniärer Nnsnntznng de»; Ver leger seitens des Autors gewährt worden sei. Dergleichen von Ver bindlichkeiten nicht ablösbare Befugnisse seien; aber nicht veräußerlich, weil sich niemand einseitig von seine,; Verpflichtungen frei machen könne. Folge man aber auch der Ansicht, nach welcher eine Verhaf tung des Verlegers für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegen den Autor neben der Veräußerung des Verlagsrechts an einen drittel; bestehen bleibe, so wäre auch in diesen; Falle dem Autor eine wirksame Geltendmachung seiner verletzten Befugnisse entzogen. Denn, wenn durch den neuen Erwerber des Verlagsrechts das Werk böswillig oder ans Nachlässigkeit oder Ilntüchtigkeit nicht vertrieben würde, könnte der Veräußerer zur Ersnltnng seiner vertragsmäßigen Pflichten nicht gezwungen werden, weil derselbe durch die geschehene Veräußerung der Exemplare des Werkes an einem Vertriebe des letzteren verhindert sein würde; es bliebe nach Umständen zwar für den Autor eine Geltendmachung seines Interesses gegen den Kon trahenten möglich, indessen sei nicht jedem Autor nur an dem Ersatz eines etwaigen Vecmögensschadens gelegen. Dazu komme, daß, weil der Hauptinhalt der Pflichten des Verlegers dessen Thätigkeit bilde, des Autors Interesse in den meisten Fällen hauptsächlich ans das Vertrauen zu der Person gegründet sein werde. Denn an dem Um sang und der Art der Verbreitung seines Werkes könne dem Autor nicht nur des Geldinteresses wegen, sondern auch zu dem Zwecke ge legen sein, daß ihm durch eine neue Auflage Gelegenheit zu einer Verbesserung des Werkes gegeben, oder daß auch die in den; letztere«; vertretene Idee, sein litterarischer oder künstlerischer Ruhm möglichst weithin bekannt werde. Da sonach die Antragstellerin bis zum Herbst 1883 das Verlags recht an den angeblich nachgebildeten Kunstwerken nicht erlangt ge habt, könne dasselbe auch nicht durch die inkriminierte Handlung verletzt sein. Sie sei folglich zur Stellung eines Strafantrages wider den Angeklagten wegen der von demselben angeblich begangenen un erlaubten Nachbildung nicht berechtigt. Zwar sei nun nachträglich, am ll. Nov. 1883, durch den Maler I. und am 16 Juni 1887 von seücn des Malers S. erklärt worden, daß dieselben mit einer Ueber- tragung des Vervielfältigungsrcchts betreffs ihrer Bilder durch F. B. ans die Antragstellerin einverstanden seien, während von dem Zeichner K. eine dahingehende Erklärung nicht abgegeben sei; indessen seien jene Erklärungen unerheblich; denn die Handlung des Angeklagten, mittels welcher ein Rechtseingriff verübt sein solle, sei berens ge schehen, als die Zustimmnngserklärungen der Autoren I. und S. erfolgt seien, so daß schon, wenn überhaupt, ein Verletzter, nämlich F. B. gegeben gewesen sei. Außerdem sei das Antragsrecht bei der Natur seines Inhalts, als eines höchst persönlichen Rechtes nicht übertragbar. Sonach sei, da ein Strasantrag seitens des zu dem selben 'Berechtigten nicht vorliege, die Einstellung des Verfahrens anszusprechen, und zwar auch rücksichtlich des sog. objektiven Ver fahrens, weil auch dessen Durchführung durch einen zulässigen Straf antrag bedingt sei. Diesen Ausführungen kann in; Endergebnisse nicht beigetreten werden. Die Strafkammer setzt das Vorhandensein von Veclagsverträgen zwischen den drei Malern und den; Kunsthändler F. B. des Inhalts voraus, daß
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