Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1888
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18880723
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188807231
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18880723
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1888
- Monat1888-07
- Tag1888-07-23
- Monat1888-07
- Jahr1888
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3678 Nichtamtlicher Teil. t68. 23. Juli 1888. letzterer zur Vervielfältigung und zum Vertriebe der Werke jener ver pflichtet gewesen sei. Ei» Vertrag solchen Inhalts liegt nicht vor. Es erhellt nicht, daß F. B. einem der in Rede stehenden Künstler gegen über die Verpflichtung übernvmmcn habe, Photographiecn von den Gemälden unfertigen zu lassen und in den Verkehr zu bringen. Ebenso wenig geben in irgend einem der einschlagenden Fälle die Umstände zu der Annahme Anlaß, daß der Künstler an der Vervielfältigung ein In teresse gehabt habe. Ans den Auslassungen der Künstler läßt sich ein solches Interesse nicht herleilcn. Vielmehr war anscheinend das bezüglich der Porträts zwischen den Künstlern und dem Besteller errichtete Vertrags verhältnis durch die Lieferung der Porträts einerseits und die Zahlung des versprochenen Honorars andrerseits vollständig gelost. Allein auch von der Anwendung auf den vorliegenden Fall abgesehen, erweist sich der vom ersten Richter aufgestellte Rechtssatz, daß ein vom Urheberrecht ab geleitetes Nachbildungsrecht ohne Einwilligung des Urhebers nicht ver äußert werden könne, als nicht haltbar. D> m ersten Richter ist allerdings darin beizustimmcn, daß 8 3 des Ges. v. II. Juni 1876 die Frage nicht entscheidet, wennschon die Ent stehungsgeschichte zu der Meinung, daß die Frage habe entschieden werden sollen, einen scheinbaren Anhalt bietet Nach der Regierungsvorlage (Nr. 7 der Drucks, des Reichstages v. 1870) lautet nämlich 8 3 also: Das im § l bezeichncte Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Auch kann die,es Recht von dem Urheber oder dessen Erben ganz oder teilweise durch Vertrag oder durch Verfügung von todeswegen ans andere über trage» werden. Die Moüve zu K 3 führen aus: Daß das Autorrecht vererblich ist und durch Vertrag oder Verfügung von todeswegen auf Andere übertragen werden kann, ist in der heutigen Rechtswissenschaft allgemein anerkannt. Zweifelhaft ist die Frage, ob der Verleger sein von, Autor abgeleitetes Verlagsrecht weiter veräußern darf. Die Erörte rung hierüber gehört aber in die Lehre vom Vcrlagsvertrag und ist daher im vorliegenden Entwürfe nicht weiter behandelt. In der Sitzung des Reichsmgs vom 24. März 1876 wurde jedoch eine Fassung des K 3 dahin beantragt: Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Ver fügung von todeswegen auf Andere übe tragen werden. Diese Fassung, welche vom Reichstage angenommen worden ist, entspricht der des Gesetzes. Zur Motivierung des Antrages hatte der Antragsteller geltend gemacht lSten. Ber. 1870 S. 496): Hier ist eine sachliche Aendcrung: Der 8 3 der Vorlage handelt von der Uebertragbarkeit und Erblichkeit des Rechts, und die Fassung dieses Paragraphen ist derart, daß das Recht nur über tragen werden soll von dem Urheber oder dessen Erben; es könnte hier nach nicht übertragen werden von einem Rechtsnachsolger, es würde also nicht übertragen werden können von dem Verleger. Wir beantragen eine Fassung, die dieses Omissum ergänzt Darnach hat der Antrag die vom ersten Richter erörterte Frage in einem dessen Auffassung entgegeustehenden Sinne entscheiden sollen Man wird aber mit dem Bundeskommissar (Sten. Ber. 1876 S 516) annehmen müssen, daß diese Absicht des An tragstellers durch die von ihm vorgeschlagene Fassung nicht zum Ausdruck gebracht ist, die Fassung des Gesetzes und des Entwurfes sich also nur redaktionell unterscheiden, der Entwurf sachlich nicht geändert worden ist. Unzweifelhaft ist, wie auch der erste Richter annimmt, eine Weiter- veräußerung des Vervielfältigungs- oder Nachbildungsrechts unter Zu stimmung des Urhebers statthaft. Die Zustimmung kan» vom Urheber schon bei der ersten Uebertragung des Rechtes dem Verleger im voraus, beschränkt oder unbeschränkt, erteilt werden. Die vom ersten Richter er örterte Frage wird daher dahin zu präzisieren sein Ist bei der seitens eines Urhebers erfolgten Abtretung eines Vervielfältigungs oder Nach bildungsrechts, wenn die Weiterveräußerung nicht ausdrücklich zugestanden ist, das Recht der Weiterveräußerung ausgeschlossen? Diese Frage läßt sich allgemein weder bejahen, noch verneinen; vielmehr kann sie nach Maß gabe der für die Veräußerung von Vermögensrechten geltenden Grundsätze je nach Lage des einzelnen Falles verschieden beantwortet werden. In der Mehrzahl der Fälle steht der Veräußerung von Vermögensrechten kein rechtliches Hindernis im Wege. I» wenigen Fallen ist die Veräuße rung vom Gesetz verboten. Unveräußerlich sind die Rechte, welche ihrer Natur nach an die Person des Inhabers gebunden sind. Das Gleiche gilt von Rechten, deren Uebertragung durch einen maß gebenden Willen ausgeschlossen ist. Die Unveräußerlichkeit kann auch in einer dem Rechte gegenüberstehenden, mit demselben untrennbar verbun denen Verpflichtung beruhen, bei der es aus die Persönlichkeit des Leistenden ankommt. Alle diese Einschränkungen sind im Vergleiche zu den Fällen der Uebertragbarkeit von Vermögensrechten praktisch von geringer Bedeu tung. Läßt sich auch nicht behaupten, daß zu grinsten der Uebertragbar keit von Vermögensrechten eine Rechtsvermutuug Platz greife, so ist doch die Uebertragbarkeit die gemeinhin zutreffende Regel. Das Urheberrecht gehört seinem Wesen nach zu den Vermögensrechten. Die Ausschließlich keit des Rechtes zur Vervielfältigung und Nachbildung ist dem Urheber vom Gesetze zu dem Zweck gewährt, daß dem Arbeiter, der mit seiner geistigen Kraft produziert, innerhalb gewisser Grenzen ein pekuniärer Loh» der Arbeic gesichert werde. Dieser Zweck ergiebt sich aus den Vorschriften der Gesetze vom I I. Juni 1876, 9., 16., 11. Jan. 1876 über Entschädi- digung des Urhebers im Falle der Verletzung des Rechtes, ist auch bei der Beratung des erstbezeichnelen Gesetzes ausdrücklich hervorgehoben (Sten. Ber. des Reichstags !870 S. 497). Für das Wesen des Urheber rechts ist nicht von Bedeutung, daß cs auch zum Schutze von Interessen dienen kann, die außerhalb der Sphäre des Vermögensrechts liegen. Daß dem Urheberrecht zuweilen ein pekuniärer Wert nicht zukommt, hat das selbe mit anderen Vermögensrechten gemein Es ist nach 8 3 des Ges. vom 1l Juni 1870, 8 2 des Ges. vom 9. Jan. 1876, 8 7 des Ges. vom 10. Jan. 1876, 8 3 des Ges. vom 11 Jan. 1876 an die Person des Urhebers nicht gebunden. Die Weiterveräußerung ist dem Erwerber durch die bezeichneten Gesetze nicht verboten. Es existieren keinerlei Rechtsvor schriften und keinerlei Gründe, welche die Uebertragung des Urheberrechts weiteren Einschränkungen unterwerfe», als den für die Uebertragung von Vermögensrechten überhaupt gegebenen. Die Weiterveräußerung von Ver vielsältigungS- und Rachbildungsrechten ist daher der gemeinhin zutrefsen den Regel nach zulässig Sie ist in demselben Umfange, wie ^ bei andere» Vermögensrechten unzulässig oder nur beschränkt zulässig. An denjenigen, der einen solchen Ausnaymefall behauptet, wird man demgemäß die An forderung stellen dürfen, seine Behauptung zu begründen. Ergiebt sich also aus dem Vertrage, durch welchen der Urheber sein Recht abgetreten hat, oder aus sonstigen Umständen nicht ein aus reichender Anhalt für die Annahme, daß nach dem Willen des Urhebers das übertragene Recht an die Person des Er werbers gebunden sein soll, so ist die Zustimmung des Ur Hebers zur Weiterveräußerung nicht erforderlich. Die für die entgegcnstehendc Auffassung vom ersten Richter gegebene Begründung ist nicht überzeugend Daß auch bei Ansprüchen aus gegen seitigen Verträgen eine Uebertragung statt hat, ist anerkannten Rechtens. Selbstverständlich ändert die Uebertragung nichts an dem Reckte des Schuldners, vor oder bei seiner Leistung Gegenleistung zu verlangen. Un erheblich ist daher, vb die dem abzutrelenden Rechte gegenüberstehende Verflichtung schon erfüllt ist oder nicht. Der erste Richter folgert für Au spräche aus einem Berlagsvertrage die Nichtübertragbarkeit unter der Be gründung, daß niemand sich einseitig von seinen Verpflichtungen frei machen könne. Wäre dieser Grund zutreffend, so würde er nicht nur der Veräußerung von Verlagsrechten, sondern auch der Cession von An sprüchen aus Kauf-, Miet- oder sonstigen zweiseitigen Verträgen bis zur erfolgten Tilgung der Gegenansprüche eutgegenstehen. Aber aus dem richtigen Rechtssatze, daß niemand sich einseitig von seinen Verpflichtungen frei machen kann, folgt nur, daß der Veräußerer des Rechts nach wie vor für die von ihm übernommenen Verpflichtungen seinem Kontrahenten verhaftet bleibt (Entsch. des ROHG. Bd. 12 S. 73). Die Ausführung des ersten Richters, daß ungeachtet der weiteren Verhaftung des Verlegers für die Erfüllung der im Verlagsvcrtrag übernommenen Verpflichtungen die Veräußerung des Verlagsrechts Nachteile für den Urheber herbei sichren könne, fußt aus der irrigen Voraussetzung, daß der Verlagsver trag im Zweifel zu grinsten des Autors, also zu ungunsten des Ver legers auszulegen sei. Unzweifelhaft steht nämlich dem Autor zu, bei Uebertragung seines Urheberrechts die Weiterveräußerung auszuschließen. In Frage steht nur, ob die Weiterveräußerung auch als ausgeschlossen zu gelten hat, wenn in Betreff derselben nichts vereinbart ist. Hatte der Autor ein Interesse daran, die Weiterveräußerung zu verhindern, so trifft ihn die Schuld, wenn er dieses Interesse nicht gewahrt hat. Den Ver leger unter der Unterlassung leiden zu lassen, fehlt es an einem zu treffenden Grunde. Die Bemerkung, daß der Verlagsvertrag in den meisten Fällen bei dem Autor Vertrauen zu der Person des Verlegers voraussetze, ist nicht geeignet, die erstrichterliche Ansicht zu unterstützen. Bei einer großen Zahl von Rechtsgeschäften ist gegenseitiges oder einseitiges Vertrauen die Voraussetzung, ohne daß daraus ein Grund für die Nichtveräußerlichkeit von Ansprüche» aus solchen Geschäften entnommen werden kann. Ent scheidend ist nur, ob nach dem Willen der Kontrahenten die den Rechten egenüberstehenden Verpflichtungen an die Person des Verpflichteten ge linden sein sollten. DaS kann bei dem Berlagsvertrage der Fall sein. Dann ist wie schon dargelegt ist, die Weiterveräutzerung des Verlagsrechts ohne Zustimmung des Autors unzulässig. Dagegen kann nicht zugegeben werden, daß sich das Recht des Verlegers wegen der mit dem Rechte ver bundenen Pflichten notwendig oder auch nur der Regel nach als ein rein persönliches darstelle. Die Verpflichtungen des Verlegers zur vertrags mäßigen Ausstattung eines Schriftwerks in Papier, Satz und Druck, zur Ankündigung des Werkes in den Zeitungen, zur Versendung desselben an kritische Zeitschriften und zum Vertriebe durch Kommissionäre und Sorli- mentsbuchhändler in der im Buchhandel üblichen Weise sind regelmäßig nicht an die Person des Verlegers gebunden. Das zeigt sich schon darin, daß diese Leistungen selten durch alleinige Thätigkeit des Verlegers aus- gesührt werden können. Regelmäßig steht dem Verleger frei, die über nommenen Verpflichtungen durch Gehilfen und auch durch Vertreter zu erfüllen. Muß der Autor sich die Erfüllung des Verlagsvertrages durch einen Vertreter des Verlegers gefallen lassen, so ist nicht abznsehen, wes halb nicht in der Person eines anderen Verlegers ein Vertreter bestellt werden könnte. Mag auch in der Leistungsfähigkeit der einzelnen Verlags firmen sich ein erheblicher Unterschied Herausstellen, regelmäßig hat der Autor doch nur aus die Bethätigung des Maßes an Eifer und Geschäfts kunde Anspruch, welches einem sorgfältigen Buchhändler beiwohnt. Diesem Ansprüche kann bei der gegenwärtigen Gestaltung des Buchhandels regel mäßig eine große Zahl von Verlagsfirmen entsprechen. Die Leistungen des Verlegers eines Schriftwerts sind darnach in der Mehrzahl der Fälle
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder