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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.07.1888
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1888-07-23
- Erscheinungsdatum
- 23.07.1888
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- Deutsch
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168, 28. Juli 1888. Nichtamtlicher Teil. 3679 nicht an die Person gebunden und deshalb als gewissermaßen vertretbar (quasi sungibelt bezeichnet worden. Kommt cs dem Antor nicht bloß auf das Honorar, sondern vorzugsweise aus die größtmögliche Ausnutzung des dem Verleger übertragenen Vervielfältigungsrechts an, und hat er nur zu der Person des Verlegers das Vertrauen, daß er dieses Recht in der dem Willen des Autors entsprechenden Weise ausüben werde, so würde das eben ein Fall sein, in welchem der Autor im Verlagsvertrage das Recht der Weiterübertragung des Verlagsrechts ausznschließe» hat. Nicht anders verhält es sich in betreff derjenigen Verlagsrechte, welche die Nachbildung eines Kunstwerks zum Gegenstände haben. Der Urheber eines Kunstwerks wird allerdings häufiger als der eines Schrift werks ein Interesse daran haben, bei Uebertragung des Nachbildungsrcchts die Weiterveräußerung auszuschließen, weil er von schlechten Nachbildungen eine Schädigung seines künstlerischen Rufes zu besorgen hat. Dieses Interesse wird beispielsweise hervortreten, wenn ein Maler einem berühmten Kupferstecher die Nachbildung eines Gemäldes mittels des Grabstichels überträgt; in solchem Falle wird schon aus der Persönlichkeit des Erwerbers ein Beweismoment für die Annahme zu gewinnen sein, daß das Nachbildungsrecht an seiner Person habe haften sollen. Dagegen ist die Stellung eines Kunst händlers, welcher ein Nachbildungsrecht erwirbt, derjenigen eines Verlags buchhändlers, welcher ein Schriftwerk in Verlag genommen hat, ganz analog. Ans dem Vorstehenden crgicbt sich, daß das Verlagsrecht, welches nach der Anklage vom Angeklagten verletzt sein soll, mindestens vom 3. April 1883 ab der Nebenklägerin zustand. Nach dem beigebrachlen Auszug aus dem Gesellschastsregister ist A. B. zur Vertretung der Neben klägern« berechtigt. Der Rechtsanwalt, welcher namens der Klägerin den Strafantrag gestellt hat, ist durch notariell beglaubigte Vollmacht legiti miert. Nach der Anklage liegt nur eine bis zum Herbst 1883 fortgesetzte Straflhat vor. Der Antrag ist dem Staatsanwalt am 15. Nov 188 t zu gegangen, unzweifelhaft also in der gesetzlichen Frist gestellt. Sonach liegt ein gütiger Strafantrag vor, und es bedarf keiner Prüfung, ob nicht die vom ersten Richter ausgestellten Bedenken durch die Erklärungen des Malers I. vom I I. Nov. 1883 und 2. Juni 1--87, sowie des Malers S. vom 16. Juni 1887 bezüglich der von ihnen hcrrührenden Porträts mit rückwirkender Kraft beseitigt waren. ZtitliiiMi»»»c». Die Norddeutsche Allgemeine Zeitung , welche schon vor mehreren Mo nate» in leidenschaftsloser Weise die Angelegenheit des Deutschen Buch handels mit Sachkenntnis und entschiedenem Wohlwollen besprochen hat, bringt in ihrer Nummer 33b vom 18. d. M. an erster Stelle folgende Widerlegung des von uns (in Nr. 162) mitgeteilten Angriffs der Russischen Zeitung- : Wir haben «ins schon einmal (vergl. Nr. 459 der Nordd. Allg Ztg.« von 1887) mit einer, den deutschen Buchhandel betreffenden Angelegen heit beschäftigt, welche neuerdings insofern in ein neues Stadium ge treten ist, als der damals vom Börsenverein der Deutschen Buchhändler gefaßte Beschluß unter dem 28. Juni d. I. durch Bekanntmachung des Börsenvereins in Kraft gesetzt worden. Es handelt sich darum, daß den Sortimentsbnchhändlern fortan nicht mehr gestattet sein soll, ihrerseits den Bücherkäufern einen beliebigen Rabatt zu gewähren. Der Beschluß des Börsenvereins geht dahin, daß jedes Mitglied verpflichtet ist, bei Verkäufen an das Publikum die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise iune zu halten; nur ein Skonto bis zu 5"/o soll gestattet sein Wie schon damals, so ereifert sich auch jetzt wieder die manchester- liche Presse lebhaft gegen dieses Vorgehen des deutschen Buchhandels. So sagt z. B. die Vossische Zeitung-: Der Bücherring habe jetzt seine Wirksamkeit begonnen, während die Vossische Zeitung sonst auf Selbsthilfe schwört und bei der ganzen Angelegenheit doch nur Selbst hilfe in Betracht kommt. Selbsthilfe in wirtschaftlichen Dingen scheint also der Manchesterdemokratie nur daun eine gute Sache zu sein, wenn die eigenen Parteigrößen ihre Hand dabei im Spiele haben. Ist die Selbst- hilfeakiion parteilos, dann nennt man sie einen Ring. Die Vossische Zeitung- meint: Das Raballverbot soll den Zweck ver folgen, die durch Berkehrserleichterungen (Post, Eisenbahn re.) geschaffenen Vorteile aufznhebcn und durch Feststellung eines gleichmäßigen Preises in ganz Deutschland die Konkurrenz zum Nachteile des Publikums aus- zitschließen.-*) Dem gegenüber kann aus dem über die in Durchsühruug begriffene straffere Organisation des Buchhnndlergewerbes vorliegenden authentischen Material hinsichtlich der Absicht dieses Vorgehens konstatiert werden, daß die neuen Satzungen der Buchhändlervereinigung keineswegs eine Er- *) Bei diesem Anlaß sei berichtigend hervorgehoben, daß sowohl die -Vossische Zeitung« als auch der -Rheinische Kuriei« (vergl. Börscnbl. Nr. 162) aus dem nichtamtlichen Teile des Börsenblattes falsch eiticrt. Dort steht Seite 3140 (Nr. 142): »Wir hoffen aber die Macht zu haben den Eigenwillen des Einzelnen unter den Gesamtwilleu zu beugen» re. Die hier nicht unwichtigen Worte des Einzelnen« scheine» in den an greifenden Artikeln nicht ganz bequem gewesen zu sein und sind daher kurzer Hand fvrtgelassen worden Red. Höhung der Bücherpreise, für deren Herabsetzung die scharfe Konkurrenz der Verleger genügend Sorge tragen dürste, bezwecken, sondern led.glich die gleichmäßige Aufrechterhaltung des vom Verleger festgesetzten Ladenpreises seitens der Sortimentsbuchhändler im Verkehr mit dem Publikum. Hiersür glauben die Buchhändler geltend machen zu können, daß der Gewinn, welchen der Vcrlagsbuchhandel dem Sortimentsbuchhandel am Absätze gewährt, nur gerade so groß ist und der Lage der Dinge nach nur so groß sei» kann, daß dem Inhaber einer Durchschnittsbuchhandlung, nach Bestreitung seiner Unkosten und Deckung seiner Ausfälle, eine angemessene Existenz ermöglicht bleibt. Wenn nun einzelne Sortiments- buchhändler durch angebotencn, verschieden hoch normierten Rabatt ihren Geschästsumfang vergrößern wollten, indem sie die Käuser durch billigere Preise an sich ziehen, so gefährdeten sie damit die Situation ihrer Standes genossen Wer das Rabattwesen unterstütze, arbeite mit an der Zerstörung der Organisation des deutschen Buchhandels, durch welche derselbe zu einer Weltstellung gelangt ist und um welche seine ausländischen Konkurrenten ihn beneiden. Zerstöre man diese Organisation, so zerstöre man damit diejenige Einrichtung, welche dem Publikum auch in kleineren Plätzen er möglicht, ohne Kaufverpflichtung jede neue Erscheinung Ansehen zu können, und ma» würde nrit der Zerstörung dieser Organisation einem Zustande Vorarbeiten, in welchem der Bücherverlrieb in wenigen Händen konzentriert wird, und an welchem sowohl die Schriftstellerwelt wie das Lescpublikum alsdann im Vergleiche zu dem jetzigen recht wenig Geschmack finden dürfte. Weil nun die Buchhändler einen solcben Zustand nicht Antreten lassen wollten, haben sie zur Selbsthilfe gegriffen und bei Strase des Ausschlusses aus der Buchhändlergemeiuschast und Entziehung der von dieser ge schaffenen Verkehrseinrichtungen beschlossen, die festgesetzten Ladenpreise, d. h. feste Preise zu halten, wie das ja in anderen Handelszweigen auch zu deren und des Publikums Bestem in ähnlicher Weise geschieht. Bei Barzahlung, resp. bei großem Bedarf trägt übrigens der gestattete Dis kont bis zur Höhe von 50/g den soliden kaufmännischen Gepflogenheiten Rechnung. Wir haben schon, als wir uns zuerst mit der Sache beschäftigten, die Wichtigkeit derselben nach den verschiedenen Seiten hin betont und keine Veranlassung, von dem damals Gesagten abzugehen. Der besondere Zorn, den das Vorgehen des Buchhandels inr manchcsterlicheu Lager erregt, ist übrigens vielleicht auf den Umstand zurückzuführcn, daß hier der erste Fall vorliegt, in welchem eine Vereinigung der Berussgenofsen an eine Regelung auch der Detailpreise hernntritl, womit ja freilich, im Sinuc Jener gesprochen, ein neuer -Auswuchs - in der Entwickelung des Kartell Wesens zu konstatieren wäre - Vermischtes. Vom Postwesen. — Der -Kölnische» Volkszeitung- vom 20. d. M. entnehmen wir im Anszuge die folgende Mitteilung: »Eilige« ittld nicht eilige Drucksachen. — In allen geschäftlichen Kreisen wird seit Jahren als großer Uebclstand empfunden, daß zwischen den Portosätzen von 3 5, und 10 5> für Drucksachen nicht ein Mittel satz, eliva von-5 5>, besteht. Alle dahin zielenden Bestrebungen sind bisher am Widerstande im Reichspostamt gescheitert. Dagegen scheint man in postalischen Kreisen eine den praktischen Bedürfnissen entsprechende Lösung dieser Frage nicht für ausgeschlossen zu halten, falls sich ein Unterschied zwischen eiligen- und nicht eiligen Drucksachen eiu- siihreu und sür die Beförderung der erstem der bisherige Tarifsatz, für die Beförderung der letztem ein geringerer Tarifsatz i» Anweuduug bringen ließe Dies ist ein neuer, sür die Behandlung der Frage außerordentlich wichtiger Gesichtspunkt, welcher der eingehendsten Erwägung von seiten der betreffenden Interessentenkreise bedarf. Mit dem I. August werden folgende Aendcrungcn in Krast treten: Aus der Vorderseite der Postkarte dars der Absender fortan außer den aus die Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bez. seine Firma, sowie seine Wohnung vermerken. Die Aufschrift der Warenproben dars nicht mehr auf einer sog. Fahne angebracht und der Sendung angchängt sein, sondern muß auf diese selbst ausgeschrieben werden. Im Falle der Nachsendung einer Nachnahmesendung wird sür jeden neuen Bestimmungsort vonr Tage der Ankunft daselbst eine be sondere Einlösungsfrist von 7 Tagen berechnet. Der Verleger einer Zcitnng, welcher dieselbe der Postverwallung zum Vertriebe übergeben will, muß solches in einer schriftlichen Er klärung nach Maßgabe der von der Postverwallung vorgcschricbcnen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niedcrlegen. Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürsen den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testamentes oder der gerichtlichen Erbbcschcinigung legitimieren; jo lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, werden die ge wöhnlichen Bricssendungcn an die Familienangehörigen oder de» Haus wirt, Vermieter:c. bestellt. Bei Paketen, bei Briefen mit Wertangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme arsolgt die Nachsendung künftig nur auf Verlangen des Absenders, bei vorhandener Sicheihcit sür das Porto auch auf Ver langen des Empfängers.
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