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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.09.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-09-16
- Erscheinungsdatum
- 16.09.1889
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- Deutsch
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216, 16. September 1889. Nichtamtlicher Teil. 4661 Privilegium in Stuttgart erteilt, doch scheint es nicht benutzt worden zu sein; erst 1702 entstand daselbst die erste Zeitung, das Stuttgartsche Ordinär! Dienstag Journal, aus wel chem im Jahre 1711 Der über See und Land dahiueilende Mercurius, und die Friedens- und Kriegsfama (oder Stuttgarter Ordinarijournal) hervorgegangen sind. Die letztere wurde 1757 in die Stuttgarter privilegierte Zeitung ver wandelt, und hat, von der Cottaische» Hosbuchdruckerei heraus gegeben, bis zum Schluß des Jahres 1833 bestanden. Vom Schwäbischen Merkur erschien die erste Nummer am 3. Oktober 1785. — Die ältesten der noch bestehenden Zeitungen Württem bergs sind: die Niedlinger Zeitung, gegründet 1714; Heilbronner Neckar-Zeitung, 1744; Ulmer Tagblatt, 1750; Hohenloher Bote in Oehringen, 1783; Schwäbischer Merkur, 1785; Haller Tag blatt, 1788; Ulmer Landbolc, 1792; Tauberzeituug in Mergent heim, 1794; und Schwarzwälder Bürgerzeitung in Rottweil, 1799. Der Staatsanzeiger wurde erst 1850 gegründet. Zufolge der höchst sorgfältigen Arbeit des Herrn Professors Vr. Schott: »Die Zeitungen und Zeitschriften Württembergs 1886« (abgedruckt in »Württembergische Jahrbücher für Statistik und Landeskunde«), welcher auch die vorstehenden Angaben entnommen sind, erschienen im Jahre 1886 in Württemberg 129 politische Zeitungen und 164 Zeitschriften des verschiedensten Inhalts. Bon ersteren kommen je ein Blatt auf 15 466 Einwohner; rechnet man aber beide Blättergattungen zusammen, so ergiebt sich schon ein Blatt aus 6809 Einwohner, während in Gesamt-Deutschland erst auf 8526 Einwohner eines kommt. Daß diese Ziffern heute, wo die Zahl der Blätter in Württemberg wie im übrigen Deutschland wesentlich gestiegen ist, nicht mehr ganz zutreffen, bedarf keines Hinweises; sie geben aber gleichwohl das anschau lichste und zutreffendste Bild von der hohen Bedeutung des württembergischen Zeitungswesens, die noch wesentlich erhöht wird durch die großen Auflagen namentlich der illustrierten Zeit schriften, sowie durch ihre künstlerische, dem Inhalt voll ent sprechende Ausstattung. (Schluß folgt.) Entscheidung des Reichsgerichts. Zwangsvollstreckung in inländisches Vermögen eines Schuldners, über dessen Vermögen im Auslände Kon kurs eröffnet ist. Unzulässigkeit derselben ans Grund eines vom Bundesstaate vor Inkrafttreten der Kon kursordnung abgeschlossenen Staatsvertrages. Konkurs-Ordnung K 207. Einführungsgesetz zur Konkurs-Ordnung H 4. Sächs.-österr. Staatsvertrag vom 6. Januar 1854. In Sachen der Kaufleute P. W H. und I. T., beide in L-, Inhaber der Firma H. und T. in L., sowie des Nauchwarenhändlers A. H. in Firma N. H. und Sohn in L., Beklagte und Nevissionskläger, Wider den Hof- und Gerichtsadvokaten vr. F. L. E. in Wien, als Massenver walter in dem zum Vermögen der Firma M. A. W. und Sohn daselbst eröffnet«: Konkursverfahren, Kläger und Revisionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Sechster Civilsenat, am 1. Juli 1889 für Recht erkannt: die gegen das Urteil des Zweiten Civilsenats des K. s. Ober-Landes gerichts zu D. vom 1. April 1889 eingelegte Revision wird zurück gewiesen. Thatbestand. Die L.'er Firmen H. und T. sowie N. H. und Sohn verkauften am 11. April 1888 Waren an die Firma M. A. W. und Sohn in Wien. Am 9. Mai 1888 wurde über das Vermögen der Käufer von dem Kaiserlich Königlichen Handelsgerichte in Wien das Konkursverfahren eröffnet. Die Verkäufer erwirkten bei dem Landesgerichte L. für ihre Kaufpreisforderungen von mehr als 2009 am 24. April 1888 Arrest- besehle, welche tags darauf durch Pfändung der den Käufern gehörigen, bei dem Spediteur L. in L. lagernden Felle vollzogen wurden. Außer dem klagten die Verkäufer ihre Forderungen bei dem Landgericht L. ein. Dasselbe verkündete am 22. November 1888 Versäumnisurteile gegen die Gemcinschuldner und erklärte die Urteile für vorläufig voll streckbar. Am 30. November beantragten die Verkäufer die Vollstreckung der Urteile durch anderweite Pfändung der mit Beschlag belegten Felle. Der Gerichtsvollzieher setzte einen Versteigerungstermin an. Im August 1888 hat der Masseverwalter in dem zu Wien anhängigen Konkursverfahren vor dem Landgericht L. Wider die Verkäufer Klage er hoben. Er führte aus. daß die Arrestpfändungen sowohl, als die Voll streckungspfändungen aus prozessualen Gründen unwirksam seien, auch daß der sächsisch-österreichische Staatsvertrag vom 6. Januar 1854 den Pfändungen entgegenstehe, und beantragte, die Pfändungen für unzulässig zu erklären. Das Landgericht erkannte am 3. Januar 1889 nach dem Klageanträge. Die Beklagten wendeten Berufung ein mit dem Anträge auf Abweisung der Klage. Im Januar 1889 fand die Versteigerung der Pfandstücke statt. Der Reinerlös (1936 96 H) wurde zu jedermanns Recht hinter legt. Das K. s. Ober-Landesgericht wies mit Urteil vom 1. April 1889 die Berufung zurück unter Verurteilung der Beklagten in die Kosten der Berufungsinstanz. Die Gründe des Verufungsurteils legen dar: Der Einwand der Beklagten gegen die Sachlegitimation des Klägers, ingleichen die Einreden der Unzuständigkeit des Prozeßgerichts und der Rechtshängig keit verdienten keine Beachtung. Die vollzogenen Pfändungen seien nach der Civilprozeßordnung und nach dem erwähnten Staatsvertrage ungiltig. Derselbe bestehe noch in Kraft. Die Beklagten haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie beantragten, dasselbe aufzuheben, nach ihrem Berufungsantraae zu erkennen oder die Sache zu anderweitcr Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; und brachten vor: Mindestens seien die Zwangsvollstreckungspfandrechte giltig: der angezogene Staats vertrag müsse dagegen nach Z 207 der Konkursordnung und § 4 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung als aufgehoben angesehen werden. Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe. Die Frage, ob die Bestellung der angefochtenen Pfandrechte den Vor schriften der Civilprozeßordnung entspricht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn der Erwerb der Pfandrechte würde erst in die Zeit nach Ausbruch des gegen die Firma M. A. W. und Sohn in Wien eröffnet«: Konkurses fallen und nunmehr wäre die Zwangsvollstreckung in das inländische Vermögen der Gemeinschuldner nach Artikel 2 der zwischen Sachsen und Oesterreich im Jahre 1854 geschlossenen Ucbereinkunft unstatthaft gewesen. Soweit ist der Klageantrag schon dann begründet, wenn diese Ucbereinkunft noch jetzt Geltung hat. Auch das Reichsgericht erachtet dieselbe für fort dauernd giltig. An sich zwar stand es den Beklagten frei, aus dem inländischen Vermögen ihrer ausländischen Schuldner sich zu befriedigen, da Aus nahmen von der Bestimmung des ersten Absatzes des H 207 der Konkursordnung durch den Reichskanzler zur Zeit noch nicht angeordnet worden sind. Daraus folgt indessen nicht, daß dergleichen Ausnahmen nicht in einzelnen Ländern des Deutschen Reichs auf Grund früherer Staatsverträge zuzulassen wären. Der Z 4 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Konkursordnung, hebt lediglich die Vorschriften der »Landesgesetze- über das Konkursverfahren und das Konkursrecht auf. Staatsverträge werden dabei nicht erwähnt; lassen sich auch unter dem Ausdrucke -Landesgesetze- nicht begreifen. Rechtsnormen, welche in Staatsverträgen enthalten sind, beruhen nicht, wie Landes gesetze, auf einer Verfügung der gesetzgebenden Gewalten, sondern auf der Willenseinigung der vertragschließenden Staaten und können deshalb in der Regel bloß mit Zustimmung beider Vertragschließen den außer Geltung gesetzt werden. Das einseitige Abgehen von dem geschlossenen Vertrage würde wohlerworbene Rechte des anderen Teiles verletzen. Darum ist die Absicht der Vertragsaufhebung dem Gesetze nicht zu unterstellen, falls dazu nicht zwingende Gründe vor- licgen. Die Betrachtung allein, daß, wenn die älteren Verträge einzelner Bundesstaaten noch sür wirksam gehalten werden, dann die Beziehungen zu dem Auslande in konkursrechtlicher Hinsicht für das ganze Reichs gebiet einheitlich nicht geregelt sind, liefern keinen zwingenden Grund. Jedenfalls ist eine unzweideutige reichsgcsetzlichc Bestimmung dahin, daß Ausnahmen von dem in § 207 Abs. 1 der Kvnkursordnung ausgestellten Satze nur auf dem im zweiten Absätze vorgezeichneten Wege getroffen werden können, nicht erlassen und in Z 207 der Konkursordnung nicht zu finden. Ueberdem bemerken die Motive zu tz 4 der Konkursordnung Seite 32 und zu tz 3 bis 7 des Einführungsgesetzcs Seite 463 ausdrücklich, daß der Gesetzentwurf in die bestehenden Verträge mit außerdeutschen Staaten nicht cingreisen Wolle und dies nur deshalb nicht zum Ausdruck gebracht habe, weil es sich von selbst verstehe, daß -Verträge durch die Gesetz gebung des einen kontrahierenden Teils einseitige Aenderung nicht er leiden können.» Gegen die Ansicht der Motive sind bei der Beratung des Gesetzes in: Reichstage Bedenken nicht geäußert worden. Um so ge wisser darf das Einverständnis aller zur Reichsgesetzgebung Berufenen über die Fortgeltung der abgeschlossenen Staatsverträge, mithin darüber vorausgesetzt werden, daß die in tz 4 des Einführungsgesetzes angeordnete Außerkraftsetzung konkursrechtlicher Bestimmungen der Landesgesetze sich nicht mit auf Staatsverträge beziehen solle.
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