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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650524
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Börsenblatt für den vettrLge Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. 66. Leipzig, Mittwoch den 24. Mai. 1865. Amtlicher Theil. Nebereinkunft zwischen Preuße» und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeug nissen und Werken der Kunst. Vom 2. August 1862. Seine Majestät der König von Preußen und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständniß solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schuhe der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben denAbschluß einer Nebereinkunft zu diesem Zwecke beschlossen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: Seine Majestät der König von Preußen: den Herrn Albrecht Grafen von Bernstorff-Stintenburg, Allerhöchst Ihren Staats-Minister und Minister der aus wärtigen Angelegenheiten w., den Herrn Johann Friedrich von Pommer Esche, Allerhöchst Ihren General-DIrector der Steuern >c., den Herrn Alexander Maximilian Philipsborn, Allerhöchst Ihren Wirklichen Geheimen Legationsratb ic., und denHerrn Martin Friedrich Rudolph Delbrück, Allerhöchst Ihren Director im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten !c., und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen: den Herrn Heinrich Gottfried Bernhard AlphonS Fürsten von La Tour d'Auvergne, Allerhöchst Ihren außerordent lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König von Preußen >e., und den Herrn Alexander Johann Heinrich de Clercq, Allerhöchst Ihren bevollmächtigten Minister -c., welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingckom- men sind: Artikel 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder anderen Schrif ten, von musikalischen Eomposilionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Er zeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheile zu er freuen haben, welche daselbst dem Eigenkhum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe Zweiunddreißigster Jahrgang. gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen dicUrheber solcher Werke begangen wäre, welche zum eisten Mal in dem Lande selbst veröffentlicht wor den sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Lande, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, in Kraft sind, und sie sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche für den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich sestgestellt ist. Artikel 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder Auszüge aus Werken, oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröf fentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrück lich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und einge richtet und in der Landessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit Uebersetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande ver sehen sind. Artikel 3. Der Genuß des imArtikel l. fcstgestellten Rechts ist dadurch bedingt, daß in dem Ursprungslande die zum Schuh des Eigen thums an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich vorgeschrie benen Förmlichkeiten erfüllt sind. Für die Bücher, Karlen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien oder musikalischen Werke, welche zum ersten Mal in dem einen der beiden Staaten veröffentlicht sind, soll die Aus übung des Eigenthumsrechtes in dem anderen Staate außerdem dadurch bedingt sein, daß in diesem letztere» die Förmlichkeit der Eintragung vorgängig auf folgende Weise erfüllt ist: Wenn das Werk zum ersten Mal in Preußen erschienen ist, so muß es zu Paris auf dem Ministerium des Innern einge tragen sein. Wenn das Werk zum ersten Mal in Frankreich erschienen ist, so muß es zu Berlin auf dem Ministerium der geistlichen An gelegenheiten eingetragen sein. Die Eintragung soll auf die schriftliche Anmeldung der Bc- theiligtcn erfolgen. Diese Anmeldung kann beziehungsweise an die genannten Ministerien oder an die Gesandtschaften in beiden Ländern gerichtet werden. Die Anmeldung muß bei Werken, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Nebereinkunft erscheinen, binnen drei Monaten nach dem Erscheinen, bei vorher erschienenen Wer ken binnen drei Monaten nach dem Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Nebereinkunft cingereicht werden. Für die in Lieferungen erscheinenden Werke soll die drei monatliche Frist erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung bs- 160
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