Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.05.1865
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- Ausgabe
- Band
- 1865-05-24
- Erscheinungsdatum
- 24.05.1865
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- Deutsch
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1150 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 66, 24. Mai. ginnen, es sei denn, daß derAutor die Absicht, sich das Recht der Übersetzung vorzubehalten, nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 6. zu erkennen gegeben hat, in welchem Falle jede Liefe rung als ein besonderes Werk angesehen werden soll. Die Förmlichkeit der Eintragung, welche letztere in beson dere, zu diesem Zwecke geführte Register erfolgt, soll weder auf der einen noch auf der anderen Seite Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhalten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheinigung wird kostenfrei ausge stellt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Stempel-Abgabe. Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten; sie soll in der ganzen Ausdehnung der beiderseitigen Gebiete Glauben haben und das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Vervielfältigung so lange beweisen, als nicht irgend ein Anderer ein besser begründetes Recht vor Gericht erstritten ha ben wird. Artikel 4. DieBestimmungcn des Artikels 1. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musika lischer Werke finden, welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunfr, zum ersten Mal in einem der bei den Länder veröffentlicht, aufgeführt oder dargeftellt werden. Artikel 5. Den Originalwcrken werden die, in einem der beiden Staa ten veranstalteten Übersetzungen inländischer oder fremderWerke ausdrücklich gleichgestellt. Demzufolge sollen diese Übersetzungen, rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate, den im Artikel 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indeß wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin gehr, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Wer kes das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, aus genommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Artikel 6. Der Autor eines jeden in einem der beiden Länder veröf fentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten hat, soll, von dem Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seineErmächtigung veran stalteten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderen Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Das Originalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen dreiMonaten, vomTagedes ersten Erscheinens in dem anderen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung, eingetragen werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. 2. Der Autor muß an der Spitze seines Werkes dieAbsicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 3- Die erwähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vomTage der nach Maß gabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zumTheil, und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vomTage der Anmeldung an gerech net, vollständig erschienen sein. 4. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder ver öffentlicht und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 3. eingetragen werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung ausge drückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des aus schließlichen Uebersetzungsrechtes in diesem Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk an gesehenwerden; jede derselben soll auf die binnen drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, erfolgte Anmeldung in dem anderen Lande eingetragen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ueber setzung derselben oder die Aufführung derUebersetzung das in den Artikeln 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung drei Monate nach der Eintragung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lassen. Artikel 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichnten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen har, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen und behan- j delt werden. Artikel 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Nechtsnachfolgcr.der Autoren, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Bezieh ungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Übereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst be willigt. Artikel 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischen Sammelwerken des andern Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Arti keln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in ! dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keineAnwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammel werk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förm lich erklärt haben, daß sic deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Artikel 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten ver boten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Artikel 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranftehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebil deten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselbenWeiseerkennen, als wenn dieZuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre.
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