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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-06-07
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650607
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186506071
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Erscheint jeden Montag, Mittwoch und Freitag; während der Buchhändler. Messe zu Ostern, täglich. Börsenblatt für den Beileäge Wr doi Börsenblatt sind an - »I« Redaktion, — Inse rat, an dl« Expedition »elselben zu senden. Deutschen Buchhandel und dffmit ihm verwandten Geschäftszweige Eigrnthum d°s Börsenvrrrius der Deutschen Buchhändler / 71. den 7. Juni. 1865. Amtlicher T h e i l. Uebcreinkunft^ zwischen der Schweiz ^und'.Frankrctch z gegenscitigcn^Schutzc des literarischen, künstlerischen un gewerblichen Eigenthnms. Der Bundesrath der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht und Prüfung der zwischen den Bevollmächtigten e^ schweizerischen Bundesrathcs und Seiner Majestät des KaNer-, der Franzosen am 30. Brachmonat 1864 zu Paris unter .nati- sicationsvorbchalt abgeschlossenen und Unterzeichneten Ucbcrein- kunft zum gegenseitigen Schutze des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums, welche Ilcbereinkunft vom schwei zerischen Ständcrathe am 28. Herbstmonat 1864 und vom schwei zerischen Nationalrathc am 30. gleichen Monats genehmigt wor den ist, und also lautet: Die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft und die Re gierung Seiner Majestät des Kaisers der Franzosen, in der Absicht, den Schutz des Eigenthums an literarischen und künstlerischen Erzeug nissen, sowie an Fabrikzeichen und Mustcrzcichnungen, in der Schweiz und in Frankreich gegenseitig zu sichern, haben beschlossen, zu diesem Ende eine Uebcreinkunft einzugchcn, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich: die schweizerische Eidgenossenschaft: Herrn Kern, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister genannter Eidgenossen schaft bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, und Sc. Majestät der Kaiser der Franzosen: Herrn Drouvn de Lhuys, sei nen Minister des Acußcrn re., und Herrn Rouher, seinen Staats minister :c., welche, nach gegenseitiger Mitlhcilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich über folgende Artikel geeinigt haben: In Frankreich anzuwendendc Bestimmungen. Art. l. Die Verfasser von Büchern, Flugschriften, oder andern Schriften, musikalischen Compositivncn oder Bearbeitungen, Zeichnun gen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen an dern derartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literarur oder der Künste, welche zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht werden, genießen in Frankreich die Vortheilc, welche daselbst durch das Gesetz dem Eigcnthume literarischer und künstlerischer Werke eingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden sollten, und es kommt ihnen gegen jedweden Eingriff in ihre Rechte der nämliche Schutz und die nämliche gesetzliche Rechtshilfe zu statten, wie wenn dieser Eingriff gegenüber den Verfassern von Werken begangen worden wäre, welche zum ersten Male auf dem Gebiete des Kaiserreiches veröffentlicht wurden. Indessen sind diese Vortheile den Verfassern solcher Werke nur für so lange, als ihre Rechte im eigenen Lande fortbestchen, zugesichert, und es kann der Genuß derselben in Frankreich nicht auf eine längere atS die in der Schweiz cingcräumte Frist beansprucht werden. ^ Art. 2. Es ist gestattet, in Frankreich Auszüge oder ganze Stücke aus Werken zu veröffentlichen, welche zum ersten Mal in der Schweir erschienen sind, wofern solche Veröffentlichungen speciell für den Un terricht oder zum Studium bearbeitet und mit erläuternden Anmer kungen, oder Interlinear- oder Randübersetzungen versehen sind. Zweiunddreihigster Jahrgang. Art. 3. Der Genuß der durch Artikel l. gebotenen Vortheilc ist an die in der Schweiz erfolgte gesetzliche Erwerbung des Eigenthums literarischer oder künstlerischer Werke gebunden- Für die zum ersten Male in der Schweiz veröffentlichten Bücher, Karten, Kupferstiche und Stiche anderer Art, Lithographien oder mu sikalischen Werke ist die Ausübung des Eigcnthumsrcchtes in Frank reich überdies an die daselbst vorgängig zu erfüllende Formalität der Einschreibung geknüpft, welche in Paris beim Ministerium des Innern zu geschehen hat. Diese Einschreibung erfolgt auf die schriftliche An meldung der Betheiligtcn, und es kann die letztere entweder an besag tes Ministerium oder an die Kanzlei der französischen Gesandtschaft in Bern gerichtet werden. Diese Anmeldung muß für die nach dem Inkrafttreten der gegen wärtigen Uebcreinkunft herausg ebenen Werke innerhalb dreier Mo nate nach deren Veröffentlichung in der Schweiz, für die früher er schienenen Werke hinwieder binnen drei Monaten nach dem Inkraft treten dieser Uebcreinkunft bewerkstelligt werden. Für die Werke, welche lieferungsweise erscheinen, beginnt die drei monatliche Frist erst von der Herausgabe der letzten Lieferung an zu laufen, wofern nicht der Verfasser gemäß den Vorschriften des Artikel 6. erklärt hat, daß er sich das Uebersetzungsrecht Vorbehalte, in welchem Falle jede Lieferung als ein besonderes Werk betrachtet wird. Die Einschreibung in besondere, eigens zu diesem Zwecke gehaltene Bücher har ohne Erhebung irgend welcher Gebühren ftattzusindcn. Die Betheiligten erhalten eine Bescheinigung der geschehenen Ein schreibung; welche Bescheinigung — vorbehältlich der etwaigen Stem- pelgcbührcn — unentgeltlich auszustcllen ist. Dieses Acugniß soll genau das Datum tragen, an welchem die An meldung erfolgt ist; dasselbe hat Beweiskraft durch das ganze Gebiet des Kaiserreichs und verleiht das ausschließliche Recht des Eigenthums und der Reproduktion für so lange, als nicht ein Anderer sein Recht vor Gericht geltend gemacht haben wird. Art. 4. Die Bestimmungen des Artikel 1. finden ebenfalls An wendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musi kalischer Werke, welche nach dem Inkrafttreten gegenwärtiger Ueberein- kunft zum ersten Male in der Schweiz veröffentlicht, aufgcführt oder dargestcllt werden. Art. 5. Die Uebersetzungen einheimischer oder fremder Werke sind den Originalwerken ausdrücklich gleichgestellt. Demgemäß genießen solche Uebersetzungen hinsichtlich ihres unbefugten Nachdruckes in Frank reich den im Artikel I. zugcsagten Schutz. Indessen ist — wohl ver standen — der Zweck gegenwärtigen Artikels nur der, den Uebersetzer bei der Uebersetzung, die er von dem Originalwerke gegeben hat, zu schützen, und nicht etwa, das ausschließliche Uebersetzungsrecht dem ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werkes zu gewähren, mit Vorbehalt des im nachfolgenden Artikel vor gesehenen Falles und Umfanges. Art. 6. Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werkes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung Vorbehalten will, genießt — unter den nachfolgende» nähern Bedingungen — die Ver günstigung, daß fünf Jahre lang, vom ersten Erscheinen der von ihm gestatteten Uebersetzung seines Werkes an gerechnet, keine von ihm nicht autorisirtc Uebersetzung desselben im andern Lande herausgegeben wer den darf: 1) Das Originalwerk muß in Frankreich — auf die, binnen drei Monaten nach dem Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz 171
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