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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-06-19
- Erscheinungsdatum
- 19.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650619
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186506197
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1330 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. >N 76, IS. Juni. die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalte ten Übersetzung desselben Werkes in dem andern Lande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Ab sicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 2) Die erwähnte Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, we nigstens zum Theile, und binnen eines Zeitraumes von drei Jahren, vom gleichen Zeitpunkte an gerechnet, vollständiger schienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es ge nügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lie ferung jedes Bandes ausgedrückt ist. Hinsichtlich der im gegenwärtigen Artikel für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes festgesetzten Fristen soll jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ueber setzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Art. 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung 6 Monate nach dem Erscheinen oder der Aufführung des Originalwerkes herausgeben oder aufführen lassen. Art. 7. Wenn der Verfasser eines im Art. 1. bczeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Ver leger in dem Gebiete eines jeden der hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Aus gaben des solcher Gestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Aus gaben in dem andern Lande als unbefugte Nachbildung ange sehen werden. Werke, auf welche die Bestimmung im Art. 7. Anwendung findet, sollen in beiden Ländern zur Durchfuhr nach einem dritten Lande unbehindert zugelassen werden. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Be ziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwär tige Uebeceinkunft den Autoren, Uebersetzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jour nalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes ab gedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß zum Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem andern Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammel werk selbst, in welchem siedieselben haben erscheinen lassen, förm lich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche imSinne der Art. 1.,4., 5. und6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Art. 12. ent haltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Art. 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der voranstehenden Artikel, soll mit Beschlagnahme der nachge bildeten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Stra fen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs ge richtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begrün den, sollen durch die Gerichte des einen oder des andern Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 12. Beide Negierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Ver wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der im Eigenchum von Unterthancn des an dern Staates befindlichen noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abgedcuckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auf Eliche's, Holzftöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den bayerischen Verlegern oder Druckern befinden und bayerischen oder franzö sischen Originalien ohne Ermächtigung des Berechtigten nachge bildet sind. Indessen sollen diese Eliche's, Holzstöcke und gestochenePlat- ten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, geographische oder Seekarten, Musikalien, gestochene Kupfer - und Stahlplatten, geschnittene Holz stöcke, lithographische Steine mit Zeichnungen, Stiche oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck aufPapier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig, ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Bayern kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingänge als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zollämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache: Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pont de la Eaille, St.
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