2882 Amtlicher Teil. 88, 17, April 1897. b) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle den vom Vereins-Ausschuß vorgelegten und im Börsenblatt vom 15. April 1897 (No. 87, Beilage) veröffentlichten Entwurf der revidierten Buchhändlerischen Verkehrs ordnung genehmigen, o) Antrag des Vorstandes: Die Hauptversammlung wolle beschließen, das Inkrafttreten der Buchhändlerischen Verkehrsordnung bis zum Sonnabend nach Kantate 1898 zu vertagen, um eventuell vorher in der Hauptversammlung Kantate 1898 über Veränderungen, die nach dem Inhalte des neuen Handelsgesetzbuches notwendig werden, Beschluß fassen zu können. Mitglieder der vom Vorstande des Börsenvereins als Organe des Börsenvereins anerkannten Vereine können sowohl bei den Wahlen, als bei allen auf der Tagesordnung der diesjährigen Hauptversammlung stehenden Gegenständen ihre Stimme auf ein Mitglied desselben Vereins übertragen. Niemand kann mehr als sechs Abwesende vertreten, und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenverems-Mitglicder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme über tragen. Die Vollmachten müssen lt. Z 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenblatt Nr. 64 vom 19. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskartcn zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 15. Mai 1897, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Uhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraßc, parterre links, vom Wahlausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt. In das alljährlich auszugebende Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 14. Mai 1897, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlcrmesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 15. Mai 1897, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, ^7. Mai ^8H7 von vormittags 9 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (8 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bez. durch einen beglaubigten Angestellten abrechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von derselben anzufertigenden Fremdcnverzeichnis aufgeführt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift auszustellen. (Formulare hierzu sind von der Geschäftsstelle zu beziehen.) Die Beglaubigung hat durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börsen vereins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mitglieder des Börsenvereins zu geschehen. Die Vollmacht ist dem Geschäftsführer des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen ; sie bleibt bei den Akten, während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskarte ausgehändigt wird. Nichtmitglieder des Börsenoereins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, welchen die Benutzung aller Vereinsanstalten und -Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Bei Meßzahlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen umlauffähige Scheine und Münzen zulässig.