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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940327
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189403273
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-03
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage. — JahrespreiS: für Mitglieder ein Exemplar lü siir Nichtmitglieder 20 Börsenblatt für den Anzeigen: für Mitglieder 10 Pfg., für Nichtmitglieder 20 Pfg., für Nichtbuch- Händler 30 Pfg. die dreigespaltene Petit zeile oder deren Raum. 69. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. Leipzig, Dienstag den 27. März. 1894. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. In einem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg im vorigen Jahre beendeten Rechtsstreite, über den bereits im Börsenblatt 1892 Nr. 302 und 1893 Nr. 96 eingehend berichtet wurde, ist für Recht erkannt worden, daß ein vereinbarter Ladenpreis für den Sortimenter bindend sei und nicht durch öffentliche Ankündigung von ihm ermäßigt werden könne. In diesem Berichte wurde darauf hingewiesen, daß in dem gedachten Rechtsstreite das Prozeß- gericht nicht auch die Frage geprüft habe, ob ein vom Verleger einseitig festgesetzter Ladenpreis den Sortimenter zur Einhaltung dieses Preises verpflichte, und daß es deshalb empfehlenswert sei, den Ladenpreis zwischen dein Sortimenter und Verleger stets zu vereinbaren. In der Buchhändlerischen Verkehrsordnung — deren Bestimmungen nach 8 2 in Ermangelung besonderer Verein barungen von Firma zu Firma verbindlich sind für den geschäftlichen Verkehr der Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler bezw. der von denselben vertretenen Firmen untereinander, der Mitglieder des Börsenvereins bezw. der von diesen vertretenen Firmen mit denjenigen Nichtmitgliedern bezw. den von diesen vertretenen Firmen sowie der letzteren untereinander, welche durch eine dem Vorstande des Börsenvereins abgegebene, von ihnen Unterzeichnete Erklärung die Verkehrsordnung für sich als verbindlich anerkannt haben und als solche vom Vorstand im „Börsenblatt" bekannt, im „Adreßbuch" kenntlich gemacht worden sind — wird nun zwar festgestellt, daß der Verleger den Preis bestimmt, zu dem seine Verlagsartikel an das Publikum verkauft werden sollen, ebenso den sich für den Sortimenter nach Abzug des Rabatts er gebenden Nettopreis (8 4), und daß ohne besondere Erlaubnis des Verlegers weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abgeändert werden dürfe (8 7). Es werden in d?r-Verk:H^?ordnr>ng aber nicht Bestimmungen in der Richtung ge troffen, unter welchen Voraussetzungen der vom Verleger ohne vorherige zwischen ihm und dem Sortimenter getroffene aus drückliche Vereinbarung einseitig festgesetzte Preis als für den Sortimenter bindend und rechtsverbindlich zu gelten habe. Der Vorstand des Börsenvereins verkennt nicht, daß die dem Sortimenter gegebene Möglichkeit, den vom Verleger festgesetzten Preis einseitig willkürlich ändern zu können, einer unsoliden Geschäftsgebarnng im Buchhandel Vorschub leistet, und hat sich deshalb mit der Erörterung der Frage befaßt, unter welchen Umständen in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung der vom Verleger festgesetzte Preis als ein solcher anzusehen sei, welcher vom Sortimenter nicht einseitig ab geändert werden dürfe. Der buchhändlerische Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter findet in der Regel in der Weise statt, daß der Verleger dem Sortimenter auf vorgängige Bestellung oder auch unbestellt Druckwerke mit einer diese Sendung begleitenden Faktur übersendet, in welcher das Druckwerk näher bezeichnet und der Preis für dasselbe beziffert wird, oder daß der Verleger das Erscheinen eines Druckwerkes dem Sortimenter nur ankündigt und in der Ankündigung die Bezugsbeding ungen anführt. Würde in diesen Fällen nun d>e mit dem Druckwerk dem Sortimenter übersandte Faktur neben der Bezeichnung des Druckwerkes und der Preisbestimmung des letzteren oder die Ankündigung neben den üblichen Bezugsbedingungen noch eine Bestimmung enthalten, aus welcher der Wille des Verlegers, daß der Ladenpreis vom Sortimenter eingehalten werden müsse, erkennbar wäre, so würde der Sortimenter, welcher das Werk mit der eine solche Bestimmung enthaltenden Faktur widerspruchslos angenommen oder welcher das Werk unter der vom Verleger mit einer solchen Bestimmung bewirkten An kündigung bezogen hat, sich hierdurch der Verpflichtung zur Einhaltung des festgesetzten Ladenpreises unterworfen haben. Eine derartige Bestimmung des Verlegers könnte am zweckmäßigsten durch einen auf der Faktur oder der An kündigung zu bewirkenden Vordruck eingefügt werden, welcher folgendermaßen lautet: „Die Annahme der Sendung verpflichtet den Empfänger, den festgesetzten Verkaufspreis so wohl bei Ankündigungen als bei Verkäufen einzuhalten, solange meinerseits nicht eine Preis- änderung erfolgt." Leipzig, den 22. März 1894. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhaus. Max Niemeyer. Franz Wagner. Arnold Bergstraeßer. Johannes Stettner. HeinrichMichern. L4S Einundsechzigster Jahrgang.
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