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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650830
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186508300
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650830
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Amtlicher T h e i l. Königs. Bayerisches Gesetz zum Schuhe der Urheberrechte an literarischen ErzeugnissenIundsWerken^derMunst.! Ludwig >1. von Gottes Gnaden König von Bayern rc. tc. Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes, mit Beiralh und Zustimmung der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, beschlossen undverordnen, was folgt: Erstes Hauplstnck. Verbot des Nachdruckes. Erster Abschnitt. Nachdruck literarischer Erzeugnisse. Art. 1. Die mechanische Vervielfältigung literarischer Erzeugnisse ohne Genehmigung ihres Urhebers (Nachdruck) ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Hinsichtlich dieses Verbotes macht eS keinen Unterschied, ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es nieder geschrieben ist oder nur mündlich vorgetragen wurde, ob es von ^ einem oder mehreren Verfassern herrührt, ob eS ganz oder nur thcilweise abgedruckl wird. Art. 2. Dem Verbote des Art. I. unterliegt auch der Abdruck von Werken, welche der Urheber mit Verletzung des vom ihm bereits einem Andern eingeräumten oder der Verleger mit Ueberschrei- lung des ihm zugestandenen Rechtes zur mechanischen Verviel fältigung veranstaltet. Ist das Recht eines Verlegers durch Uerereinkunft in der Art beschränkt, daß von ihm hergcstellte Exemplare in einem be stimmten Lande nicht verkauft werden dürfen, so unterliegen die von ihm hergestellten Exemplare, soweit sie dorr, wo sie nach der Uebereinkunft nicht verkauft werden dürfen, feilgeboten oder ver kauft worden sind, dem Verbote des Nachdrucks. Act. 3. der im Abs. I. bezeichneten Art ohne Genehmigung des Samm lers oder Bearbeiters gilt als Nachdruck. Art. 4. Die Benutzung des unveränderten Titels von einem früher veröffentlichten Wecke eines andern Autors ist nicht Nachdruck. Wenn jedoch der Titel zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich noihwendig und überdies zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes ge eignet und dazu wirklich mißbraucht ist, können die an dem frü heren WerkeVerlagsberechtigten dieUnterdrückungdes gebrauchten Titels und Ersatz des erlittenen Schadens verlangen; vorbehalt lich der Anwendung der allgemeinen Strafgesetze. Art. 5. Das Abschreibcn literarischer Erzeugnisse, selbst um Lohn und für Mehrere, gilt nicht als Nachdruck. Art. 6. Ebenso wenig wird als Nachdruck behandelt die Benutzung eines literarischen Erzeugnisses zur Hervorbringung eines ande ren, soferne sie nur der Hauptsache nach nicht in eine Umgehung des im Artikel 1. ausgesprochenen Verbotes ausartet. Namentlich ist es unter dieser Voraussetzung zulässig, in einem nach seinem Hauptinhalte selbständigen Werke einzelne Stellen oder einzelne Abschnitte eines anderen Werkes wörtlich anzusühren. Außerdem ist es erlaubt, Auszüge aus Werken oder ganze Stücke von solchen zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich für den Schul- oder Unlerrichts- gebrauch bestimmt und eingerichtet und, falls das betreffende Werk ursprünglich in einer fremden Sprache erschienen ist, mit erläuternden Anmerkungen in deutscher Sprache oder mit Ucber- setzungen in dieserSprachc innerhalb des Textes oder in Anmer kungen versehen sind. Auf die in solcher Weise hcrgestelllen selbständigen Werke, Schul- und Unterrichlsbücher findet Artikel 1. Anwendung. Als Nachdruck ist nicht anzusehen die Vervielfältigung von bloßen Notizen, von amtlichen und nichtamtlichen Anzeigen, von Gesetzen und amtlichen Verfügungen weltlicher oder kirchlicher Behörden, von öffentlichen Acten, von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Landes- oder Gemeinde-Ver tretungen oder bei politischen Versammlungen gehalten wurden, sowie von anderen nicht als literarische zu betrachtenden Erzeug nissen. Die Herausgabe von Sammlungen, worin eine Reihe von Reden desselben Urhebers über verschiedene Gegenstände ohne Genehmigung des Urhebers ausgenommen ist, desgleichen der Abdruck von Sammlungen oder Bearbeitungen von Schriften Zweiunddreißigster Jahrgang. Art. 7. Die Herausgabe der Uebersetzung eines in fremder Sprache verfaßten Werkes gilt nur in den in den Artikeln 8. und 17. vor gesehenen Fällen als Nachdruck. Die Uebersetzungcn genießen denselben Schutz wie Original- Werk», jedoch steht dem ersten Uebersetzer kein ausschließliches Uebersetzungsrecht zu, wenn es ihm nicht in den im Artikel 8. vorgesehenen Fällen vom Urheber desOriginals eingeräumt wor den ist. Durch den Verlagsvertrag über das Original wird das aus schließliche Uebersetzungsrecht, vorbehaltlich besonderer Ueber- einkunft, nicht mitübertragen. 267
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