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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650830
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1926 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. t07, 3». August. Die Geltendmachung der aus diesem Verbote des Nach druckes entspringenden Rechte steht bei Uebersetzungen, wenn die Uebersetzung eine rechtmäßige ist, dem Uebersetzer, anderen Fal les dem Urheber des Originals zu. Art. 8. Hat sich der Urheber eines Werkes bei besten Herausgabe an der Spitze desselben das Recht der Uebecsctzung ausdrücklich Vorbehalten, so ist die Veröffentlichung jeder ohne seine Er mächtigung veranstalteten Uebersetzung als Nachdruck verboten. Dieser Vorbehalt muß, wenn das Werk in Abtheilungen oder Lieferungen erscheint, auf der ersten Abtheilung oder Lieferung gemacht und, wenn das Werk in mehrere abtheilungS- oder liefe rungsweise erscheinende Bände zerfällt, auf der ersten Abthei lung oder Lieferung eines jeden Bandes wiederholt werden. Die vorbehaltcne Uebecsctzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, we nigstens zum Theile, und binnen eines Zeitraums von drei Jah ren, vom gleichen Zeitpunkte an gerechnet, vollständig veröffent licht werden. Bei Werken, die in Lieferungen erscheinen, wird zur Berechnung dieser Fristen jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen. Bei dramatischen Werken, welche im Buchhandel veröffent licht wurden, muß die vorbehaltcne Uebersetzung innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an ge rechnet, veröffentlicht werden. Art. 9. Artikel, welche in einer Zeitung erschienen sind, dürfen in anderen Zeitungen sowohl in der nämlichen Sprache, als auch in Uebersetzung abgedruckt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung und der Ab druck gilt als Nachdruck, wenn der Urheber des Artikels in der Zeitung selbst, in welcher der Artikel erschienen ist, förmlich er klärt hat, daß er den Abdruck untersagt. Bei Artikeln politi schen Inhalts ist jedoch eine solche Untersagung nicht zulässig. Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen erlaubten Ab drucke eines in einer Zeitung erschienenen Artikels in einer an dern Zeitung muß stets die Quelle angegeben werden, auS wel cher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses nicht geschehen, so un terliegt der Redaclcur der Zeitung, in welcher der Artikel abge druckt wurde, auf Antrag des EigcnthümerS der Zeitung, wel cher der Artikel entnommen wurde, einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden. Das in Absatzl—3. von Zeitungsartikeln Gesagte gilt auch von Telegrammen; das von Zeitungen und deren Redakteuren Gesagte auch von Zeitschriften und periodischen Sammelwerken und deren Herausgebern. Art. 10. Bei einem Werke, das durch Beiträge mehrerer Mitglieder gebildet wird, steht, wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes ausmacht, wie z. B. ein Eonversationslerikon !c., demjenigen, welcher die einzelnen Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat, das Urheberrecht am Ganzen zu. Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen Beiträge, mögen dieselben zu einem Ganzen verbunden oder nur äußerlich anein ander gereiht sein, verbleibt den Urhebern derselben. Durch Ueberlassung einzelner Aufsätze, Gedichte ic. zum Abdruck in Zeitschriften, Almanachen, lexikalischen oder anderen Sammelwerken begibt sich deren Urheber zu Gunsten des Verle gers des Sammelwerkes, vorbehaltlich besonderer Uebereinkunft mir demselben, nur der Befugniß, sein Erzeugniß innerhalb zweier Jahre nach Erscheinen derselben in einem anderen derarti gen Werke abdrucken zu lassen. Art. 11. Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck gleichgeachtet der Herausgeber bisher nicht gedruckter Schriften, deren Urheber bereits gestorben ist und die an sich gegen Nach druck nicht geschützt sind, mögen sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. Von derartigen Schriften ist jedoch Dritten ein freierer Gebrauch als bei anderen durch dieses Gesetz geschützten Werken gestattet, soweit derselbe durch das Bedürfniß oder die Sitte des literarischen Verkehres gerechtfertigt ist, so nament lich z. B. das wörtliche Abdrucken zusammen mit einemEommen- tar oder als Beleg der vorgclragencn eigenen Ansichten. Art. 12. Der Nachdruck ist, vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, verboten während der ganzen Lebenszeit des Ur hebers und der ersten 30 Jahre nach seinem Tode. Art. 13. Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaß ten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von 30 Jahren nach dem Tode des Längstlebenden derselben. Art. 14. Bei anonymen oder pseudonymen, d. h. solchen Werken, in welche» der Urheber nicht genannt oder nicht mit seinem wahren Namen bezeichnet ist, währt das Verbot des Nachdruckeö30Jahce von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber vor Ablauf dieser Frist der Name des Urhebers durch Eintrag in die Eintragsrolle bekannt gemacht, so tritt die gewöhnliche Schutzfrist (Artikel 12.) ein. Art. 15. Für literarische Erzeugnisse, welche erst nach dem Tode des Urhebers, jedoch vor Ablauf der imArtikel12. bestimmten Schutz frist zurVeröffentlichung gelangen, dauert die Schutzfrist 30Jahre von der Veröffentlichung an. Art. 16. Die Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Erscheinen gilt auch für die von Akademien, Universitäten, öffentlichen Unter- richtsanstalten, gelehrten und anderen erlaubten Gesellschaften oder Vereinen, sowie von juristischen Personen überhaupt her ausgegebenen Werke. Dem Urheber selbst, sofern er besondere Ausgaben veran stalten darf, kommt die gewöhnliche Schutzfrist (Artikel 12.) zu statten. Art. 17. Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in den Fällen des Artikel 8. fünf Jahre vom ersten Erscheinen der mit Ermächtigung des Urhebers des Originals herausgegebenen Uebersetzung an gerechnet. Ist die Uebersetzung in Lieferungen erschienen, so wird diese Frist bezüglich jeder einzelnen Lieferung vom ersten Erscheinen derselben an gerechnet. Ist die vorbehaltene Uebersetzung nicht innerhalb der in Ar tikel 8. Absatz 2. und 3. angegebenen Fristen erschienen, so er lischt schon mit deren Ablauf das in Absatz 1. erwähnte Verbot, und zwar, wenn die Uebersetzung eines ein Ganzes bildenden Werkes in Lieferungen erschienen ist, bezüglich des ganzen Wer kes, wenn gleich die Fristen nur bezüglich einer einzelnen Liefe rung versäumt wurden. Art. 18. Der Herausgeber eines bisher nicht gedruckten Werkes der in Artikel 11. bezeichneten Art wird gegen Nachdruck geschützt während 15 Jahren von der ersten Herausgabe an. Erfolgt die Herausgabe inAbtheilungen oder Lieferungen, so wird die Schutz frist für jede einzelne Abthcilung oder Lieferung von deren Er scheinen an gerechnet.
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