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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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107, 30. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1927 Art. IS. Bei Werken, welche ablheilungsweise erscheinen, jedoch ein Ganzes bilden, wie insbesondere bei allen lexikalischen Werken, beginnt, vorbehaltlich der abweichenden Bestimmungen in Artikel 17. und 18., die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen der letzten Abtheilung. Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen einzelner Abtbeilun- gcn ein Zwischenraum von mehr als 3 Jahren liegt, wird die Schutzfrist für jede einzelne Adtheilung nach der Zeit ihres Er scheinens berechnet. Art. 20. Eine Verlängerung der in diesem Gesetze bestimmten Schutz fristen durch Privilegien findet nicht statt. Zweiter Abschnitt. Nachdruck musikalischer Eompositionen. Art. 21. Die mechanische Vervielfältigung von musikalischen Compo- sitionen ohne Genehmigung ihres Urhebers ist als Nachdruck »er boten nach Maßgabe der in dem vorhergehenden Abschnitte ent haltenen und der nachfolgenden besonderen Vorschriften. Art. 22. Die Herausgabe eines fremden Tonstückes mit Einrichtung für ein oder mehrere andere Instrumente oder Stimmen als die jenigen, für welche es ursprünglich gesetzt war, (Arrangement) gilt als Nachdruck. Art. 23. Dagegen wird nicht als Nachdruck betrachtet die Benutzung eines Themas oder eines Tonstückes zu Variationen, Phantasien, Etüden und ähnlichen Tonwerken, vorausgesetzt, daß sie nicht der Hauptsache nach in eine Umgehung der in Artikel 21. und 22. ausgesprochenen Verbote auSartel. Art. 24. Werden einzelne Themata oder Auszüge aus musikalischen Eompositionen oder auch ganze Tonstücke geringeren Umfangs in ein nach seinem Hauptinhalte selbständiges literarisches Werk oder in ein ausdrücklich zum Musikunterrichte bestimmtes und eingerichtetes Werk ohne weitere Bearbeitung ausgenommen, so wird dies nicht als Nachdruck betrachtet. Art. 25. Läßt derTonsetzer einen bereits veröffentlichten Text in Ver bindung mit einer von ihm dazugesetzten musikalischen Eompo- sition abdrucken, so gilt dies nicht als Nachdruck. Dagegen ist der Abdruck nur mit Genehmigung desDichters gestattet, wenn der Text s) noch nicht, oder b) nur zum Gebrauche bei Aufführungen (Artikel 47.), oder o) nur zusammen mit einer musikalischen Eomposition gedruckt und im letzten Falle auf dem Titclblattc durch den Dichter Vorbehalten ist, der Text dürfe nicht in Verbindung mit einer anderen Eomposition abgedcuckt werden. Dritter Abschnitt. Nachdruck bei Werken der bildenden Kunst. Art. 26. Nach Maßgabe der im ersten Abschnitte enthaltenen und der folgenden besonderen Vorschriften ist als Nachdruck verboten die ohne Genehmigung des Urhebers geschehende Vervielfältigung von Werken der zeichnenden oder plastischen Kunst, sei diese Ver vielfältigung eine mechanische, wie z. B. durch Benutzung der Originalplatten oder Formen, durch Photographie, Abguß, oder werde sie durch Nachbildung vermttlelt, vorausgesetzt, daß im letz ten Falle ein Verfahren beobachtet wird, durch welches eine Mehr heit Hochgebildeter Exemplare mittelst der nämlichen Vorrichtung hcrgcstellt werden kann, z. B. Kupferstiche nach einem Gemälde oder einem anderen Kupferstiche. Die Anfertigung von Einzelcopien ohne Genehmigung des Urhebers des Originals ist so lange als Nachdruck verboten, als das Original noch Eigenthum des Urhebers und noch nicht er laubter Weise vervielfältigt ist. Art. 27. Dem Verbote des Nachdruckes (Artikel 26.) unterliegt auch die Vervielfältigung der Nachbildung eines Werkes der Kunst, sofern die Nachbildung selbst als ein Werk der Kunst zu betrach ten und durch ein anderes als das bei dem Original angewendete Kunstverfahren angefertigt worden ist, wie z. B. ein Kupferstich nach einem Gemälde. Die Geltendmachung der aus diesem Verbote entspringen den Rechte steht dem Nachbildner als solchem, oder, wenn die Nachbildung selbst eine unrechtmäßige war (Artikel26.), demllr- heber des Originals zu. Art. 28. Die Verbote der Artikel 26. und 27. finden auch Anwen dung, wenn das zu schützende Werk durch Photographie oder ein anderes ähnliches Kunstverfahren hergestellt wurde und alsWerk der Kunst zu betrachten ist. Act. 29. Den vorstehenden Verboten unterliegt die Vervielfältigung von Wecken der Kunst auch dann, wenn sie in andererGröße als das nachgebildete Werk oder mit sonst unerheblichen Abweichun gen von demselben oder durch Anwendung eines anderen Kunst- vcrfahrens ausgeführt ist, oder wenn sie nur einen Theil des Ori ginalwerkes betrifft. Art. 30. Die Benutzung eines Werkes der Kunst zur Hervorbcingung eines anderen ist nichtNachdruck, insofern siesich nicht derHaupt- sache nach als eine Umgehung der vorstehenden Verbote darstellt. Namentlich ist die Abbildung plastischer Wecke durch gra phische Darstellung oder umgekehrt nicht als Nachdruck zu be trachten. Art. 31. Die Nachahmung vonWerken decKunst inJndustrieerzeug- niffen, sowie die Nachbildung und Vervielfältigung von Jn- dustrieerzeugniffen, sollte auch zur Herstellung der letzteren Kunst fertigkeit nolhwendig gewesen sein, fallen nicht unter die Bestim mungen dieses Gesetzes. Art. 32. Als Nachdruck wird ferner nicht betrachtet die Aufnahme von Nachbildungen von Werken der Kunst in literarischen Ar beiten, sofern letztere als Hauptsache erscheinen und die Nachbil dungen bloß zur Erläuterung des Textes dienen. Art. 33. DieNachbildung öffcntlicherDcnkmäler, welcheaufStraßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, wird nicht als Nachdruck behandelt. Art. 34. Eopien, Nachbildungen, Abbildungen und Nachahmungen vonWerken der Kunst, mögen sie als Nachdruck zu betrachten sein oder nicht, dürfen nicht ln der Art vervielfältigt werden, daß dadurch die Verbote der Artikel 26—29, zum Nachtheil des Ur- Hebers des Originals, beziehungsweise im Falle des Artikel 27. des Nachbildncrs, umgangen werden. Art. 35. Durch die Erwerbung des Eigenthums an einem Kunstwerke 267'
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