Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-12-09
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18741209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187412098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18741209
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1874
- Monat1874-12
- Tag1874-12-09
- Monat1874-12
- Jahr1874
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Srlchcinl außer Sonntag» täglich. — B>i kill, !« Udr eingehende Anzeigen kommen in der nächste» Rmmnc, jur Ausnahme. Börsenblatt für den Beiträge für da» Börsenblatt sind an die Redacllo» — Anzeigen aber an die Expedition dciselben zu senden. Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigcnthu», des BörscnbcrcinS der Deutsche» Buchhändler. 284. Leipzig, Mittwoch den 9. December. 1874. Nichtamtlicher Theil. Eine Lebcnsfragr für dir deutsche Presse. Ein am 15. October vom k. Obertribunal in Berlin ge sprochenes Urtheil ist wohl geeignet, die ganze deutsche Presse in eine unbehagliche Stimmung zu versetzen. Es eröffnet sich durch dasselbe eine Fallthür auf der Bühne der Oeffentlichkeit, welche wohl bald alle Redacteure iu cinein der wichtigsten Zweige des Staatslcbens zu vollständigem Schweigen veranlassen dürfte. Der Fall, welcher jenes für den Journalismus bedaucrns- werthe Urtheil hcrvorrief, ist au und für sich außerordentlich einfach, nicht so werden es die Folgen sein. Es handelt sich um die Befugniß der Presse, öffentliche Gerichtsverhandlungen in ihrer ganzen Aus dehnung oder auch nur theilweise wortgetreu wicdcrgebcn zu dürfen. Dieses Herkommen, welches bisher von Niemandem in Zweifel gezogen wurde, ist jetzt auf einmal durch den Berliner Urtheilsspruch vollständig vernichtet. Bevor wir auf die Folgen dieses für die Presse verhängniß- vollen Ereignisses näher cingchcu, wollen wir eine kurze historische Notiz über die Genesis des Urtheils vorausschicken. Der Prozeß gegen die „Deutsche Reichszcitung" iu Bonn, welcher von Amts- wegcu wegen Verleumdung des altkatholischen Bischofs Rcinkcns eingelcitet wurde und mit der Vcrurthcilung des klcriealeu Blattes wegen Beleidigung endigte, wird der Presse wohl noch erinnerlich sein. Der Prozeß hatte nicht allein ein locales Interesse, und es mußte daher der zunächst gelegenen Zeitung daran liegen, so genau und rasch als möglich darüber zu berichten. Die „Bonner Zeitung" scheute aus diesem Grunde kein Opfer und veröffentlichte die Gerichtsverhandlungen nach der Aufnahme ihrer eigenen Steno graphen nnd hiermit fclbstverständlicherweise auch die Rede des Staatsanwalts. Wer hätte je vermuthen können, daß die Worte des Vertreters des Gesetzes, welche in öffentlicher Sitzung gefallen waren, Anlaß geben würden zu einem Jnjurieuprozeß! Bald nachdem die Ver handlungen geschlossen, wurde dem verantwortlichen Redaeteur der „Bonner Zeitung", Hrn. Neusser, eine Klageschrift zugcstellt, in der ihn einige in der Rede des Staatsanwalts genannte Leute wegen der durch den Abdruck der nicht gerade schmeichelhaften Bezeichnun gen des Staatsanwalts begangenen Injurien gerichtlich belangten. Das durch diese Klage angefochtene Prinzip schien dem Redaeteur viel zu bedeutsam für die zukünftige Stellung der Presse, als daß er Schritte zu einer Verständigung mittelst freiwilliger Geldbuße ge- than hätte. Hr. Neusser hielt cs für seine Pflicht, den Kampf im Namen und Interesse der Presse auszunehmcn. Zu nicht geringem Erstaunen vieler Fachmänner unterlag er aber in dem hartnäckig geführten Ringen um die finanzielle Sicherheit sämmtlicher Zeitungs redacteure, welche er in der festen Ucberzeugung von seinem guten Recht vertheidigtc. In der langen Motivirung des höchsten Urtheils, dessen Eiuzel- Einundvierzigster Jahrgang. heiten wir hier nicht besprechen können, tritt uns nur entscheidend der darin ausgesprochene Grundsatz entgegen: daß die wahrheit- getreue Wiederholung und Verbreitung einer iu öffentlicher gericht licher Verhandlung gefallenen amtlichen Aeußerung, wenn sie die Ehre einer dritten Person beeinträchtigt, strafbar ist,- ohne daß die Absicht zu beleidigen fcstgestellt zu werden braucht. Es ist nicht unsere Sache, das obergerichtlichc Urtheil, welches dem der beiden ersten Instanzen gleichlautet, juristisch zu beleuchten, wir wollen nur als Publicist die Consequenzen ziehen, welche für die Preßfreiheit unvermeidlich daraus entspringen müssen; wir wollen darauf Hinweisen, wie unzureichend das kaum iu Kraft ge tretene Rcichspreßgesetz unsern Besitz und unser Recht zu schützen vermag. Jede Berichterstattung über Gerichtsverhandlungen wird künftig, obgleich deren Oeffentlichkeit vom Gesetze gewährleistet ist, zu einem Damoklesschwert über Hab nnd Gut eines jeden Medac- teurs; jeder aus Mangel au Beweisen entlassene Bösewicht wird es in seiner Macht haben, die Presse, welche sein Portrait deni Publi cum iu der oratorischen Photographie des Staatsanwalts, in der scharsmarkirteu Skizzirnng des Präsidenten, iu der roseufarbencn Uebertünchuug des Vertheidigcrs treuherzig vorgeführt hat, bis anfs Blut zu verfolgen und sie wie ein Vampyr auszusaugcn. Es wird nicht lange dauern, bis sich die Speculationswuth unseres Jahr hunderts dieser neuen Art von Industrie bemächtigt hat. Lassen wir die säubern Leute nur Geschmack daran gewinnen, von zehn oder zwölf Journalen auf einmal Schmerzensgeld für nicht von ihnen er- theilte Prügel zu erzwingen, und wir werden sehen, welche neuen Früchte eine so sonderbare Interpretation der „Oeffentlichkeit" tragen wird. Jede Zeugenaussage kann zur Viper werden, die auf den unvorsichtigen, bloßgestellten Geldbeutel der Redacteure lauert. Was aber wird eintreten, wenn ein in erster Instanz verurteilter Mann in zweiter seine Ehre zu retten vermag nebst seiner Freiheit? Wird er sich nicht an der Presse rächen, welche es gewagt haben könnte, die Oeffentlichkeit zur Oeffentlichkeit zu machen? Wird er nicht versucht sein, jenes Obertribunalserkenntniß zur Erlangung materieller Entschädigungen auszubeuten?*) *) Die Breslauer „Morgenzeitung" bringt bereits eine Bestätigung der obigen Voraussagung. Das Thatsächliche des concreten Falles geht aus folgendem Schreiben hervor, welches der Führer der Socialdemokraten Breslaus, Tischlergeselle Adolf Ahr, an die Redaction genannten Blattes gerichtet hat: „Breslau, de» 22. November 1874. Geehrte Redaction! Nach einer neuerdings getroffenen Entscheidung des Obertribunals ist die, wenn auch streng sachliche, Wiedergabe von Gerichtsverhandlungen in öffentlichen Blättern, sobald die Ehre und der gute Name der dabei Be theiligten (tzß. 186.187. d. St.-G.-B.) angegriffen wird, nicht straffrei. In Nr. 82 der Brest. Morgenztg. vom 9. April d. I. haben Sie die von dem Kaufmann F. Faerber und Genossen erdachte» und verbreiteten Ver leumdungen weiter verbreitet; der mir hierdurch an Ehre und Existenz erwachsene Schaden ist um so größer, weil der Leserkreis Ihrer Zeitung am Ort und in der Provinz ein so bedeutender ist. Jetzt inmitten einer 625
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite