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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1914
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- 1914-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1914
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^ 56, 9, März 1914. Redaktioneller Teil. der Beschleunigung und der Bedarfsermittlung erreich! ist. Bei Werken, die in Lieferungen erscheinen, muß man hiernach also ganz logisch das Ende des Erscheinens als äutzerste Grenze für die Geltung des Subskriptionspreises ansehen; denn dann gibt es selbst nicht mehr für die letzten Lieferungen des Werkes die Möglichkeit einer Erniedrigung (oder Erhöhung) der Auflage, noch kann der Zweck der Beschleunigung beachtenswert sein. Eine weitere zeitliche Ausdehnung des Subskriptionspreises ist zum mindesten also ein Mißbrauch des Begriffes. II. Theoretisch ganz richtig ist hiernach also, was die Verkaufs- orünung in Z 13, 1 sagt: »Vom Ladenpreis abweichende Subskriptionspreise dür fen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeitpunkt, längstens aber bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Gel tungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes oder eines seiner Teile an das Publikum dem Buch handel bekanntzugeben.« Man könnte aus diesem Wortlaut vielleicht entnehmen, daß der erste Satz sich nur an den Sortimenter, der zweite Satz sich nur an den Verleger wendet; es sei also nicht verboten, daß der Verleger den Subskriptionspreis weiter gelten lasse, nur höre er mit diesem Augenblick auf, ein Subskriptions preis zu sein, und werde entweder eben der Ladenpreis, oder es sei ein Vorzugspreis für den Bezug des ganzen Werkes, während etwa für die einzelnen Teile höhere Einzel preise vorgeschrieben sind. Das ist aber nicht die Auffassung maßgebender Beurteiler im Buchhandel, und sie haben ebenfalls den Wortlaut (und noch mehr als den Wortlaut — s. unten) des 8 13, 1 auf ihrer Seite. Der Meinung, der erste Satz des § 13 wende sich nur an den Sortimenter, der zweite nur an den Verleger, steht schon die Tendenz der ganzen Vcrkaufsordnung im Wege. Die Vcrkaufsordnung regelt ja das Verhältnis des Buchhan dels, also des Verlags und des Sortiments, zum Publikum, gibt die Satzung für das äußere Verkehrsrecht und ist durch weg von dem Grundgedanken beherrscht, daß dem Verlag nicht gestattet sein darf, was dem Sortiment verboten ist, daß ferner der Verleger nicht mit dem Sortimenter in Wettbewerb treten soll, wenn cs sich um den Absatz seiner Werke an das Publikum Han- delt; denn das würde die Leistungsfähigkeit des Sortiments und sein Ansehen herabsetzen. Der einzige Paragraph, der von diesem Einhcitsrecht des Buchhandels gegenüber dem Publikum eine Ausnahme macht, ist der 8 11, der sogenannte Verlegerpara graph, der hier besondere Verhältnisse regelt, und unter schweren Kämpfen gegen das Sortiment durchgesetzt wurde. Also der ganze Sinn der Verkaufsordnung spricht für eine einheitliche Auffassung bei der engen Begrenzung des Subskriptionspreises. Weiter muß aber natürlich auch der 8 13, 1 selbst, der vom Subskriptionspreis handelt, selbst wenn die Fas sung nicht ganz bedenkenfcei ist, als eine Einheit aufge faßt und einheitlich interpretiert werden. Nach dieser Auf fassung ist nun freilich gesagt, der Verleger habe den Zeitpunkt, bis zu dem ein Subskriptionspreis gewährt werden dürfe, fcstzusetzen, aber in dem gleichen Atemzug ist vom »Gesetz geber« der Wunsch ausdrücklich ausgesprochen worden, daß ein Subskriptionspreis längstens bis zum vollständigen Erscheinen eines Werkes gewährt werden dürfe. Daß sich diese Norm an den Verleger wendet, ergibt sich weiter auch aus der durchaus kategorischen Fassung des Satzes 2 dieses Paragraphen, nach dem der Subskriptionspreis, sowie seine Geltungsdauer späte stens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes bekannt zu geben ist — also vom Verleger! Es fragt sich nun, was zu geschehen hat, wenn der Verleger diese Verpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt, wenn er also neben der Angabe des Subskriptionspreises die Angabe des später gültigen Ladenpreises unterläßt oder nicht milteilt, bis zu welchem Zeitpunkt der Subskriptionspreis zu gelten hat. Ist der Sortimenter in solchen Fällen berechtigt, den Subskrip tionspreis weiter gelten zu lassen, indem er ihn als zum endgültigen Ladenpreis avanciert oder als Vorzugspreis für das ganze Werk bei Gesamtbezug ansieht? Und hat er den Schaden zu tragen, wenn etwa der Verleger nun nachträglich einen höheren Ladenpreis bestimmt, er aber schon zum Vor zugspreis verkauft hatte? Der vorsichtige Sortimenter wird in einem solchen Zweifels salle jedenfalls beim Verleger ansragen, ehe er einem nach Ab schluß des Werkes hinzutretenden Bezieher den Subskriptions preis mangels Kenntnis eines anderen Preises in Rechnung stellt. Denn die Bestimmung des K 13 der Verkaussordnung steht ihm da im Wege. Gerade aus dem Umstand, daß der 2. Absatz des 8 13 die Serien- und Partiepreise regelt und von dem ermäßigten Gesamtpceis spricht, ergibt sich, daß die Verkaufsordnung eine deutliche Unterscheidung zwischen dem Vorzugspreis für ein Gesamt werk (Sammelwerk, Serienwerk) und dem Subskriptionspreis macht. Der Subskriptionspreis steht nicht nur im Gegensatz zum Laden preis, sondern auch im Gegensatz zu anderen Vorzugspreisen (Partie- und Sericnpreis). Schon aus unseren Darlegungen oben im Anfang von Abschnitt I geht hervor, daß der Subskrip tionspreis eine besondere Art des Vorzugspreises ist, dessen Eigenart eben in der zeitlichen Begrenzung bis spätestens zum vollständigen Erscheinen des Werkes liegt, während der Se rienpreis den Zweck hat, den Käufer eines kompletten Werkes gegenüber dem Bezieher einzelner Teile zu bevorzugen. Daß sich dies hie und da eng miteinander berühren kann, soll zugegeben werden; aber wenn — und wie wir sahen berechtigter- maßen — eine Scheidung zwischen Subskriptions- und Serien- Vorzugspreis gemacht wird, dann muß diese Scheidung auch eine scharfe sein. III. Diese Ausfassung fände aber noch eine weitere Stütze, wenn wir einen rechtlichen Unterschied zwischen Abonnieren (Bezie hen) und Subskribieren (Zeichnen) feststellen könnten. Gibt es keinen Unterschied zwischen diesen beiden juristischen Begriffen, so könnte die Satzung des 8 13 der Verkaufsordnung immer noch als Sondersatzung und positives Recht ihre Geltung haben. Ist ein solcher Unterschied aber tatsächlich vorhanden, so gewinnen unsre obigen Darlegungen ganz bedeutend an Kraft und werden durchaus zweifelsfrei. Eine solche strengere Unterscheidung muß aber tatsächlich als berechtigt bezeichnet werden. Das Subskribieren gehört nicht allein in ein früheres Sta dium des Herstellungsprozesses als das Abonnieren, es zieht aus dieser wirtschaftlichen Tatsache auch rechtliche Folgerungen. Schon die deutsche Übersetzung »Beziehen« und »Zeichnen« be weist das. Man bezieht etwas, man abonniert auf etwas, was — selbst wenn cs eine künftige oder zum Teil künftige Sache ist — erfahrungsgemäß feststeht, namentlich wenn es schon im Erschei nen begriffen ist oder wenn für sein Erscheinen jedenfalls wirtschaft lich eine Gewähr gegeben ist. Derjenige, der ein Abonnement an nimmt, will sich zur Lieferung verpflichten, und wenn er wirklich vor der Zeit die Lieferung einstellen muß, so kann er sich nur mit den allgemeinen Sätzen von der Unmöglichkeit der Erfüllung ex- kulpieren. Darauf gehe ich hier nicht des näheren ein. Zeichnen ist etwas ganz anderes. JnjederZeichnung, jeder »Subskription« liegt ein konditionales Moment, ein Punkt der Bedingtheit. Der Zeichner einer An leihe weiß nicht, ob und wieviel Stücke er erhalten wird, der Zeichner eines Garantiefonds weiß nicht, ob und wieviel er zah len muß, der Zeichner zum Subskriptionsball weiß nicht, ob er eine Einladung bekommt, der Zeichner auf ein noch nicht erschei nendes Werk weiß nicht, ob es erscheinen wird. Das m u ß der Sinn der Sache sein, wenn unsre oben (Teil I) gegebene Defi nition der Subskription und des Subskriptionspreises richtig ist. Und daß sie es ist, liegt, wie wir eben sahen, durchaus in der all gemeinen Anwendung des Begriffs wie in seinen sonstigen wirt schaftlichen Funktionen begründet. Wie man aber aus den ange führten Fällen ersieht, liegt das bedingte Moment ans der Seite des Lieferers. Wer die Anleihe auflegt, den Ball veranstaltet, das Werk schaffen, den Garantiefonds für die Herstellung eines Erfolges haben will, bindctsichnichtnu- Z67
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