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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1914
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1914-03-09
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1914
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19140309
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-191403092
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1914
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 56, 9. März 1914. bedingt. Er läßt sich Vormerkungen machen und behält die Entscheidung noch in der Hand. Fassen wir diesen Unterschied so, dann wird auch eine Streit frage geklärt, die schon früher des öfteren behandelt, aber nicht gelöst worden ist. Ich verweise auf Börsenblatt Nr. 201 vom 3 I. Aug. I 9 0 3 und Nr. 180 vom 6. Aug. 1 9 0 6. Alle Auto ren — vr. A. Heims, vr. Schfr. und Rechtsanwalt Eugen Josef sin einer Dissertation, einem Aufsatz im »Recht« und kritischen Be merkungen im Bbl.) — werfen Abonnieren und Subskribieren zusammen und bemühen sich dann, die Frage zu lösen, ob der Verleger dem Besteller liefern müsse oder nicht. Es ist ganz klar, das; diese Autoren, wenn sie die Frage so diffus stellen, nicht zum Ziel kommen können. Auf den Vertragsinhalt kommt cs an, wie weit der Versprecher hier verpflichtet sein will, und es ist nicht richtig, wenn Schfr. a. a. O. den Subskriptionsvertrag so deutet: »Stelle her, wie du versprichst, ich bin Abnehmer!«, im Gegen satz zu: »Ich kaufe, wenn du hcrstellst«. Ersteres ist der Aus druck für den Bezugs-(Abonnements-)Vertrag, letzteres für den Zeichnungs-sSubskriptions-sVerlrag! Natürlich hat der Abonnent Anspruch auf Erfüllung, wenn nicht Unmöglichkeit oder dergl. vorliegt, — darauf soll hier nicht näher cingegangen werden, also auch nicht auf die Frage des Schadensersatzes bei Nichterfüllung, der meist eben deshalb nicht geschuldet wird, weil dem Bezieher bei Ausbleiben der Lieferung meist kein Schaden (über den gezahlten Abonnementsbetrag hin aus) erwachsen ist. Juristisch betrachtet, ist also der Subskriptionsvertrag ein Kauf vertrag, wie jeder Kauf einer noch nicht existierenden, zukünftigen Sache, der Abonnementsvertrag aber ist ein Wcrklieferungsvcrtrag (Kauf-Werkvertrag), der in manchen Stücken nach den Regeln des Werkvertrags, in anderen nach den Regeln des Kaufvertrags zu beurteilen ist. Beim Kaufvertrag über eine zukünftige Sache, was eben auf das Subskribieren gelten mutz, besteht aber nach allgemeinen juristischen Regeln für den Verkäufer nur die Pflicht, sich zu bemühen, datz die Sache entsteht, während er un bedingte Gewähr oder Verpflichtung für die Existenz der Ware nicht übernimmt (Vgl. Cosack, Lehrb. d. Bürgerl. Rechts, 6. Ausl., Bd. I, S. 479, b, /?; Cosack, Lehrb. d. Handelsrechts, 7. Ausl., S. 719: »Die Zeichnung der Aktien ist regelmätzig eine Vertragsoffcrte des Zeichners an die Gründer; es steht also in der Willkür der Gründer, die Zeichnung anzunehmen oder ab zulehnen«.) Ich stehe hiernach nicht an, für den Verleger, der auf ein Werk »subskribieren« lätzt, eine Freiheit zu statuieren, die ihm erlaubt, ohne jede Verpflichtung gegenüber den Zeichnern von der Herstellung des Werkes abzusehen. Andrerseits aber er wächst dem Verleger auch die Pflicht, mit dem Worte Subskrip tion streng und vorsichtig umzugehen und es von dem Abonne ment stets begrifflich zu trennen. Denn wenn man sich auf die wirtschaftliche und rechtliche Gunst des Ausdrucks beruft, soll man auch seine Ungunst gegen sich gelten lassen, also das Wort subskri bieren nicht wahllos benutzen, sondern darin ohne Irreführung des Publikums in ständigem Gebrauch ein Angebot erblicken, an das man nicht unbedingt gebunden sein will. Dies rechtfertigt erst einen Subskriptionspreis, der eben in diesem Sinne eine Art des Vorzugspreises ist. Kleine Mitteilungen. Widerspruch des Gocthcbundcs liegen das sogen. »Jugcndschutz- gcsel;«. — Nach einer Blättermeldung hat der württembergische Goethe- bnnd als Vorort der deutschen Goethebllnde eine Protesterklärung gegen die sogenannte kleine »Lex Heinze« erlassen, die das unbefangene künst lerische Schassen und das graphische Kunstgewerbe Deutschlands auf das empfindlichste schädige. Der Goethebund fordert zum Widerspruch gegen diesen Gesetzentwurf auf. Preisausschreiben der König!. Akademie der Künste in Berlin. — Die König!. Akademie der Künste in Berlin schreibt den Wettbewerb um den vr. Hugo Rauhendorf-Preis für Maler im Jahre 1914 aus. Der Preis besteht in einem Stipendium von 4000 und wird jedes Jahr abwechselnd für Maler und Bildhauer ausgeschrieben. Der dies jährige Wettbewerb wird für Maler eröffnet. Zur Beteiligung werden nur unbemittelte Bewerber christlicher Religion beiderlei Geschlechts zu gelassen, die eine der deutschen Kunstakademien, der diesen gleichstehcn- den Kunstschulen des Deutschen Reiches oder das Staedelsche Kunst institut zu Frankfurt am Main besuchen oder zurzeit der Ausschreibung des Stipendiums nicht länger als ein Jahr verlassen haben. Die Be werber sind verpflichtet, sich bei der Meldung über ihre bisherigen Stu dien und ihr Können durch Zeugnisse ihrer Lehrer und durch Vorlegung eigener Arbeiten auszuweisen. Diese Arbeiten dürfen die Zahl zehn nicht überschreiten, müssen von dem Bewerber selbständig gefertigt und innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Ablieferungstermin ausge- ftthrt oder wenigstens vollendet worden sein. Bewerbungen sind bis zum 3. November 1914 an die König!. Akademie der Künste zu Berlin einzureichen. Bis zu diesem Tage sind die Wettbewerbsarbeiten in der Großen Berliner Kunstausstellung im Landesausstellungsgebäude ab zuliefern. Errichtung des Seminars für Internationales Recht in Kiel. — Der Einweihung des Instituts für Weltwirtschaft in Kiel (vgl. Nr. 38) ist ein nicht minder bedeutendes wissenschaftliches Ereignis auf dem Fuße gefolgt, die Errichtung des Seminars für Internationales Recht. Leiter des Seminars ist Geheimer Justizrat Professor vr. Niemelier, Professor der Rechtswissenschaften an der Universität Kiel und Vor sitzender der Deutschen Vereinigung für Internationales Recht. Das Seminar ist das erste seiner Art nicht nur in Deutschland, sondern in der Welt. Neue Bücher, Kataloge etc. luuA (L. StallI) Lu Uü netzen. 8°. 8. 1—48. Ao. 1—487. cki tzeone 13. 8. annee, I§o. 34/35. 8". 100 8. 718 llrn. Fuchsbergers Entscheidungen. Karthothek-Ausgabe. Bd. VI. Urheberrecht. Bearbeitet von Negierungsrat Neuberg-Berlin. Lex.-8°. Lose Blätter in Aufbewahrungs-Kasten. Gießen, Ver lag von Emil Roth. Personailiachrichten. 85. Geburtstag. — Diesen schönen Tag kann am 10. d. M. Herr Salomon Zickel in D r e s d e n - B l a s e w i tz, in Firma S. Zickel in New Aork, begehen. Herr Zickel ist am 10. März 1829 in Schmiege! in der Provinz Posen geboren, besuchte das Gymnasium in Lissa und wandte sich zu nächst (1846) dem Lehrer-Berufe zu. Erst 1855 ging er zum Buch handel über, wanderte aber schon 1857 nach Amerika aus, um sich dort selbständig zu machen. Er begann als Verleger in bescheidener, vor sichtiger Weise am 1. Oktober 1857 unter der im deutschen Buchhandel seitdem bestens bekannten Firma S. Zickel. Erst 1865 erweiterte er seinen Geschäftsbetrieb durch Sortiment und trat am 15. Oktober ge nannten Jahres mit dem deutschen Buchhandel in direkten Verkehr. Zu ganz bedeutendem Aufschwünge hat Zickel im Laufe der Jahrzehnte seine Handlung geführt, in anerkennenswerter Weise und großem Umfange der Einführung und Verbreitung deutscher Literatur iu Amerika gedient und sich großer geschäftlicher und kultureller Erfolge zu erfreuen gehabt. Am 1. Januar 1905 verkaufte er sein buchhänd lerisches Importgeschäft an die International llsvvs Eoinpan^ in New Jork und zog sich nach Dresden-Blascwitz zurück, um sich ganz der Pflege seines deutsch-amerikanischen Verlages zu widmen. In diesem erscheinen seit 1857 in jährlicher Fortsetzung das Familien-Unterhal- tungsblatt »Novellenschatz«, seit 1865 »S. Zickels illustrierter deutscher Familienkalender«, seit 1872 »S. Zickels deutsch-amerikanische Fami- licnblätter«. Zahreiche Kunstblätter, sowie S. Zickels deutsch-ameri kanisches Handlexikon (2 Bände) und manches andere gediegene Werk vervollständigen den Verlag, dessen inhaltliche Gestaltung, Herstellung und Vertrieb in den Händen des Jubilars liegen. Am 1. Oktober 1907 konnte Herr Zickel unter allgemeiner Teilnahme seiner Kollegen in zwei Weltteilen das 50jährige Jubiläum seiner Selbständigkeit begehen, das ihm Gelegenheit bot, seine treue Gesinnung für unfern Beruf durch eine namhafte Stiftung an den Unterstützungs-Verein Deutscher Buch händler und Buchhandlungsgehülfen Ausdruck zu verleihen. Möge dem wackeren Manne ein schöner Lebensabend beschieden sein! 368
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