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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-02
- Erscheinungsdatum
- 02.02.1874
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Das Reichs-Prcßgksetz. Der Justizausschuß des Bundesrathcs hat seinen Bericht über den von Preußen cingercichten Preßgesetz-Entwurf, welcher dem am 5. Februar wieder zusammcntretcnden Reichstag vorgelcgt werden soll, nunmehr erstattet. Wir entnehmen demselben nach derNational- Zeitung folgende Mittheilung: Der Ausschuß hat die von mehreren Regierungen ausgeworfene Frage, ob es rathsam sei, ungeachtet der bevorstehenden Einführung eines gemeinsamen Strafprozesses schon jetzt mit dem Erlaß eines Reichs-Preßgesetzes vorzugehen, mit Rücksicht auf die Opportunitäts frage bejaht. Dagegen hat er es abgelehnt, durch Annahme des Vor schlages der Reichstagscommission, alle durch die Presse begangenen und von Amts wegen zu verfolgenden Vergehen derEntscheidung des Schwurgerichts unterzustellen, der künftigen Strafprozeßgebung in der hochwichtigen Frage über Art und Umfang der Heranziehung des Laienelcments zur Aburtheilung von Verbrechen und Vergehen vorzugreifeu. Nach Erledigung dieser Vorfragen verbreitet sich der Bericht über die Stellung des Ausfchusses zu den hauptsächlichen Prinzipicnfragcu bezüglich des Preßgesetzes: über die durch den Entwurf beseitigten Cautionen, Concessionsentziehungen und Besteuerungen der Presse, über Verantwortlichkeit für Preßdelicte, über die aufrechterhaltene vorläufige Beschlag nahme, über die Abgabe von Pflichtexemplaren, endlich iibcr die Verpflichtung zur Aufnahme obrigkeitlicher Bekannt machungen und thatsächlicher Berichtigungen. Die Beseitigung der Cautionen und Concessionsentziehungen ist im Ausschuß nicht ohne erhebliche Opposition durchgesetzt worden. Der Entwurf selbst ent hält nachdcn ihn vielfach modificirendenAusschußanträgen 29 Para graphen gegen die früheren 31. Es sind jetzt die HZ. 22. und 23. fortgefallcn. Im Großen und Ganzen ist der hinlänglich bekannte und besprochene frühere Entwurf durch den Ausschuß nur redactio- »cll verändert und schärfer gefaßt, die äußere Anordnung ist aber unverändert beibehalten. Die Einzelheiten sind: I. Einleitende Bestimmungen 88- 1—4.; II. Ordnung der Presse 88-5—20.; III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen 8- 21.; IV. Verjährung 8- 22.; V. Beschlagnahme 88- 23—27.; endlich VI. Schlußbestimmungen. — Von den Abänderungen durch den Ausschuß, welche prinzipieller Natur sind, sind die hervortretendsten: 8- 1. lautete im Entwurf: „Der Verkehr der Presse im Deutschen Reich wird durch das gegen wärtige Gesetz geregelt und darf durch Gesetze oder Verordnungen der einzelnen Bundesstaaten Befchränkungcn, welche in diesem Ge setze keine Begründung finden, nicht unterworfen werden." Nach dem Ausschußantrage soll 8- 1. lauten: „Die rechtliche Stellung der Presse im Deutschen Reiche wird durch das gegenwärtige Gesetz geregelt und unterliegt nur denjenigen Befchränkungen, welche durch dasselbe vorgeschricben oder zugelassen sind." — Der berüchtigte tz. 20. hat durch den Ausschuß folgende Fassung erhalten: „Wer mittelst der Presse den Ungehorsam gegen das Gesetz oder die Ver letzung von Gesetzen als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches dar stellt, wird mit Gefäugniß oder Festungshaft bis zu 2 Jahren be straft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark Rcichsmünzc ein." — Der die Verantwortlichkeit der Preßdelicte betreffende Abschnitt III. 8-21. lautet nach der Fassung des Ausschusses: „Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer strafbaren Handlung, so sind 1) der Verfasser, 2) der Rcdacteur oder Herausgeber, 3) der Verleger oder Commis- sionsvcrlcgcr, 4) der Drucker, 5) der Verbreiter mit der Strafe des Thätcrs zu belegen, ohne daß es eines Beweises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Redactcur oder Herausgeber die Verantwortlichkeit. Es kann jedoch jede der in obiger Reihenfolge nachstehenden Personen die Strafverfolgung von sich abwenden, wenn sie eine der ihr in der Reihenfolge vorangehenden Personen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung oder innerhalb 24 Stun den nach derselben nachwcist und der Nachgewiesene in dem Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates ist. Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung derer außer der bloßen Handlung der Her ausgabe, des Verlags oder der Uebernahmc der Commission, des Druckes oder der Verbreitung noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen eine Theiluahme an der durch die Druckschrift begangenen strafbaren Handlung be gründen." Die Aufhebung der Zeitungs-, Kalender- und Jnseraten- steuer ist ausdrücklich ausgesprochen. Der Entwurf ließ den Gel tungstermin des Gesetzes offen; der Ausschuß beantragt: „Dies Ge setz tritt am 1. Juli 1874 iu Kraft." Entgegnung auf den Artikel des Herrn x in Nr. 16 d. Bl. Wenn dem Hrn. X die Erklärung des Vorstandes des Vereins der deutschen Sortimentsbuchhändler im Börsenblatt Nr. 1 nicht ge fallen hat, so wird sich der Vorstand damit trösten müssen, daß Nie mand es Allen recht machen kann. Der Vorstand hatte die Pflicht, sich der schwer bedrohten In teressen der Sortimenter in Bezug aus das Meßagio und die Ueber- träge anzunehmcn und wird dies auch ferner thun. Er wird gewiß mit allen Kräften bemüht sein, jeden Zwiespalt, der nur verderblich für beide Theile sein würde, hintanzuhalten; aber daß langjährige Usancen von Einzelnen willkürlich und ohne jede Verständigung ab geändert oder ganz aufgehoben werden, das wird er zu hindern suchen und wird dabei gewiß von dem ganzen deutschen Sortiments-' buchhandel auf das kräftigste unterstützt werden. Es kann nur auf das nachdrücklichste wiederholt werden: die Lage des Sortimentsbuchhandels ist keine beneidenswerthe und der geringe Verdienst darf nicht noch mehr geschmälert werden. Da in dem Vorstand des Vereins mehrere Mitglieder sind, die einen nicht unbedeutenden Verlag haben, so darf wohl angenommen werden, daß diese mit den Verhältnissen des Verlagsbuchhandels auch eini germaßen vertraut sind. Daß gesteigerte Regiekosten und Lebens bedürfnisse auch auf dem Verlagsbuchhandel lasten, ist wohlbekannt, aber Hr. X übersieht, daß der Verleger sich helfen kann und den Preis der Bücher erhöhen, was bei den meisten möglich ist, — wäh rend der Sortimenter an die festen Ladenpreise gebunden, alle diese Mehrausgaben von seinem Verdienst bestreiten muß. Daß der Rabatt an die Kunden das größte Hebel für den Sortimenter ist, wissen wir recht gut, aber ohne Hilfe der Verleger ist eine Abschaffung des Rabattes nicht durchzuführen, weil sich in jeder Stadt leider immer Einzelne finden, die jedes Uebereinkommen unmöglich machen. Hr. X möge nur eine Bereinigung der Verleger zusammenbringen, die mit Jedem, der Rabatt an Private gibt, die Rechnung aufhebcn und die sich verpflichten, ihren Verlag nicht mit Rabatt an Private zu liefern, und dem Sortimenter wird geholfen sein; Maßagio, Ueberträge würden bald Nebenfragen bilden. Das ganze Rechnungswesen, der ganze Buchhandel müßte bald ein Chaos werden, wenn es Jedem freistehen sollte, allgemein gültige Ueber- cinkommen nach Belieben aufzuheben. Der eine Verleger will 1 Pf. Meßagio geben, der andere 2, der dritte 3 Pf.; der eine will es zur Ostermesse bei den Zahlungen gutgebracht wissen, der andere es nach der Ostermesse gutschreiben, welcher Weg nur zu endlosen Differen- 54*
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