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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-11
- Erscheinungsdatum
- 11.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Erscheint »über Sonntag» tigttch. — Bi» früh S Nbr eingehende Anzeigen kommen in der nächsten Nummer i»r Aufnahme. Börsenblatt Beiträge für das Börsenblatt sind an di« Rcdaction — Anzeigen aber an die Expedition desselben zu senden. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des BörsenvereinS der Deutschen Buchhändler. Nichtamtlicher Theil. Otto Mühlbrccht's Denkschrift, betreffend eine eventuelle Literarconvention zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande.*) Die Petition deutscher Schriftsteller und Verleger, welche dem soeben zusammengetretenen Deutschen Reichstage demnächst vor gelegt werden soll, hat in der gesummten Schriftstellerwelt lebhafte Zustimmung und zahlreiche Unterschriften gefunden. Dem Circular, in welchem der Vcrlagsbuchhandel zum Anschluß aufgefordert worden ist, hat die I. G. Cotta'sche Buchhandlung, eine Denkschrift beigefügt, die auf Grund jahrelanger Beobachtungen und Sammlungen von dem Buchhändler Otto Mühlbrccht in Berlin ausgearbeitet worden ist und in treffender Weise die Berechtigung des deutschen Volkes constatirt, einen wirksamen Schutz gegen das literarische Raubwesen seiner Nachbarstaaten von seiner Regierung zu erbitten und zu erwarten. Wer die schamlose Freibeuterei in Betracht zieht, mit der die holländischen Nachdruckcr nicht nur die eigenen Landsleute, sondern auch das deutsche Publicum förmlich zu täuschen suchen, indem sie z. B. bei dem jüngsten Nachdruck von Geibel's Gedichten im Anschluß an die 72. Auflage der Originalausgabe den Nachdruck als 73., den Freiligrath'schen Nachdruck als 29. Auflage bezeichnen, der muß zu geben, daß von dem Rechtsgesühl der Herren Holländer wenig oder gar keine freiwillige Beschränkung zu erwarten ist. Es muß des halb durch einen Staatsvertrag Abhilfe geschaffen, und bei Ver weigerung desselben von Seiten der niederländischen Regierung durch die erst möglichen Repressalien darauf hingearbeitct werden, denselben durchzusetzen, auch gegen den Willen der Herren, die sich jetzt vom Raub nähren. Und Raub ist es an dem Schriftsteller wie am rechtmäßigen Verleger! Wie hohnvoll klingt es, wenn die Gebrüder Binger in Amster dam (Nachdrucker von Motley und Heine) in ihrer Replik auf die geharnischte Philippica, die Fred. Müller in Amsterdam zur Ehre seiner holländischen Collegen und seines Vaterlandes in den„Nicuws van den Dag" gegen den Nachdruck der Geibel'schcn Gedichte erließ, sich zu dem Ausspruch vermessen: mit ihren Ausgaben von Motley und Heine hätten sie diesen Autoren selbst große Vorthcile eröffnet, denn durch das Bekanntwerden derselben sei den später zur Einfuhr gelangenden ausländischenAnsgaben ihrcrWerke das Eis gebrochen! Die guten Leute rufen: „Wie viele niederländische Autoren würden sich nicht glücklich schätzen, wenn ausländische literarische algierische Räuber auf dieselbe Weise sich an ihnen versündigten und das Eis für sie brechen dürften!" Nun, Geibel's Gedichte mit einem Absatz von 72 (gegenwär *) Aus der Allgemeinen Zeitung. Sinundvierzigster Jahrgang. tig sogar bereits 75) Auflagen bedürfen wahrhaftig der holländischen Eisbrecher nicht! Oder kann man das „Eisbrechen" nennen, wenn ein Verleger ein Buch nachdruckt, das bereits eine so fabelhafte An erkennung gefunden hat? Warum brechen die Herren Holländer nicht für andere Unternehmungen das Eis, die es brauchen können? Warum drucken sic nicht kostspielige wissenschaftliche Werke nach, von denen der Verleger niemals eine zweite Auflage nöthig hat? Des halb, weil sie kein Risico übernehmen, sondern nur da fischen wollen, wo man die Fische mit den Händen greifen und dabei nicht ins Wasser fallen kann. Ebenso ist es mit Frciligrath's Gedichten. Der Nachdruck von Altmann in Rotterdam wird eingeführt als 29. Auflage (41. Tausend). Hr. Altmann in Rotterdam zählt ruhig da weiter in den Tausenden, wo die Cotta'sche Buchhandlung aus gehört hatte! Wir haben diese Beispiele des Besondern angeführt: sie gaben die Veranlassung zu der jetzigen Bewegung, und auf diese in frische stem Gedächtniß haftenden Fälle stützt sich auch vielfach die Mühl- brecht'sche Denkschrift. Diese beleuchtet zunächst die preßgesetzlichen Verhältnisse in Holland selbst, zeigt wie auf Grund des Preßgesetzes vom 25. Januar 1817 holländische Preßerzeugmsse im eigenen Lande geschützt sind, der Nachdruck solcher sogar viel strenger bestraft wird, als bei uns. Sodann geht sie auf die Literarconventionen über, welche sich Holland hat abtrotzen lassen von Frankreich, Belgien und Spanien. Wir ersehen aus der Denkschrift, wie der holländische Buchhandel sich vornehmlich gegen ein Prinzip gewehrt hat, welches in allen von Deutschland und andern Staaten abgeschlossenen Verträgen zur Geltung gekommen ist, nämlich gegen das Prinzip, daß eine vom Autor autorisirte Uebersetzung irgendwelchen Schutz genießen soll, und wirklich macht man sich eine unklare Fassung des Artikels 3. des französisch-holländischen Vertrages von 1855, welcher auch im Zu satzvertrag von 1860 nicht präcisirt worden ist, zu Nutz, und über setzt noch heute jedes irgend brauchbare französische Werk ins Hollän dische, ohne daß der Autor dafür entschädigt wird. Im Vertrage mit Belgien vom 28. Deccmber 1858 hat die holländische Regie rung sogar einen Paragraphen durchgesetzt (Art. 1.), wonach dem Autor das Recht ausdrücklich abgesprochen wird, das Erscheinen einer ohne seine Erlaubniß veranstalteten Uebersetzung zu verbieten. So sind also auch die belgischen Prcßerzeugniffe, wie die französi schen, nach wie vor der Ausbeutung durch Uebersetzungen preisgege ben. Dasselbe Recht hat sich Holland bei der literarischen Convention mit Spanien (vom 27. Juni 1863) ausbedungen. Es ist daraus ersichtlich, welchen Werth man in Holland hier auf legt, und es wird deshalb nicht geringe Schwierigkeiten machen, in dem etwa abznschließendcn Vertrag dieses Recht unseren Autoren 72
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