Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1874
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- 1874-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1874
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- Deutsch
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590 Nichtamtlicher Theil. 38, 16. Februar. Roßbcrg'fche Buchh. in Leipzig. 1619. stLlauwell, A., das erste Schulbuch. 8. Aust. gr. 8. * 4 NX; gcb. ** ^ 1620. ft— das zweite Schulbuch. 7. Aust. gr. 8. * ^ gib. ** 6 NX R»HI in Leipzig. 162 l. kost-Ort«, ciis, 6. ckentseben lisiebv« u. 6er ossterreicbisob- ullgsrisebsu Klonsrebis. Ar. 8. * 12 lft/ 1622. kostportotarik, neuester, l. UsipriA u. 6ie umIieASn6eo Ort- veballen. gr. 8. * Dchönfeld's Derlagsbuchh. in Dreepen. 1623. Bohm, I., die temporäre Thierausstellung zu Wien abgehallcn vom 31. Mai bis zum 9. Juni 1873. gr. 8. * A ^ 1624. Judcich, F., die Forstcinrichtung. 2. Aust. gr. 8. * 2ht ^ Liellng in Naumburg. 1625. Kiudlcr, A., Leitfaden f. den Unterricht in der Naturgeschichte, gr. 8. Geb. * 12 NX Nichtamtli Die Petition deutscher Schriftsteller und Verleger um eine Literareonvcntion mit dem Königreich der Niederlande. I. Das Circular der vereinigten Verlagshandlungen: I. G. Cotta'sche Buchhandlung, Hoffmann L Campe, A. Kröncr, Fr. Bruckmann's Verlag, Ed. Trewendt und Hermann Costenoble, welches den Buchhandel aufruft zum Anschluß an die Freiligrath- Geibcl-Hoefer'sche Petition um eine Literareonvcntion mit den Nie derlanden*), ist unter Beigabe des Petitionsentwurfs und einer *) Der von den genannten Verlagshandlungen an die deutschen Ver leger erlassene Aufruf steht bekanntlich schon im Börsenblatt vom 4. Febr. abgcdruckt. Hier folgt nun auch die Petition, welche die deutschen Schrift steller im Verein mit den ersteren beim deutschen Reichstag einzureichen beabsichtigen: „An ein hohes Präsidium des deutschen Reichstages. „Der Mangel einer Literarconvention mit einigen der Nachbar staaten des Deutschen Reiches hat sich seit langen Jahren schon in den betheiligten deutschen Kreisen fühlbar gemacht, und schon oft ist der Wunsch laut geworden, daß diesem Zustande der Schutzlosigkeit des deutschen Ur heberrechtes in den betreffenden Ländern durch Abschluß eines Vertrages ein Ende gemacht werden möge. „Wenn die Unterzeichneten den deutschen Reichstag mit der Bitte angchen, eine Abhilfe dieses allseitig erkannten Uebelstandes nach einer bestimmten Richtung hin anzubahnen, so glauben sie umsomehr auf eine Berücksichtigung dieses Gesuches rechnen zu dürfen, als das deutsche Reichskanzleramt im Jahre 1871 den Börjenverein der deutschen Buch händler aufgefordert hat, die Mängel der gegenwärtig bestehenden Ver träge zum Schutze des Urheberrechtes behufs Anbahnung eines all gemeinen internationalen Vertrages darzulcgen. „In dieser Aufforderung, welcher der Vorstand des genannten Ver eines in der Heidelberger Versammlung vom 4—6. September 1871 ent sprochen hat, glauben die Unterzeichneten die Absicht einer hohen Regie rung erkennen zu dürfen, die Stimmen der zunächst Betheiligten in dieser, die Gesammtinteressen der deutschen Nation berührenden, wichtigen Angelegenheit hören zu wollen, und in dieser Voraussetzung nehmen sie sich die Freiheit, dem deutschen Reichstage Folgendes vorzutragen: „Es hat in jüngster Zeit besonders der Nachdruck in Holland sich der Schriften unserer namhaftesten deutschen Dichter bemächtigt; nach dem z. B. erst vor einigen Monaten ein holländischer Buchhändler es unternommen hat, im Anschluß an die, in dem rechtmäßigen Verlage der I. G. Cotta'schen Buchhandlung in Stuttgart erschienenen, 72 Auslagen von Emanuel Geibel's Gedichten von diesen einen Nachdruck zu veran stalten, und offen als 73. Auflage zu bezeichnen, so hat auch jüngst ein anderer holländischer Verleger, welcher zugleich Heinr. Heine's sämmtliche Werke in Nachdruck-Ausgabe vertreibt, die Gedichte von Ferd. Frciligrath in Nachdruck offen aus den Büchermarkt gebracht. „Dieses verwerfliche Treiben widerspricht allem Gefühl für Recht und Billigkeit! welcher materielle Schaden wird unfern Autoren und Verlegern dadurch zugefügt! und wie entmuthigend muß auf die Schaf- senSkrast unserer Dichter, unserer Fach-Schriftsteller, unserer Componisten, unserer Vertreter der bildenden Kunst die Erkenntniß wirken, daß das mächtige Deutsche Reich ihr geistiges Eigenthum in verschiedenen Staaten noch nicht zu schützen vermag, während in allen Ländern das materielle Sieling in Raumburg ferner: 1626. Man», L., Betrachtungen üb. die Bewegung des Stoffes, gr. 8. * ^ Staude in Berlin. 1627. 8»nim1uox snAliseksr Lekriklnbellsr kr3A. v. 8. HerriA. 12. 86. 8- * InkLlt: Claris wo, Odr., krow tde tsxt of V^eo, witk ootei Rieäl. Teubncr in Leipzig. 1628 6übr!ii1vber, neue, f. kblloloAie u. kaocknAOAikc. UrsA. v. bllsekceissn u. 8. Llasius. 109. u. 110.66. llabrA, 1874. (12 86«.) 1. 8kt, Ar. 8. pro exlt. * 30 ^ Dahlen in Berlin. 1629. Müller, D., Geschichte d. deutschen Volkes. S. Ausl. gr. 8. *1 ^ 12 NX cher Theil. Denkschrift versandt worden, welche von Otto Mühlbrecht in Berlin mit der Klarheit und Sachkunde ausgearbeitet ist, die wir an Mühlbrecht's Arbeiten zu finden uns längst gewöhnt haben. Es ist bekannt, daß der Börsenvereins-Vorstand gleich nach Begründung des Deutschen Reiches die Kündigung der zwischen den einzelnen deutschen Staaten geschlossenen, vielfach mangelhaften und wenig ersprießlichen Literarcouventionen und die Ersetzung derselben durch einen gemeinsamen, den Interessen des deutschen Buchhan dels förderlichen Vertrag des Deutschen Reiches beim Reichs kanzleramte beantragt hatte. Der Reichskanzler hatte, um über diese Kündigung Beschluß fassen zu können, eine eingehende Darlegung aller Mängel und wünschenswerthcn Aenderungen der bestehenden internationalen Verträge, namentlich mit Frankreich und England, verlangt, welche denn auch in den bekannten Heidelberger Commissionsberathungen sestgestcllt und dem Rcichskanzleramte unter Anschluß eines Normal vertrags - Entwurfs zugestellt wurde. Diese Verhandlungen in Heidelberg boten Mühlbrecht Anregung, den derzeitigen Börsco- vcreins-Vorstand auf die Nachthcile aufmerksam zu machen, welche dem deutschen Buchhandel aus dem Mangel einer Literarconvention mit den Niederlanden erwachsen, und dieser forderte Mühlbrecht daraufhin auf zur Ausarbeitung einer Denkschrift, aus die er sich bei passender Gelegenheit stützen könne. Es ist die obige, jetzt nur unter Berücksichtigung der neuesten Eigenthum der deutschen Staatsangehörigen sich des wirksamsten Schutzes erfreut! „Mit England, Belgien, Frankreich, Italien und der Schweiz hat Deutschland Litcrarverträgc geschlossen, in Amerika aber, in Rußland, in den skandinavischen Ländern, in Holland dürfen die deutschen Geistespro- ductc immer noch nachgedruckt und nachgebildet werden, und erleiden di« betheiligten deutschen Kreise, namentlich auch durch die Ueber- setzungen deutscher Werke in andere Sprachen, neben dem direc- ten Nachdruck, einen geradezu unberechenbaren Schaden. „Hier ist nicht Raum dafür, weiter darzulegen, in welch' systemati scher Weise in Holland der Nachdruck und das Uebersetzungswejen gc- Handhabl wird; es kann nur aus die anliegende Denkschrift verwiesen werden, welche darüber den nöthigen Ausschluß gibt. „Aber mit Hinweis hieraus glauben die Unterzeichneten an den deutschen Reichstag die ergebene Bitte richten zu dürfen: Der deutsche Reichstag möge veranlassen, daß seitens des Deutschen Reiches zunächst, und möglichst bald mit dem Königreiche der Nie derlande ein Vertrag zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechres an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dra matischen Werken und Werken der bildenden Kunst, im Sinne des der Denkschrift angehängten Vertrags-Entwurfes abgeschloffen werde. „Diese ergebene Bitte gestatten sich die Unterzeichneten Angehörigen der deutschen Kunst und Wissenschaft, der Presse, des Buch-, Kunst- und Musikalienhandels einem hohen Präsidium auf das angelegentlichste zur geneigten Berücksichtigung zu empfehlen."
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