Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1867
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- 1867-03-26
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- 26.03.1867
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750 Nichtamtlicher Thcil. bs° 70, 26. März. 2275. Haqen, R., die Pflege d. Ohres in gesundem n. krankem Zustande. Ins besondere f. Aeltern u. Erzieher. 8. Geh. *^16 NF' 2276. Koyebue, A.V., Auswahl dramatischer Werke. 4.Bd. gr.8. Geh.^^ 2277. Hauht, O., Matthias Claudius. Eine Auswahl aus seinen Schriften, gr. 8. Geh. 3 NF 2278. Hliolex's, Hanä-^tlas. IIx.8^. v. II. Ii6?Ali3U8 u. ?6tei'M3NN. I>'eue ^usss. LvALoruvAen. 1. litt. k'ol. * 16 K'F Richm in Basel. 2279. Bcnael's, I. A., kleiner Gnomon. Auszug aus dein größeren Werk deutscher Ausg. Bearb. v. C. F. Werner. 11. u. 12. Lsg. gr. 8. Geh. fo6tion8miit6l. Av. Iu6.x.-8. 1866. 6ell. * ^ 80>vie dex Ö8t6rreieli. U3ndel8-^3xin6 im ^ns3NA6 d. d. 1866. !>Iit ^id,3NA !>i8 iVnf3UA d. K 1867. ^r. 8. 6elr. 1^ der ^nIianA :>I»3r1 18 >'F 2282.Daguet, A., Geschichte der schweizerischen Eidsgenossenschaft von den ältesten Zeiten bis 1866. Antoris, teutsche Ausg. nach der 6. Ausl., m. Nachtrag, gr. 8. Geh. 2 2284. Malortie, E., ein Blick in die mexikanischen Wirren vom demokrat. u. sittl. Standpunkt, gr. 8. In Comm. Geh. 3 NF 2285. Rede des Abgeordneten Herrn Classen-Kappelmann sowie der vollstän digen Verhandlungen üb. die Petition II 946 aus Frankfurt a. M. die Kriegslasten betr. gr. 8. In Comm. Geh. 9 NF len. gr. 8. In Comm. Geh. * 2 NF 2287. Vox populi vox dei. Dankschreiben an alle deutschen Wähler zum pseudo-deutschen Parlament, gr. 8. In Comm. Geh. 3 NF 2288. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Könige. Sach sen. Neue Folge. 29. Bd. Hrsg. v. Th. Tauchnitz u. A. Du Chesne. 1. Hst. gr. 8. pro cplt?> Hst. * ^ ^ 2289. Albert ö, L., englisch-amerikanischer Dolmetscher. 13. Ausl. v. C. Schmidt, gr. 16. Carl. ^ 2290. * Lobe, W., die zehn Gebote d. Landwirths. 4. Ausg. gr. 16. Geh. 2291. "Rousseau, I. I., Emil od. üb. die Erziehung. Deutsch v. K. Große. 3 Thle. 5. Aufl. gr. 16. Geh. * 24 NF 1 ^ kplsode de^3 lm de I em, ire. erlief une introduet.on ete. I>3. I.. ^eou.on le due. 8. (.ein irnI»on, tli., I'allee des veuve8. 8. 6e!i. * 1.^ 8imou, d., I'ouvrier de üuit 3N8. Ar. 8. 6eli. * l^ß N ichtaintN Zur Frage des literarischen Eigcnthums. I» Genf wurde kürzlich ein Doppelprozeß erledigt, freilich nur in erster Instanz — welcher die Aufmerksamkeit der Rechtsgelehrte» und Schriftsteller in hohem Grade erregte und die schweizerische so wie die französische Presse lebhaft beschäftigte. Am Anfang des vo rigen Jahres druckte ein Genfer Blatt, die seitdem eingegangene und mit einem anderen Blatte verschmolzene „kiiatiou 8ni«so", Organ des vielgenannten James Fazy, eine im Feuilleton des „8i«als" er- schieneneNovcllc,,Iln tzomino gui us oroit ä rion" vonHcnriAugu ab unter dem Titel „Du sooxtiguo" ohne Angabe der Quelle und des Verfassers. Die 8ooiötö des xons de lottrss erhob deshalb Klage vor dem Genfer Civilgerichte. Fast zur selben Zeit kündigte der Direktor des städtischen Theaters in Genf die erste Aufführung des in Frankreich mit großem Beifall aufgenommenenDramas „W- Iv'lss karauAnet" von Durantin an. Kurz vor Beginn der Vor stellung erschien ein Gcrichtsbote und untersagte dem Director im Namen des Verfassers die Aufführung bis zur Entrichtung der Autor-Gebühren. Obgleich dieser Fall bis dahin nie cingetreten war und das Genfer Theater feit seinem Bestehen nie einen Heller für Tantiömen und dergl. bezahlt hatte, wollte der Direktor, ein Franzose, dem Verbote Folge leisten, wurde aber hieran gehindert durch ein Mitglied des städtischen Verwaltungsraths, welcher die An sprüche unbegründet fand und alle Verantwortlichkeit auf sich nahm. In Folge dessen reichte der Verein der dramatischen Schriftsteller in Paris gleichfalls eine Klage beim Genfer Civilgerichte ein. In bei den Fällen fungirten Genfer Advocatcn, da die Cantonsrcgierung keinen französischen Rechtsanwalt zuließ. In der französischen Nach barstadt St.Jullicu war nämlich kurz zuvor ein Genfer Advocat von der französischen Regierung zurückgewiesen worden. Gleichwohl ch er Th eil. sandte die 8ooiötö dos gous do Isttros ihren Präsidenten, den be kannten dramatischen und Roman - Schriftsteller Paul Föval ab, um wenigstens die theoretische Frage des literarischen Eigenthums zu verfechten. Was das Prinzip betrifft, so wurden keine besonders erheblichen und jedenfalls keine neuen Argumente vorgebracht. Die Vertheidi- gcr waren bemüht, das literarische Eigenthum als einen im Natur recht nicht begründeten, rein konventionellen Anspruch hinzustellen. Sie dcclamirten außerdem viel über Herabwürdigung der göttlichen Poesie und Kunst zum bloßen Handwerk. Weit interessanter und für die Zukunft wichtiger war die Diskussion über die zum Schuhe des literarischen Eigenthums aufgestellten Gesetze und Verträge. Die Rechtsanwälte der Kläger stützten sich auf die französischen Gesetze vom Jahre 1791 und 1793 und auf einige Artikel des Oods pönal. Als Genf mit Frankreich vereinigt wurde, dehnte man jene Gesetze auch auf das neuerworbene Gebiet aus, und als durch die Wiener Verträge Genf wieder losgetrennt wurde und als jüngster Canton in die schweizerische Eidgenossenschaft trat, erließ der gesetzgebende Körper der Republik im Jahre 1816 ein Gesetz, wonach jene Be stimmungen als auch fortan gültig sanctionirt wurden. Im Jahre 1858 schloß Genf mit Frankreich eine Convention auf 6 Jahre zum gegenseitigen Schutze des literarischen Eigenthums, welche aber nicht erneuert wurde, da von französischer Seite verschiedene Zusagen un erfüllt geblieben waren. Im Jahre 1866 schloß die Eidgenossen schaft 4 Verträge mit Frankreich ab, worunter einen zum Schutze des literarischen, künstlerischen und industriellen Eigenthums. Dieser Vertrag beruht durchweg auf Gegenseitigkeit und sichert den franzö sischen Werken den Rechtsschutz der schweizerischen Gesetze zu. Um die Ausführung des Vertrags zu erleichtern, legte die Bundcsver-
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