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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1887
- Strukturtyp
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- Band
- 1887-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1887
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- Deutsch
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4788 Nichtamtlicher Teil. 222, 26. September 1887. Oktober 1699 rief diese Verpflichtung den Buchhändlern in das Gedächtnis zurück und beanspruchte zwei Freiexemplare für die Staatsbibliothek (Willen, Geschichte der Königlichen Bibliothek zu Berlin 1828). Der Widerstand seitens der Betroffenen gegen diese Verordnung war fruchtlos. Allerdings war die Königliche Bibliothek zu Berlin im ersten Drittel des achtzehnten Jahrhunderts gar sehr auf den Zuwachs aus solchen billigen Quellen angewiesen. Ein ans ihre Kosten gedrucktes Verlags- unternehmen, das der Bekehrung der Juden zum Christenthum gewidmete Werk Eisenmengers: »Entdecktes Judentum« (Berlin 1711; der Druck von 3000 Exemplaren kostete 3525 Thaler 12^ Groschen), hatte weder den erwarteten ideellen noch pekuniären Nutzen gebracht, so daß es schließlich, ganz entgegen seinem ursprünglichen Zweck, an die Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses und andere hochgestellte Personen verschenkt wurde. Der sparsame, soldatische König Friedrich Wilhelm l. strich 1720 die Besoldungen der Biblio thekare und ordnete an, daß aus den Einkünften der Bibliothek dem Generalmajor von Glasenapp 1000 Thaler Pension jährlich gegeben würde, die derselbe auch bis zum Tode des Königs bekam. Derselbe praktische Monarch zwang auch den Buch händler Hände zu Berlin zur Befriedigung seiner durch Bücher lieferungen und Druckarbciten für die Bibliothek entstandenen Forderungen die letzten vorrätigen 900 Exemplare des Eisen- mengerschcn Buches, das Stück für einen Thaler anzunehmen, binnen drei Tagen abznholen und für den dadurch entstehenden Überschuß von 200 Thalern innerhalb Jahresfrist ihm ange gebene Bücher der Bibliothek zu liefern. An den Rand des von seinen Räten in der Hande'schen Forderung ihm vorgelegten Berichtes schrieb der König eigenhändig: »Sol alle die Judenbücher bekommen, biß auf 12, sollen bleiben.« Man sieht, von Staats wegen ist der preußische Buchhandel nicht besonders verwöhnt worden. Die Preußischen Reskripte vom 29. März und 13. April 1765 erneuerten die Verpflichtung zur Abgabe von Freiexem plaren, die zwar durch das Zensuredikt vom 18. Oktober 1319 (Gesetz-Sammlung 1819 Seite 224) aufgehoben, jedoch durch Kabinetsordre vom 28. Dezember 1824 mit der Überschrift: »Über einige nähere die Zensur betreffende Bestim mungen« (Gesetzsammlung 1825 Seite 2) wieder eingeführt wurden. Der Sturm des Jahres 1848 fegte auch die Pflicht exemplare in Preußen fort. Das preußische Gesetz über die Presse vom 17. März 1848 (Gesetzsammlung 1848 Seite 69 — 72) bestimmte in ß 1: »Die Zensur wird hiermit auf gehoben. Alle auf die Zensur befindlichen Bestim mungen, Anordnungen, Einrichtungen und Strafvor schriften treten außer Kraft« und enthielt in seinen fol genden Festsetzungen nichts über die Pflichtexemplarabgabe. Letztere war also abermals gefallen. Das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851 (Gesetzsammlung 1851 Seite 273 — 287) bestimmte jedoch in K 6 — und auf Grund dieser Festsetzung werden zur Zeit in Preußen die Freiexemplare erhoben —: »An der bisherigen Verpflichtung des Verlegers, zwei Exemplare seiner Verlagsartikel, und zwar eines an die Königliche Bibliothek in Berlin, das andere an die Bibliothek der Universität derjenigen Provinz, in welcher er wohnt, unentgeltlich einzusenden, wird nichts geändert.« Man beschloß diesen Paragraphen »weil die Aufhebung der Verpflichtung für den Verleger nicht von besonderem Nutzen, für die wissenschaftlichen Institute aber von empfindlichem Nachteile sein würde.« Von einer »bisherigen« Verpflichtung des Verlegers konnte das Gesetz überhaupt nicht sprechen, da eine solche Verpflichtung, wie gezeigt, von 1848 bis 1851 gesetzlich nicht bestand. Ob jedoch ans diesem Grunde die Verpflichtung selbst hinfällig erscheint, ist mindestens sehr zweifelhaft. Man wird vielmehr zu folgern haben, daß, selbst wenn eine solche Verpflichtung nicht mehr bestand, sie durch den klaren Willen des Gesetzgebers innerhalb der durch den ß 6 festgestellten Grenzen von neuem begründet werden sollte und das »bisherig« mir einem Redaktionsfehler zuzumessen sei. Hieraus ergiebt sich jedoch andrerseits, daß das Ministerial- reskript vom 25. Februar 1840 (Ministerialblatt für innere Verwaltung 1840, Seite 93), welches die Ausführungsbestim mungen zu der durch das Paßgesetz von 1848 aufgehobenen Kabinetsordre vom 28. Dezember 1824 angiebt, nicht mehr als Quelle für die Ausführnngsbestimmungen zu dem vollständig neu erlassenen K 6 des Preßgesetzes von 1851 dienen kann. Schürmann (Magazin 1874, Seite 12 und 66) sowie Thilo (Preßgesetzkommentar Seite 123) messen irrtümlicherweise dieser Ministerialversügung auch für die Jetztzeit noch bindende Kraft zu. Aus dieser nunmehr nicht mehr gültigen Ministerialver- fügung sei die Bestimmung Hervorgeboben: »daß, wenn eine in ländische Buchhandlung mehrere oder sämtliche noch vorrätige Exemplare eines Werkes von einer inländischen oder aus ländischen Buchhandlung oder von einem inländischen oder aus ländischen Selbstverleger käuflich erwirbt und dieselbe ans dem Titel des Werkes, oder durch einen Meßkatalog, oder durch sonstige Anzeigen, sich als nunmehrige Verlegerin desselben be zeichnet, auch von dergleichen Artikeln die gesetzlichen Pflichtexemplare abzuliefern sind.« Ferner die ebenfalls nicht mehr gültige Bestimmung der Ministerialversügung, daß von allen in Preußen für Rechnung ausländischer (d. h. außer preußischer) Verleger oder Sclbstvcrleger gedruckten Werken ebenfalls die Pflichtexemplare einznliefern seien. Jeder preußische Verleger hat z. Z. von den bei ihm er schienenen Verlagswerken die Pflichtexemplare abznliefcrn, gleich gültig, ob es sich um unveränderte neue Auflagen handelt, wenn sie nur auf dem Titel als solche bezeichnet sind. Die Königl. Bibliothek in Berlin, welche als Kontrolle übrigens das tägliche Hinrichs'sche Neuigkeitenverzeichnis im Börsen blatt benützt, fordert sogar neue Stereotyp-Auflagen allbekannter Schulbücher ein. Über die neupreußischen Provinzen ist folgendes zu be merken. Hannover liefert, ähnlich jeder alten preußischen Provinz, ein Exemplar nach Berlin, ein Exemplar nach Güttingen. Hessen- Nassau mit Frankfurt a,,M. und Schleswig-Holstein sind Pflicht- exemplarfrei. Kunstblätter, Kupferwerke und Landkarten ohne Begleijung eines gedruckten Textes sind in ganz Preußen pflichtexemplar frei. Wertvolle Tafelwerke, bei denen der begleitende Text Neben sache ist, werden von der Königl. Bibliothek zu Berlin nicht als Pflichtexemplare -eingefordert. Werfen wir zum Schluß einen Blick ans die entsprechenden Zustände in unserem Nachbarstaate Österreichs) Hinsichtlich der Zeiten des alten deutschen Reiches giebt der Abschnitt über *) In Bezug auf das Ausland ist zu bemerken, daß für Frank reich schon eine Ordonnanz Franz I. von Montpellier voin 8. Dez. 1537 die Hinterlegung eines Exemplars jedes in Frankreich erscheinen den Werkes für die königl. Bibliothek vorschreibt, unter Strafe der Konfiskation aller Exemplare und arbiträrer Geldbuße; als Grund dieser Verfügung wird das Interesse an Erhaltung der litterarischen Schätze angegeben. In der Neuzeit hat die französische Gesetzgebung durch königl. Verordnung vom 9. Januar 1828 die Zahl der Pflicht exemplare bei Druckschriften aus 2, bei Platten und Stichen aus 3 fest gesetzt, während noch die Gesetze vom Jahr 1810 und 1814 dieselben aus 5, das Gesetz vom 16. April l?85 sogar aus 9 bestimmt hatten. In England war durch ein Gesetz Georgs lll. die unentgeltliche Ab lieferung von 11 Exemplaren jedes Werkes an bestimmte öffentliche Bibliotheken vorgeschrieben. Durch ein Gesetz Wilhelms IV. wurde diese Verpflichtung, als zu lästig, in Bezug aus 6 jener Bibliotheken aus gehoben. Ein Ejesetz der Königin Viktoria erkennt die Abgabepflicht in Bezug auf die 5 übrigen Bibliotheken als noch zu Recht bestehend an Man darf allerdings hier nicht außer acht lassen, daß in England und Frankreich der Staat schwere wissenschaftliche Unternehmungen entweder selbst verlegt oder wenigstens bedeutend subventioniert, während in Deutschland derartiger Verlag fast ausschließlich der privaten Thätigkeit des Verlagsbnchhandcls zugewiesen ist.
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