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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.09.1887
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1887-09-26
- Erscheinungsdatum
- 26.09.1887
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- Deutsch
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232, 26. September 1887. Nichtamtlicher Teil. 4789 »Die Frankfurter Bücherkommission« in dem ersten Bande von Kapp's Bnchhandelsgeschichte reichhaltiges und zuverlässiges Material. Auch hier waren die Pflichtexemplare anfangs eine natürliche Gegenleistung für ein kaiserliches Privilegium gegen Nachdruck und lassen sich schon vor dem Jahre 1569 Nachweisen. Maximilian II. verlangte bei Einsetzung der Frankfurter Büchcr- kaminission am 1. August 1569 so viel Exemplare von privi legierten Büchern, als noch Jahre für das (auf fünf bis zehn Jahre) bewilligte Privilegium liefen, und später, vom 1. März 1570 ab von jedem privilegierten Buche 5 Exemplare. Privi legienlose Bücher waren frei. Die verlangte Anzahl ging jedoch selten oder nie ein; man beanspruchte in der Folge darum nur zwei Exemplare von einem privilegierten und eins von jedem nichtprivilegierten Buche. Auch diese Maßregel geriet unter dem passiven Widerstande der Buchhändler fast in Vergessenheit, bis ihr Rndolph's II. Reskript vom 15. März 1608 — ihm war bereits ein anderes von gleicher Hand am 20. März 1596 vorangegangen — in energischer Weise Nachachtung zu ver schaffen suchte. Die Pflichtexemplare waren hier schon nicht mehr Äquiva lente für — oft gar nicht vorhandene — Privilegien, sondern dienten dem Zwecke einer nachträglichen Zensur. Besonders ans letzterem Grunde machte ein Teil der betroffenen Buchhändler gegen das Reskript offene Opposition. Sie zeigten sich »ganz trutzig und widerspenstig«, weigerten sich nicht nur, die verlangten Freiexemplare hcrzugeben, »sondern haben auch gegen die Kommission den Schnips geschlagen.« Die sächsischen Buchhändler führten mit Erfolg bei ihrem Kurfürsten Christian II. Klage, der auf Grund eines Berichtes seiner Räte, in dem ebenfalls die Pflicht exemplare verurteilt wurden (sie seien nur verlangt »damit ja die Jesuiten in ihren Collegiis stattliche Bibliothecas anrichten können«) in einer Eingabe an den Kaiser die Beschwerden seiner Buchhändler zu den seinigen machte und die Buchhändler auf sorderte »wenn in Zukunft einige Exemplare gefordert würden sich mit Glimpf zu entschuldigen.« Die Folge der kurfürstlichen Beschwerde war, daß die sächsischen Buchhändler für einige Jahrx vor den Pflichtexemplarfordernngcn Ruhe hatten. Ein kaiserlicher Befehl vom 26. August 1624 schreibt den Buchhändlern vor, nicht nur die bis dahin üblichen 3 Exemplare an die Reichshofkanzlei in Wien zu liefern, und zwar auf Transportkosten der Belasteten, sondern auch zur Vermehrung der kaiserlichen Hofbibliothek von allen neuen Büchern, privilegierten und unprivilcgierten ohne Rücksicht auf den Druck ort noch ein viertes Exemplar herzugeben, eine Forderung, die sich darauf stützte, daß »solches andere Potentaten auch prakti zieren thäten.« Vom 16. März 1650 ab wurden 5 Frei exemplare von jedem privilegierten und eins von jedem nicht privilegierten Buche verlangt. Die Darstellung des weiteren Kampfes um die Pflicht exemplare überschreitet den Rahmen des mir zugemessenen Raumes. Mau findet sie zum Teil bei Kapp Seite 651 u. ff. In der Neuzeit verlangte das Hoskanzleidekret vom 4. No vember 1815 »drei schöne, mangellose und auf besserem Papier abgedruckte Exemplare« und zwar für die Hosbibliothek, Polizei hosstelle und Universitätsbibliothek. Vor Ablieferung dieser Exemplare durfte weder mit dem Verkaufe begonnen noch auch das betreffende Werk angekündigt werden. Die österreichischen Preßgesctze vom 31. März und 18. Mai 1848, sowie vom 13. März 1849 enthalten keine Bestimmung über Pflichtexemplare. Der tz 4 der österreichischen Preßordnung vom 27. Mai 1852 bestimmte: »Von jedcx im Jnlande aufgelegten Druckschrift ist der Verleger verpflichtet, nachbezeichnete Pflichtexemplare, nämlich eines an das Ministerium des Innern, eines an die oberste Polizeibehörde, eines an die k. k. Hofbibliothek, und eines an jene Universitäts- oder Lantus- bibliothek zu überreichen, welche durch besondere Kundmachung in jedem Kronlande oder Berwaltungsgebiete, als zum Bezüge dieses Pflicht exemplars berechtigt erklärt werden. Von den periodischen Druckschriften ist überdies ein Pflichtexemplar an den Statthalter des Kronlandes, in welchem die Druckschrift erscheint, einzuscnden. Diese Zusendungen haben bei periodischen Drnckschristen in den regclniüsägcn Zeitabschnitten ihres Erscheinens, bei nichtperiodijchen Drnckschristen binnen längstens drei Tagen, von der Ausgabe der Schrift an gerechnet, zu geschehen, genießen die Portofreihcit, und es wird bei Druckwerken von besonders kost spieliger Ausstattung des Pflichtexemplars mit einem angemessenen Prozcnt- abschlag vom Ladenpreise vergütet werden « In Bezug auf diese Vergütung wurde vou der obersten Polizeibehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und des öffentlichen Unterrichtes unterm 26. September 1852 bestiiumt, daß von der bezugsberechtigten Behörde für jedes einzelne Exemplar einer sehr kostspieligen Druckschrift eine Ver gütung von 50 Prozent dann zu leisten sei, wenn der Laden preis heim Octavbqnd 10 fl., beim Quartbande 20 sl und beim Foliobande 40 fl. Konventionsmünze mindestens beträgt und ffrper der Preis der Ausstattung und nicht nur der Bogenzahl wegen so hoch angcsetzt ist und für die gewöhnliche Ausgabe gilt. Die betreffende Behörde kann natürlich auch ans die Annahme eines zu vergütenden Exemplars ganz verzichten. Das österreichische Preßgesetz vom 17. Dezember 1862 schließt sich im wesentlichen seinem Vorgänger an. Anzahl und Empfänger der Freiexemplare sind die bisherigen. Der Ver pflichtung unterliegen alle zum Verkauf bestimmten und im Jnlande verlegten oder gedruckten Druckschriften. Für die Ablieferung, der Portofreihcit zugesichcrt ist, hastet zu nächst der Verleger, der Drucker aber bei jenen Druckschriften, bei denen ein gewerbsmäßiger Verleger nicht oder fälschlich ge nannt ist, oder welche im Auslande verlegt werden. Die Zu sendung hat bei nichtperiodischen Schriften binnen längstens 8 Tagen von der Ausgabe an gerechnet, zu erfolgen. Die etwaige Vergütung von 50 Prozent des Ladenpreises wird nur auf besonderes Verlangen geleistet. Über eine dieserhalb er hobene Beschtperde hat die Statthalterei oder Landesregierung die Frage, ob der Fall einer Vergütung eintritt, nach Einver nehmung der Handels- und Gewerbekammer endgiltig zu ent scheiden. Richtet man nun den Blick in die Zukunft, so dürfte es fürs erste schwer halten, die Pflichtexemplare in Deutschland ganz zu beseitigen Der Einwand der Bibliotheksverwaltungen, vyn wie großem Werse es sei, die gesamte litterarische Pro duktion nach Möglichkeit anzusammeln und so das geistige Volksgut vor der Vernichtung und Zerstreuung zu bewahren, wird stets ein gewisses Gewicht behalten und bei der schwachen Dotierung unserer öffentliche» Bibliotheken der Beseitigung der Verpflichtung im Wege stehen. Alsdann hat der Buchhandel jedoch das Recht zu verlangen, daß die ihm abgeforderten Werke auch thatsächlich diesem Zwecke dienen und nicht, sobald sie nach dem zeitigen Urteile der betreffenden Verwaltung für die Biblrothek nicht geeignet erscheinen, als »angebliche« Donbletten verschleudert werden. Alsdann genügt auch die Ab- liesexung an nur eine Bibliothek und es sind von der For derung auszuschließen unveränderte Auflagen bereits einmal hingegebener Bücher. Verlangen darf ferner der deutsche Ver lagsbuchhandel, daß ihm für teurere Werke, z B. im Laden preis von zehn Mark an, 50 Prozent dieser Summe bei An nahme des Exemplars vergütet werden. Der nur mit sieben Stimmen Majorität abgclehnte Antrag Rcichensperger (s. oben) schreibt den für die nächste Zeit einzuschlagenden Weg vor. Es Wäre eine schöne Aufgabe für die leitenden Kreise des deutschen Buchhandels, ihren anderen großen Verdiensten auch noch das hinzuznfügen, dem weitaus größten Teile ihrer Berufsgenossen im Reiche eine rechtswidrige Last zum mindesten erleichtert zu haben. Der vorstehende Aufsatz sei, wie begonnen, so auch mit einem Citat geschlossen: »Die Nötigung, das Ergebnis der geistigen Arbeit unentgeltlich de», Staate zu überlassen, ist eine ungerechte Besteuerung. Man stellt heute nicht mehr das biblische
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