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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1865
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- Deutsch
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628 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 34, 20. März. 2295. Behandlung, die, der gezogenen Geschütze beim Scharfschießen. 16. Geh. A ^ 2296. Vnlcnta, A., Dichtungen. 16. In engl. Einb. m. Goldschn. Z4 2297. Bülte, A., Fanny Tarnow. Ein Lebensbild. 8. Geh. 1)4 2298. Cassiaiiea. Zeitschrift f. Kanzetberedsamkeit. Unter Mirwirkg. meh rerer Priester Hrsg. v. I. Alverä. 3. Zahrg. 1865. I. Lfg. gr. 8. pro cplt. 3 2299. Mairhofer, Th., Pusterthal unter den Gaugrafen bis zum Auftre ten der ältesten Adelsgcschlechkcr s860—1150 n. Chr.j. gr. 8. Geh. 12 2301. -s-LarteQ-IisetLS ru 8tieler's Scliul-^rlss. 6. -Vutl. Zr. 4. In Öouvert * ^ 2302. Kette, W., die Fermentations»Theorie gegenüber der Humus-, Mineral- u. Stickstoff-Theorie. 2. Aufl. gr. 8. Geh. * ZH ^ 2303. Pintuö, I., die Ernte. Betrachtungen üb. die Arbeit während der selben. gr. 8. Geh. I 2304. Letteßsst, 8., u. ^ Lroelrer, deutsches Heer6bucti. Lin Ver- U Vll" gr. 8. 6e^'n/2 V " ' ^ ' E' ^ sc au s. 2114. Manufacturist, der, Hrsg. v. Franz, Katte, Bischoff, Schdbs. I. Bd. 2. Hft. u. 2. Bd. 2. Hft. gr. 8. s ^ veutsck v. Hu^e. 2. 2. v<1. ^r. 8. 6ek. * 3)^ ^ ßr. 8. 6ek. * 3'^ 2307. Henke, P. I. BZ. , Sophokles Oedipus in Kolonos neu dargestellt Hachcttc 8 Co. in Pari». vkLucel, ^ Us, I« livre Oes blontles. 8. Oeti. ** 24 I'adre, k'., IVlrtllemoiseHe lle kVIalnvieille. 8. Oek. ** 24 Mnquardt's Derl.-Crpcd. in Brüssel. "" 2. Ins»«!. N ichtamtl Prof. vr. Kuntze's Vorlesungen, v..) Leipzig, 15. Marz. Der Redner fügte zunächst, an den Schluß des letztenLortrags unmittelbar anknüpfend, einige Be merkungen darüber hinzu, wie die Frage der Gefahrtragung un ter Verleger und Sortimenter dadurch verwickelt werden könne, daß das Versickern der Sortimentslagcr als ein mögliches und beziehentlich als verwirklicht daneben ins Auge gefaßt wird. Weder ein Gesetz, noch eine Usance verpflichten bis jetzt denSor- timenter zur Assecuranz; hat er aber (aus freien Stücken) affe- curirt, so entspricht es wieder dem gesellschaftlichen Geiste des zwischen Verleger und Sortimenter bestehenden Geschäftsver- haltnisses, daß eine Ncpartition der bezogenen Versicherungs summe stattsinde. Mit diesem Resultate stimmt die buchhänd lerische Uebereinkunft vom 2. Mai 1847 nicht ganz überein; zwar wirkt auch bei ihr im Hintergründe der Gedanke der Ncpar tition, allein dessen Durchführung erscheint mannigfach künstlich verschränkt und nicht völlig consequent. Weder der Satz, daß, wo gar keine Assecuranz statthaft, der Sortimenter schlechthin gar nicht hafte, noch der Satz, daß, wo jene statthaft, der Sor timenter unbedingt hafte (für N des Nettopreises), noch endlich der Satz, daß auch für verweigerte Disponenden keine strengere Haftung eintretc als für einfache Conditionsartikel, seien mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen vereinbar. Es schlossen sich sodann einige Betrachtungen über die Haf tung des Sortimenters für Verschuldungen, sowohl für eigene als auch solche des Handlungspersonals, an; der Sorti menter hafte für grobe und geringe Versehen, auch diejenigen seiner Leute, dagegen für Verschuldungen der selbständigen Mit telspersonen (Eommissionäre, Spediteure u. s. w.) nicht, sofern ihm selbst nicht eine Schuld bei der Auswahl derselben zur Last falle. Erweitert wird die Haftung (auf den Fall zufälligen Un tergangs) infolge Verzugs im Abliefern, eingeschränkt aber (auf *) IV. S. Nr. 28. ich er Th eil. ! grobe Fahrlässigkeit) infolge Verzugs des Verlegers in derRück- ^ nähme angebotener Remittenden. Zum Schluß folgen einige Bemerkungen über die Beweisführung der Verschuldung im Prozeß. Der Redner wendet sich hierauf zur Stellung des (buchhand- j lerischen) EomMissionar s und bebt hervor, daß für ihn die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sehr wichtig seien, welche über das Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht) in Art. 313—315. und über das Faustpfandrecht besonders in Art. 310. u. 311. aufgestellt sind. Beide Rechte gewähren dem Kauf mann (Buchhändler) gegenüber dem Kaufmann weit mehr Vor theile und Freiheiten, als dies im bürgerlichen Verkehr der Fall ist. Als eine durch das Handelsgesetzbuch selbst dem Zurückbe haltungsrecht gesetzte Grenze wird jedoch betont, daß cs in Be treff solcher Sachen oder Summen unstatthaft sei, welche dem Eommissionär mit einer besonderen Zweckbestimmung zugekom men sind; nur im Fall nachher ausbrechenden Eoncurses des Uebersenders oder Auftraggebers falle auch diese Schranke hinweg. In Betreff des Verhältnisses zwischen Sortimenter und dem Publicum berührte der Redner das Vorkommen un bestellter Zusendungen, indem er zwischen dem Fall dauern der Verbindung des Abnehmers mit seinem Sortimentslicfcrer, und dem Fall unterschied, da ein Buchhändler willkürlich und auf eigene Faust Bücher zur Ansicht und Abnahme zusendet. Ersterenfalls übernimmt der Privatmann Haftung für alle Schuld, letzrerenfalls steht er nur für grobe Versehen ein. Ueber das Verhältniß zwischen Sortimenter und Eolp o rteur bestimmt das königl. sächs. bürgerliche Gesetzbuch H 1292., daß der Trödler den zufälligen Untergang der Sache (überhaupt) nicht trage. Der Redner lenkte nunmehr den Blick von diesen äußersten Ausläufern des Buchhandels zu dem Fundament zurück. Als solches erscheint der Ve rlagscontract, von welchem einmal der Eommissionsdebit und der einfache Verkauf von Quantitäten von Exemplaren, sodann auch die verpflicbtungslose Uebcrnahme literarischer Erzeugnisse zu freier Verwendung (wo das ganze Un-
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