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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.03.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-03-20
- Erscheinungsdatum
- 20.03.1865
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- Deutsch
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^?34, 20. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 629 ternehmen vom Buchhändler ausgeht) zu unterscheiden sei. In den ersteren zwei Fällen handle es sich gar nicht um das Urheber recht, im letzten Falle dagegen um eine völlige Veräußerung des Urheberrechts. Zwischen beiden Geschäftsakten steht der eigent liche Verlagscontract, welcher den Verleger nicht zu absoluter Verfügung über das Werk berechtigt, und auch nicht bloß (zur Vervielfältigung und Vertreibung) berechtigt, sondern wesentlich zugleich verpflichtet. Das der Verlagsbuchhandlung zustehende Recht erscheint demnach wie ein Nutzungsrecht, verbunden mit Verpflichtungen. Grundlage desselben bildet das dem Autor zu stehende Urh eberrecht. Der Redner schildert die verschiedenen in Ansehung dieses wichtigen modernen Rechts ausgestellten Begründungsversuche, erklärt sich gegen die criminalistische Begründung und Zurückfüh rung auf bloße positive Satzung, indem ec dafür hält, daß hier ein Postulat des Gerechtigkeitsgefühls vorliege, welches von dem Gesetzgeber einen Rechtsschutz fordere. Die Grundidee gehe von der Annahme aus, daß das literarische Werk eine concrete Existenz im intellectuellen Gebiet, eine durch Stoff und Form bestimmte Individualität sei, welche allerdings als Gegenstand von Rechten, von Vermögensrechten in Betracht kommen könne und Schutz verdiene. Gegen die Bezeichnung als literarisches oder geistiges Eigenthum sei nichts Erhebliches einzuwen den, da es selbstverständlich sei, daß von ihm das Recht am Ori ginal, wie am einzelnen Exemplar unterschieden werde. In Betreff des Gebietes, das die Idee eines geistigen Eigenthums jetzt einnehme, wird ein Seitenblick auf artistische Werke, Fabrikmustec und technische Erfindungen (Patentschutz) geworfen und dabei des Leipziger Eommissionsgutachtens v. I. 1864 über Erstreckung des Schutzes auf Photographien (s. Schlet- ter's Iahrb. f. deutsche Rcchtswiff. Bd. X. S. 172 u. ff.) ge dacht, gegen welches einige Bedenken erhoben werden, indem aber daneben als eine dringende Aufgabe für die Gesetzgebung bezeich net wird, daß denPhotographien ein ausreichender Schutz baldigst gewährt werde. Den Inhalt des gesetzlich geschützten Urheberrechts bildet das Monopol vermögcnsrechllichcr Ausnutzung des Werkes; die Wege solcher Ausnutzung können sehr verschiedenartig sein, und es ist zu erwarten, daß die Verfeinerung des Verkehrswesens die Mannigfaltigkeit noch steigern werde. Die declamatorische Vor tragung dramatischer, die Wanderausstellung plastischer Werke haben noch keinen Schutz; dieser ist bis jetzt beschränkt auf den Absatz von Exemplaren und die Aufführung dramatischer und musikalischer Werke. Ueber das Prinzip zur Bestimmung der Dauer des Rechts schutzes herrscht Streit; der Redner erklärt sich im Prinzip für unbeschränkteDaucr (Perpetuität), nur mit der Bedingung, daß die Rechtsnachfolger des Autors den Bedürfnissen desPublicums quantitativ und qualitativ gerecht werden, denn insoweit har das Publicum ein Recht auf das veröffentlichte Werk als ein geistiges Gemeingut. Nach einigen Bemerkungen über das auflagcnweise be schrankte und sog. getheilte Verlagsrecht schloß der Redner und verwies eine Anzahl Specialfragen über das Verhältniß zwischen Autor und Verleger, sowie den Abschnitt vom Nachdruck in den sechsten (letzten) Vortrag auf den 22. März. Miscellen. Die Ueberträge und das Meßagio.— Ueber die Ver suche, beide zu escamotiren, ereifert und erheitert sich ein Mit glied des Sortimenter-Vereins in Nr. 10 der „Mitrheilungen", und macht denVorschlag, die 500Mitglieder sollten die Rechnung mit der Firma F. A. Brockhaus aufheben und ihren festen Be darf von derselben so lange „gegen baar" beziehen, bis der alte, 100jährige Brauch wieder hergestellt sein wird. Ich bezweifle, daß der Verein den Muth zu diesem energischen Wasserstreich hat. Wer zu jetzigecZeitmit solchen unfruchtbaren Vorschlägen kommt, muß bereits die Gegenwart verschlafen haben, da er keineAhnung zu haben scheint, daß wir jetzt in einer andern Zeit leben, als wie vor hundert Jahren. Glaubt das naive Mitglied des unnützen Sortimenter-Vereins denn wirklich, daß die Firma F. A. Brock haus gleich zu Kreuz kriechen wird? Ich glaube eher, daß dieselbe den 500 auch nichts mehr „gegen baar" liefern wird, und daß sich andere 500 Sortimentshandlungen finden, welche mit Begierde die gestörten Geschäfte aufgreifen und fortsetzen werden. Wenn doch die Herren Vereins-Sortimenter zu der Ueberzeugung ge langen würden, daß sich die alten idyllischen Zustände nicht mehr zurückführen lassen, und daß die gestrengen Herren Verleger jetzt so wenig wie früher sich Gesetze von uns Sortimentern dictiren lassen ! Der Verleger weiß ganz gut zu calculiren, daß des Sor timenters Vortheil auch sein eigener ist. Und wenn ein Verleger selbst die Conti verringert, so liegt darin ein Beweis, daß mit weniger Firmen oft ebenso gute, wenn nicht bessere Geschäfte zu machen sind, als mit den so unverhältnißmäßig vielen Firmen. Ich bin auch einer von Jenen, welchen von Chelius der Credit ge kündigt wurde, weil ich jährlich weniger als 20 Thaler Saldo be zahlte. Anfangs wurmte es mich und ich konnte des jungen Re form-Verlegers Vortheil dabei nicht einsehen. Allein ich fand bald in der Unmasse der Verleger und in der Unmasse der Sorti menter den Schlüssel zu diesem Räthsel. Die vielen Conti und die unverlangten Zusendungen sind gegenwärtig ein Unsinn und von Nachtheil sowohl für Verleger als für Sortimenter! — Es sind bereits über 40 Jahre, daß ich nur mit 4 Collegen das Sor- rimentsgeschäft bearbeitete. Vor 10 Jahren mußte ich schon mit 10, und jetzt bereits mit 18 participiren. Ich konnlemich lange an dieConcurrenz, Kundenhetze und den veränderten Geschäftsbetrieb nicht gewöhnen, allein was half's? — gegen den Strom läßt sich nicht schwimmen; daher schnitt ich mir selbst den Zopf ab und wehre mich nun, so gut es gehen will. Mit den papiernen Vorschlägen ist es in unserer Zeit der rastlosen Thätigkcit, des Kampfes um das tägliche Brot, der üppig blühenden Neclamen und des Schwindels von oben und unten ein für allemal nicht getban. Wer nichts.Besseres zu bieten hat, der ziehe sich in Gottes Namen hinter seine Schlagbäume zurück und denke: äpres nou8 !v lleluKs! b. Bei dem großen Nutzen, den der deutsche Buchhandel dem Neinwald'schen OataloAiiv »nnusl ci 6 I a lidrairis frsn§ai56 zu verdanken hat, können wir nicht unterlassen, das kürzliche Erscheinen des neuen (siebenten) Jahrganges, der die Literatur von 1864 enthält, auch an dieser Stelle wieder mit besonderem Dank gegen den Hrn. Herausgeber zu berichten. Derselbe verzeichnet bekanntlich nicht allein die Erzeugnisse Frankreichs, sondern auch die französischen Werke des belgischen, deutschen, englischen, holländischen, italienischen, russischen und schweizerischen Buchhandels wie überhaupt aller Länder der civilisirten Welt, und keine Handlung von nur einiger Bedeu tung kann daher des Neinwald'schen Kataloges ohne Nachtheil entrathen, der ebenbürtig neben dem Hinrichs'schen seine feste Stelle in jeder ordentlichen Handlungsbibliothek verdient. Das älteste Journal der Welt erscheint in Peking. Die erste Nummer desselben wurde vor 1000 Jahren ausgegeben und erscheint seitdem jede Woche einmal auf einem großen Seiden- blatt gedruckt.
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