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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.12.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-12-20
- Erscheinungsdatum
- 20.12.1865
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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»s? 155, 20. December. Nichtamtlicher Theil. 2945 machen und dem Sortimenter viel unnützes Porto und Arbeit verursachen. Wie ist cs nun möglich, daß so viele Verleger ihrem eigenen Vortheile zuwider handeln? Ich kann mir dies nicht anders er klären, als daß viele Verleger kein rechtes Bild von einem Sor- timentsgeschäfk haben, und diees gehabt haben, cs vergessen, um auf dem einseitigen Verlegerstandpunkte zu stehen. Hier geht das Interesse des Verlegers mit dem des Sortimenters Hand in Hand und jede Einseitigkeit schadet sich am meisten. Niemand wird leugnen können, daß Nova, die sich selbst absetzen und der Verwendung des Sortimenters nicht bedürfen, zu zahlen sind; wird miraber dieses zugegeben, so steht auch fest, daß von einer so spat versandten Novität kein Absatz erzielt wer den kann. Nehme ich z. B. an, daß die im Börsenblatt vom 8. December angekündigten Nova am 15. December in den Hän den der Sortimenter waren — wie viele entferntere Handlungen erhalten sie aber bei weitem spater —, so bleiben sie bei den um diese Zeit so reichlichen Feiertagen nicht einmal vierzehn Tage imVertcieb; ein, höchstens zwei bis drei Kunden erhalten dasBuch zur Ansicht, alle andern nicht— denn mit dem 1. Januar hört in jedem Geschäft ein umfassender und allseitigec Vertrieb der Nova auf. Die meisten Handlungen versenden vom 1. Januar an prin zipiell nichts mehr von alter Rechnung, weil sie sich nicht der Ge fahr aussetzen wollen, daß sie zur Messe solche Nova nicht zur Hand haben, die nicht disponirt werden dürfen, und dies ist mei stens bei den absetzbaren Büchern der Fall. Es gebricht aber auch, selbst-bei einem großen Personal, hauptsächlich an Zeit, um dem Versenden eine große Aufmerk samkeit zu schenken. Namentlich bei so frühzeirigenMessen wie nächstes Jahr — die Nachtheile einer solchen werden sich auch wieder eclatant Herausstellen, wenn auch alles, Dank unserer Eantatcversammlung, beim Alten bleibt — muß der Sortimen ter, namentlich in Oesterreich, spätestens Ende Januar mit der Nemiltur beginnen. Im Januar hat aber das ganze Personal vollauf mit Ausstreichen der massenhaft eingehenden Remittenden von Kunden, Notirung der noch ausstehenden Nova und Versen den der Rechnungen zu lhun. Ein Eollege aus dem Sortiment hat vor kurzem in derSüd- deutschen Buchhändlerzeitung ein Hauptübel des jetzigen Sorti mentsbuchhandels in der späten Versendung der Rechnungen er blickt, weil dadurch auch das Geld spät einginge und nicht die nöthige Zeit zu der Remission bliebe. Sehr wahr, und ich beneide den Mann, der am 1. Januar alle seine Rechnungen aussenden kann; ich kann selbst bei meinen Stadlkunden nicht den zehnten Theil meiner Rechnungen ausgeben, weil überall noch Ansichts sendungen außen stehen, da ja bis Ende December Nova ein- gehen, und bin herzlich froh, wenn ich Ende Januar nach unzäh ligen Schreibereien und Monicen mit der Arbeit fertig bin. Wie der gute Eollege es aber vollends bei den Landkunden anstellt, ist mir unerklärlich; denn Ende December müssen doch noch alle Fortsetzungen aus dem Hause geschafft werden und in den aller meisten Fällen Novitäten dazugelegt werden, um ein Packet for- muliren zu können:— und am ersten Januar ist bei den so man gelhaften Verbindungen aufs Land alles schon wieder zurück? Selbst das Gestatten von Disponenden so spät versandter Neuigkeiten schützt den Verleger nicht vor Verlusten; denn auf jeden Fall liegen die Novitäten Wochen lang unbenützt in den Nemittendenhaufen, da der Sortimenter nicht früher dafür wir ken kann, als bis er weiß, daß die Disposition gestattet ist. Aber selbst wenn dies der Fall ist, muß der Sortimenter einen großen Theil der Nova, die er für seinen Wirkungskreis nicht unbedingt braucht, remitticen, um sich Platz zu schaffen, und selbst von brauchbaren Nova wird er nur eine kleinere Zahl disponiren, um die Summe der Disponenden nicht zu groß zu machen, und eine umfassende Verwendung ist daher ausgeschlossen. Wie vortheilhaft cs aber für den Verleger ist, wenn seine Nova lange in der Hand des Sortimenters sind und die Möglich keit gegeben ist, sie allen Kunden mitzutheilen, wird er leicht an dem Absatz der Nova, die disponirt oder rechtzeitig verschickt wurden, ersehen und könnte leicht schlagend nachgewiesen werden. Bei Handlungen, die überhaupt nichts thun und keinen Absatz haben, werden allerdings weder Disponenden, noch rechtzeitige Nova helfen; da ist aber ein sehr einfaches Mittel: — nichts liefern. Vollends gegen jede Billigkeit und Rücksicht ist das Versen den von Fortsetzungen und Journalen noch spät in das Jahr hin ein auf alte Rechnung. Dieser Willkür sollte mit aller Kraft gesteuert werden. Der Sortimenter muß mit Ende December seine Rechnungen schließen, da sich kein Kunde gefallen lassen würde, erst im Januar Zuqeschicktes noch in die Rechnung auf zunehmen. Wie kommt also der Sortimenter dazu, den Ver leger in kurzer Zeit bezahlen zu müssen, während er selbst das Geld dafür in Jabr und Tag erhält! Und zu wie vielen Diffe renzen und Schaden führen nicht derartige späte Expeditionen! Die Fortsetzungen kommen oft erst vom Kunden zurück, nachdem sie bezahlt sind — und einmal Bezahltes wird natürlich nicht zu rückgenommen, wenn auch der Sortimenter nicht so mit seinem Kunden reden kann; die rücksichtslosen Verleger sind meistens auch die ungefälligen. Nur alles was recht und billig ist! v. Der Uebersetzungsschutz in Sachsen nach dem neuen Vertrage mit Frankreich. Die Frage, wie sich der Rechtsschutz autorisirter deutscher Uebersetzungen von französischen Originalwerken nach den neuen, zwischen Frankreich und einzelnen deutschen Staaten abgeschlos senen Staatsverträgen gestalte, hat in Nr. 151 dieses Blattes aufs neue eine dankenswerthe Besprechung gefunden, und man kann jener Erörterung nur aufrichtig beistimmen, wenn darin ein großer Uebelstand, eine fühlbare Lücke in den Staatsverträgen aufgczeigt wird, — die nämlich, daß noch immer dieAutorisation, Anmeldung und Eintragung der Ucbcrsetzung in jedem einzel nen deutschen Staate erforderlich zu sein scheint, um ihr dort den gesetzlichen Schutz zu verschaffen. Offenbar davon verschieden aber ist die ganz andere, in jenem Aufsatze gleichwohl hiermit vermengte Frage: ob der auf Grund des vorschriftsmäßigen Eintrags einer autorisirren Uebersetzung gebührende Schutz innerhalb eines bestimmten deutschen Staates gegen alle in diesem Lande zum Vertriebe kommenden (wenn gleich anderwärts erschienenen), oder aber ob er nur gegen die in diesem Lande selbst erschienenen unbefugten Uebersetzungen gehe? Der Verfasser des erwähnten Aufsatzes beantwortet auch diese letztere Frage nach der zweiten b e schr ä n kten Richtung und beruft sich dabei auf eine in diesem Blatte früher abgedruckte sächsische Ministcrialentschcidung. Allein diese Entscheidung ruht noch auf dem Rechte des früheren sächsisch-französischen Staatsvcrtrages und zwar wesentlich auf einer Bestimmung die ses Vertrages, welche in dem neuen sächsisch-französischen Ver trage eine wichtige Aenderung erfahren har. Jene Minifterialcntscheidung leitet nämlich den beschrän kenden Satz, daß der Rechtsschutz einer autorisirten Uebersetzung nur gegen die im Jnlande erschienenen unbefugten Ueber-
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