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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.02.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-02-20
- Erscheinungsdatum
- 20.02.1884
- Sprache
- Deutsch
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Erscheint außer Sonntags täglich. — Bis früh S Uhr ein gehende Anzeigen lammen in der Regel u. wenn irgend möglich in der nächsten dir. zur Ausnahme. Biirsriiblatt für den Beiträge sür da« Börsenblatt sind an die Redaktion — Anzeige» aber an die Expedition derselben zu sende» Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigknthum de» BürseavereinS der Deutschen Buchhändler. 43. Leipzig, Mittwoch den 20. Februar. 1884. Nichtamtlicher Tyeil. Bersicherungszwang und Pflichten der Arbeitgeber. Wohl oder übel ist fast Jedermann gezwungen, sich mit der jetzigen socialen Gesetzgebung, namentlich soweit sie den Ver- sicherungszwang in Krankheits- und anderen Unfällen des Lebens betrifft, in der einen oder anderen Weise abzufinden. Gleiches Interesse hat Jeder, entweder als Versicherungspflich tiger oder als Versicherungshaftender. Der letzteren Classe, bestehend aus den Arbeitgebern, wird bezüglich ihres Personals die Verpflichtung gewissenhafter Con- trolle auferlegt, «vollen sie sich anders vor großer Ver antwortlichkeit und Geldschädigung schützen. Um den Ver sicherungszwang überhaupt durchführbar zu machen, wurde der Zwang nicht den Arbeitnehmern, sondern den Arbeitgebern auferlegt. Das Gesetz zählt zu den Versicherungspflichtigen aus drücklich auch Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, vom vollendeten 16. Lebensjahre an, und selbständige Gewerbtreibende, deren Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 6A Mark für den Arbeitstag oder 2000 M. pro anno nicht übersteigt. Allerdings hängt die Aus dehnung des Versicherungszwanges auf die Vorerwähnten von ortsstatutarischer Bestimmung, bezw. von der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde ab, ebenso Vorschriften über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur An- und Abmeldung, sowie über die Verpflichtung zur Einzahlung der Kranken- cassenbeiträge. Sofern die Versicherungspflichtigen nicht einer der im Gesetze vorgesehenen organisirten Krankencassen angehörcn, z. B. mit Rücksicht auf die neuerliche Betonung von Berufsgenossen schaften, für den Buchhandel derjenigen des Allgemeinen Deut schen Buchhandlungsgehilfen-Verbandes, würde die Gemeinde krankenversicherung in Betracht zu ziehen sein; letztere mit ihrem ganzen umständlichen Apparat und, im Gegensatz zu höheren Leistungen, nur das gesetzliche Minimum erfüllend. Hat die Gemeinde doch ein durchaus berechtigtes Interesse daran, die auf ihre Schultern gewälzte Last anderweitig abzusetzen. Das System dieser Tassen soll in erster Linie den be stehenden Verhältnissen und Einrichtungen möglichst Rechnung tragen, andererseits aber den praktischen Anforderungen thunlichst Genüge leisten. Die Berufskrankencassen gewähren zudem, als Vereinigung von Angehörigen gleicher Beschäftigung, ganz be sondere Vortheile; denn die gegenseitige Krankenversicherung der Berufsgenossen ist bei der relativen Gleichheit der Krankheitsgefahr die rationellste und übt durch die bei ihr am leichtesten durchzu führende Selbstverwaltung einen wohlthätigen moralischen Einfluß aus. Durch die nahen Beziehungen der Cassenmitglieder zu ein- Linuudsünszigster Jahrgang. ander wird auch die zur Bekämpfung der Simulation unentbehrliche Controlle außerordentlich erleichtert. Soweit nun die freien Cassen den gesetzlichen Bedingungen entsprechen, ist der Arbeitgeber bezüg lich derjenigen von ihm beschäftigten Personen, welche einer solchen angehören, von weiteren Verpflichtungen befreit, während ihm andererseits die An- und Abmeldcpflicht, die Einzahlungspflicht, die Beitragspflicht und die Zuschußpflicht obliegt. Die An- und Abmeldepflicht beruht auf der Erwägung, daß ohne sie die Krankenversicherung überhaupt nicht durchführbar sein würde, und besteht in der Verpflichtung der Arbeitgeber, jede von ihm beschäftigte versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung an- und ebenso nach Be endigung derselben wieder abzumelden. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift zieht für die Säumigen nicht nur Geldstrafe bis zu 20 ^ nach sich, sondern auch die Verpflichtung, alle Aufwendungen zu er statten, welche auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be stimmungen zur Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht worden sind. Die Einzahlungspflicht entspricht gleichen Voraus setzungen wie vorstehend und besteht in der Verpflichtung der Arbeitgeber, für die pünktliche Einzahlung der im Voraus zu leistenden Versicherungsbeiträge Sorge zu tragen. Hierbei ist zu bemerken, daß die Beiträge in Procenten des durchschnittlichen Tagelohnes einer bestimmten Classe von Versicherten festzusetzen sind, mindestens aber in der Höhe von 1H Procent. Ergibt sich aus den Rechnungsabschlüssen, daß diese gesetzlichen Krankenversiche rungsbeiträge zur Deckung der Krankenunterstützung nicht aus reichen, so können dieselben bis zu 2 Procent, unter Umständen auch noch mehr, gesteigert werden. Angenommen, der durch schnittliche Tagelohn — das Jahr zu 300 Arbeitstagen gerechnet — beträgt 3U M. oder 1000 M. pro anno, so würde bei 1k4 Procent die einzelne Person 15 M. jährlich zur Casse zu zahlen haben. Die Beitragspflicht der Arbeitgeber besteht in der Ver pflichtung derselben, ein Drittheil der Beiträge, welche auf die von ihnen beschäftigten Arbeiter entfallen, aus eigenen Mitteln zu leisten. Von den vorerwähnten 15 M. für eine Person und Pro Jahr hätte also diese selbst N — 10 M. und der Arbeitgeber U ^ 5 M. beizusteuern. Die Zuschuß Pflicht der Arbeitgeber endlich besteht in der Verpflichtung derselben, unter gewissen Voraussetzungen außer den von ihnen zu leistenden Beiträgen auch noch Zuschüsse aus eigenen Mitteln aufzuwenden. Nach alledem würde sich die Lage des Arbeitgebers gegenüber dem Gesetze am günstigsten gestalten, wenn die von ihm be schäftigten versicherungspflichtigen Personen Mitglieder einer 116
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