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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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zwingen; denn die Sache gehört gar nicht in das Preßgesetz hinein und ich wünsche kein Privilegium sür die Presse. Ich wünsche die Beschrän kung des Zeugenzwanges auf ein bestimmtes Maß und werde das auch im Strafrechte anstreben; cs wäre aber ein Unglück, den Zcugenzwang so zu mildern, daß diese wichtigste staatsbürgerliche Pflicht verschwinden sollte. Es wäre dies das Wegreißen eines Prinzipalsundaments unserer staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung. Als zweiter Punkt wurde erwähnt die Beschlagnahme, und hier wollte Hr. Träger sogar die gerichtliche Beschlagnahme ausschließcn, in dem er erklärte daß allerdings ein Blatt mehr geschont werden muß, als eine Person. Als juristisches Motiv wird angegeben, daß eine Person nur verhaftet werden könne, wenn der objective Thatbestand seststehc, während bei der Beschlagnahme der objective Thalbestand nicht fcststehe. Sie werden mir aber zugcben, daß, wenn ein Mann in der Nacht eine Leiter ansetzt, um in das Fenster eines fremden Hauses cinzusteigen, die Polizei berechtigt sein wird, den Mann in Haft zu nehmen; ob aber ein objecliver Thatbestand eines Verbrechens vorliegt, kann nur die Phantasie ergänzen, im Gegentheil würde cs der dichterischen Phantasie mehr ent sprechen, daß man zunächst an etwas Anderes denkt als an ein Ver brechen. (Heiterkeit) Ich habe bei der zweiten Lesung von vornherein erklärt, daß ich bei Aufforderungen zum Hochverrats gegen die Einfüh rung der polizeilichen Beschlagnahme eine Einwendung nicht erheben möchte. Das Verbrechen ist so schlimmer Natur, die Gefahr so bedeu tend und die Gefahr des Mißbrauchs so gering, daß ich nicht fürchte, ein Polizist würde unter dem Vergeben des Hochverrats leicht die Beschlag nahme vornehmen, um ein Blatt zu Grunde zu richten. Ich sür meine Person würde vielleicht wenig Bedenken gehabt haben, dieses Gesetz abzulchnen, wenn ich nur die Sicherheit gehabt hätte, daß die Presse und die öffentliche Meinung in der Thal auch dafür wäre, die Vorthcile aufzugeben, welche dieses Gesetz bringt. Ich fürchte aber, man würde mir und meiner Partei verwerfen: Ihr seid in andern sehr ent scheidenden Gesetzen sehr geneigt gewesen, bis an die äußerste Grenze der Verständigung zu gehen; aber da, wo cs sich um die Vortheile der Presse handelt, wollt ihr aus dem Prinzip bestehen. Erwägen Sie dies und kommen Sie nicht mit einer Hinweisung auf ein Gesetz, welches jedem von uns sehr schwere Kämpfe gekostet hat. (Lebhaftes Bravo!) Abg. Windthorst: Ich nehme an, daß die Negierungen das Gesetz annehmen und aussühren werden, wenn die Anträge des Abg. Marquardsen angenom men sind. Ich wünschte im Interesse der Zeugen allerdings den Zeug- nißzwang zu streichen; darüber könnte ich aber compromiltiren, daß der Zeugnißzwang einlrcten solle, wenn cs sich um eine Verletzung des Amts geheimnisses handelte. Ferner hat die polizeiliche Beschlagnahme mit Recht ein großes Mißtrauen hervorgerusen, besonders wenn man den Mißbrauch berücksichtigt, der in den Provinzen vielfach damit getrie ben worden ist. Wenn ich mir nun aber überlege, daß ich nicht mehr erreichen kann, als »ns in den Compromißanträgen geboten wird, so nehme ich diesen kleinen Fortschritt an, um zu geeigneter Zeit das Andere nachzuholen. Bei der Specialdiscussion werden die tztz. 1 —8. nach kurzer Debatte angenommen. Zu ß. 9., Pflichtexemplare, beantragt Abg. Onckcn einen Zu satz, nach welchem diese abgclicferten Exemplare aufbcwahrt und derjenigen Bibliothek übergeben werden sollen, zu deren Bereich der Ausgabeort gehört. Abg. Oppenheim bittet, das Amendement abzu lehnen; es sei zwar im Interesse der Wissenschaft gestellt, man habe aber sehr wohlweislich den ganzen Gegenstand der Pflichtexemplare an Bibliotheken aus diesem Gesetze entfernt und der Landesgesetz gebung überlassen. Das Amendement wird abgclehnt. Der §.11. wird fast einstimmig in der von Marquardsen und Genossen vorgeschlagcnen Fassung angenommen: Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist ver pflichtet) eine Berichtigung der in letzter mitgetheilten Thatsachen aus Verlangen einer betheiligte» öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen anszunchmcn, sofern die Berichligung von dem Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich aus thatjächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einsendung nächst folgenden sür den Druck nicht bereils abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Theile der Druckuhrist und mii derselben Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels geschehen. Die Aufnahme erfolgt kostenflei, soweit nickit die Entgegnung den Raum der zu berichtigende» Mtttheilung überschreitet; sür die über dieses Maß hinausgehcnden Zeilen sind die üblichen Jnsertionsgebühren zu entrichten. Dcu H. 23. („Der Redacteur, Verleger und Drucker sind be rechtigt, das Zeugniß über die Person des Verfassers, Herausgebers und Einsenders zu verweigern") beantragen die Abg. Schwarze und Hullmann zu streichen. Präsident Delbrück erklärt, daß die Regierungen die ZH. 23. und 26. nicht annehmen können. (§. 26. handelt bon der Beschlag nahme.) tz. 23. wird darauf gegen die Stimmen der Socialdemokraten, der Abg. Sonnemann und v. Kirchmann gestrichen. Sitzung vom 25. April. Die dritte Berathung des Preßgesetzes war gestern vor dem tz. 24. stehen geblieben, sür den eine entsprechende Fassung nicht so fort gefunden wcrdcn konnte. Derselbe lautet: Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer straf baren Handlung, so sind der verantwortliche Redacteur, der Verleger, der Drucker, Derjenige, welcher die Druckschrist gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie nicht nach 8. 22. als Thüter oder Theilnehmer zu bestrafen, mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Gefängniß bis zu einem Jahre u belegen, wenn nicht nach den vorliegenden Umständen die lunahme einer Vernachlässigung pslichlmäßiger Sorgfalt ausgeschlossen wird. Abg. Marquardsen beantragte: hinter „zu bestrafen" noch ein zuschalten: „wegen Fahrlässigkeit", und die gesperrten Worte am Schlüsse zu streichen; während Abg. Scheint v. Stauffenberg diesen Schlußsatz so fassen will: „wenn nicht durch besondere Umstände die Annahme einer Vernachlässigung pslichlmäßiger Sorgfalt aus geschlossen wird". Abg. Lasker änderte die Fassung Marquardscn's eventuell dahin ab: „im Falle der Fahrlässigkeit" (statt wegen Fahrlässigkeit). Heute ziehen die Abg. v. Stauffenberg und Lasker ihre gestri gen Anträge zurück zu Gunsten eines zwischen verschiedenen Parteien vereinbarten Antrages dcrAbg. v. Forcade-dc-Biaix und v.Stauffen berg, der an Stelle des gesperrten Schlußsatzes den folgenden setzt: „wenn sie nicht die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände Nachweisen, welche diese Anwendung unmöglich gemacht Habel/'. Buudcsbevollmächtigtcr vr.Lconhardt bittet, unter Ablehnung aller Amendements das des Abg. Marquardsen anzunehmen; die Annahme der andern würde den Z. 24 in Widerspruch mit Z. 59,. des Strafgesetzbuches, der von der Fahrlässigkeit handelt, setzen. Die Regierungen hätten die Annahme eines Zusatzes etwa folgenden Wortlautes erwartet: „wenn nicht nach denVorschriften desß.59.des Strafgesetzbuches dieStrafbarkeit ausgeschlossen ist". Adg. Windthorst: Der Stausfenberg'sche Antrag gewährt alles, was billig verlangt werden kann, und die Regierungen sollten gegenüber der außerordent lichen Nachgiebigkeit des Reichstages uunmehr keine ferner» Schwierig keiten machen. Jetzt ist es an ihnen nachzugcben, wenn cs ihnen über haupt Ernst ist, das Preßgesetz zur Annahme gelangen zu lassen. Präsident Delbrück: Diese Supposition habe ich im Namen der verbündeten Regierungen mit der größten Entschiedenheit zurückzuweisen. Was den Z. 24. anlangt, so hatten wir erwartet, daß mit dem Amendement Marquardsen die Sache abgeschlossen sei; wir waren also überrascht, daß dies nicht der Fall war; ich glaube behaupten zu dürfen, daß es nicht unsere Schuld ist, wenn eine Einigung nicht erzielt ivorden ist. Abg. Schwarze nimmt die von vr. Leonhardt vorgeschlagene Fassung als seinen eigenen Antrag auf. Abg. Beseler würde sich schwer entschließen können, diesen An trag anzunehmen, weil er einen Mangel in das Gesetz bringe, was ' bei dem Amendement des Abg. v. Forcade nicht der Fall sei. Hiermit schließt die Discussion. Vor der Abstimmung bittet 212*
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