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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1874
- Sprache
- Deutsch
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1576 Nichtamtlicher Theil. 97, 29. April. Laster den Präsidenten, die Namen der Abgeordneten zu verlesen,! welche dcnAntrag Stauffenberg mit unterschrieben haben. Präsident v. Forckenbeck: Es sind die Abg. v. Forcade, v. Stauffenberg, Mar- quardsen und Schwarze. (Große Heiterkeit.) Abg. Schwarze er klärt, daß er seinen Namen nicht unterschrieben habe und daß die Unterschrift von einer andern Hand herrühren müsse. Abg. Mar- quardscn erwidert, daß er allerdings die Namen sämmtlicher Unter zeichner mit seiner Hand unter den Antrag gesetzt habe, auch den des Hrn. Schwarze, daß er sich aber nach den seit gestern geführten Verhandlungen, an denen Hr. Schwarze thcilgenommen, dazu voll kommen berechtigt geglaubt habe. (Heiterkeit.) Bei der Abstimmung wird das Amendement des Abg. Mar- qnardsen und das heute gestellte des Abg. v. Forcade angenommen, so daß der tz. 24. folgendermaßen lautet: Begründet der Inhalt einer Druckschrift den Thatbcstand einer straf baren Handlung, so sind der verantwortliche Redacteur, der Verleger, der Drucker, Derjenige, welcher die Druckschrift gewerbsmäßig vertrieben oder sonst öffentlich verbreitet hat (Verbreiter), soweit sie nicht nach Z. 22. als Thäter oder Theilnehmer zu bestrafen sind, wegen Fahrlässigkeit mit Geld strafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder mit Festungshaft oder Ge fängnis bis zu einem Jahre zu belegen, wenn sie nicht die Anwendung der pflichtmäßigen Sorgfalt oder Umstände Nachweisen, welche diese An wendung unmöglich gemacht haben. Die Conservativen stimmen zunächst gegen den Schlußsatz, schließlich aber für den ß. 24. im Ganzen, der fast vom ganzen Hause genehmigt wird. (Auch der Justizministcr vr. Lconhardt hat, wie im Hause bald bekannt wurde, sich sofort dahin erklärt, daß er den von ihm bekämpften Zusatz acceptiren wird.) Der vielbesprochene ß. 26. (der Beschlagnahme-Paragraph) lautete nach dem Beschlüsse der zweiten Lesung: Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung findet nur statt: 1) wenn eine Druckschrift den Vorschriften der ZZ. 6. und 7. nicht entspricht oder den Vorschriften des tz. 16. zuwider verbreitet wird; 2) wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des Z. 17. dieses Gesetzes erlassenen Verbote zuwidergehandelt wird; 3) wenn mit der Verbreitung der Druckschrift der Thatbestand des im §. 184. des Deutschen Strafgesetzbuches aufgeführten Vergehens be gründet wird; 4) wenn in Fällen des §. 14. die Druckschrift den Thatbestand des Verbrechens oder Vergehens begründet. Die angezogenen Paragraphen betreffen die Nennung des Druckers und Redacteurs (M. 6. und 7.), die Verbreitung ver botener ausländischer Druckschriften (tz. 16.), Veröffentlichungen über Truppenbewegungen in Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges (H. 17.) und die Verbreitung von Placateu und Aufrufen vor erfolgter Ablieferung eines Exemplars an die Ortspolizeibehörde (tz. 14.). Der ß. 184. des Strafgesetzbuches lautet: Wer unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen verkauft, vertheilt oder sonst verbreitet, oder an Orten, welche dem Publicum zu gänglich sind, ausstellt oder anschlägt, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Thlrn. oder mit Gesängniß bis zu 6 Monaten bestraft. Heute liegt zu dieser Fassung, welche dem entschiedenen Wider spruche der verbündeten Regierungen begegnet ist, der Antrag der freien Commission (Marquardsen und Genossen) vor, die Ziffern 3. und 4. zu streichen und dafür folgende Ziffer 3. zu setzen: 3) Wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den ZZ. 85., 95., 111., 130. oder 184. des Deutschen Strafgesetzbuches mit Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der ZZ. 111. und 130. jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Ver zögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Ver brechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben würde. Die hier angezogenen Paragraphen des Strafgesetzbuches lauten: Z. 85. Wer öffentlich (von einer Menschenmenge, oder wer durch Verbreitung oder öffentlichen Anschlag oder öffentliche Ausstellung von Schriften oder andern Darstellungen zur Ausführung einer nach Z. 82. (der vom Verbrechen des HochverratheS handelt) strafbaren Handlung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren ode; Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. tz. 95. Wer den Kaiser, seinen Landesherrn oder während seines Aufenthaltes in einem Bundesstaate dessen Landesherrn beleidigt, wird mit Gesängniß nicht unter zwei Monaten oder mit Festungsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. tz. 111. Wer auf die vorbezeichnete Weise (öffentlich vor einer Men schenmenge oder durch Verbreitung von Schriften) zu Begehung einer strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat. Ist die Aufforderung ohne Er- olg geblieben, so tritt Geldstrafe bis zu 200 Thlrn. oder Gefüngnißstrafe ns zu einem Jahre ein re. tz. 130. Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Classen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu 200 Thlrn. oder mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Die positive Erklärung, die Präsident Delbrück gestern über die Stellung der verbündeten Regierungen zu dieser Amendirung abge geben hat, daß nämlich ohne die von Marquardsen und Genossen vorgeschlagene Erweiterung des Beschlagnahmerechtes das ganze Gesetz für die Regierungen unannehmbar sein würde, kürzt die heu tige Discussion gegen Erwarten auf ein Minimum ab. Abg. v. Donimirski bittet, das Amendement des Abg. Mar quardsen abzulchnen. Abg. vr. Marquardsen: Mein Amendement enthält ein Zugeständniß an die verbündeten Regierungen, zu dem ich mich nur schwer entschließen konnte, weil cs das in der zweiten Lesung angenommene Prinzip in seiner Reinheit getrübt hat. Ich bitte Sie aber, dasselbe im Interesse des Zustandekommens des Gesetzes anzunehmen. Hierauf wird tz. 26. mit dem Amendement Marquardsen ange nommen, desgleichen tz. 27—32. ohne Debatte. Statt des zweiten Absatzes des tz. 33.: „Die Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt", beantragt Abg. Marquardsen folgende Einfügung in H. 33., durch welche zugleich die gestrichenen tztz. 14. und 15. ersetzt werden sollen: Das Recht der Landesgesetzgebung, Vorschriften über das öffentliche Anschlägen, Anheften, Ausstellen, sowie die öffentliche, unentgeltliche Ber- theilung von Bekanntmachungen, Placaten und Ausrufen zu erlassen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dasselbe gilt von den Vorschriften der Landesgesetze über Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen. Abg. Reichensperger-Crcfeld beantragt den Zusatz: „Von Wer ken, deren Ladenpreis den Betrag von 15 Mark übersteigt, sowie von Werken, welche in neuer, unveränderter Auflage erscheinen, können jedoch Freiexemplare nicht verlangt werden"; und Abg. vr. Wehrenpfennig, in dem letztern Amendement statt „15 Mark" zu setzen: „5 Mark". Abg. Reichensperger-Crefeld: Die Abgabe von Freiexemplaren, wenn ein Werk in einer neuen, unveränderten Auflage erscheint, würde eine zwecklose Verschleuderung sein. Die Forderung aber, daß von Werken, die über 15 Mark kosten, Frei exemplare nicht abgegeben zu werden brauchen, entspricht nur der Billig keit. Der Abg. v. Schulte hat bei der zweiten Lesung gesagt, die Ver leger verschenkten ja ohnedies viele Exemplare und es komme auf zwei oder drei mehr nicht an. Da hat er aber die Farben doch zu stark auf getragen; denn die Verleger verschenken nur Exemplare von ganz billigen Werken. Und wollten sie wirklich auch theuere Werke verschenken, so kann man sie doch wenigstens nicht dazu zwingen. In Frankreich und England sind die Verhältnisse ganz anders als bei uns. Ich will nur erwähnen, daß sich jene Pflicht in Frankreich als ein Schutz gegen den Nachdruck, bei uns aber als eine Besteuerung dar stellt. Auch besteht zwischen den einzelnen Landcsgesetzen in Deutschland eine große Ungleichheit. In Sachsen und Braunschweig brauchen gar keine, in Mecklenburg und Preußen müssen zwei Freiexemplare gegeben werden. Schon diese Ungleichheit zeigt, daß man in dieser Materie auf keinem sichern Boden steht. Eine noch größere Ungleichheit besteht in
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