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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1874
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- Deutsch
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Bezug auf die einzelnen Verleger, denn diejenigen, welche sich hauptsäch lich mit dem Verlage sehr kostspieliger, z. B. geographischer und astrono mischer Werke befassen, werden durch die Abgabspflicht von Freiexemplaren schwer geschädigt. Abg. Hullmann erklärt sich gegen den Antrag; die Frage der Abgabepflicht von Freiexemplaren müsse jetzt durch die Landesgesetz gedungen geregelt werden. Abg. vr. Wehrenpsennig: Meines Erachtens ist die Regelung der Gewerbe- und Preßverhält- nijse in der That eine Aufgabe der Reichsgesctzgebung, und ich bedauere, daß man diesen Standpunkt bei der zweiten Lesung verlassen hat. Die Vcrlagshandlungen, die sich mit dem Verlage von gelehrten Werken be fassen, welche von den Bibliotheken und den Fachgelehrten gekauft werde» müssen, werden durch die Äbgabepflicht mit einer ganz enormen Steuer belastet. Es ist dies ein Grund mit, warum für gelehrte Werke so schwer ein Verleger zu finden ist. Ich bitte Sie daher, nicht bloß im Interesse der Verleger, sondern auch im Interesse der Wissenschaft, mein Amen dement oder wenigstens das des Abg. Reicheusperger anzunehmen. Hierauf wird die von dem Abg. Marquardsen vorgcschlagenc Einfügung in tz. 33. genehmigt und dieser Paragraph nach Ableh nung der Amendements Wehrenpfennig und Reicheusperger, des letztem mit 153 gegen 146 Stimmen, mit großer Majorität an genommen. tz. 30. lautet: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1874 in Kraft. Seine Einführung in Elsaß-Lothringen bleibt einem besondern Gesetze Vorbehalten. Abg. Rcichensperger-Crefeld: Wir Alle wünschen den Reichslanden recht große Sympathie für un ser Vaterland einzuflößen, nur über die Wege und Mittel dazu gehen unsere Ansichten auseinander. Dieser Paragraph aber ist nur ein Glied in deni Verwaltungssystem, mit dem wir die Sympathien der Elsässer niemals gewinnen werden, wie ihre Wahlen zum Reichstage beweisen. Präsident Delbrück: Ich will dem Redner auf das von ihm betretene Gebiet nicht fol gen, weil bei Nr. 4. der Tagesordnung (Verwaltungsbericht von Elsaß- Lothringen) ein besserer Platz für derartige Ausführungen sein wird. Ich sage alsg nur: Der Herr Reichskanzler, der allein die Verantwortlichkeit für die Verwaltung der Rcichslande trägt, würde seinerseits nicht ein Prcßgcsetz wie das gegenwärtige vorgelegt haben und dem Gesetze, wie es sich jetzt gestaltet hat, zustimmcn können, wenn Sic es schon jetzt auch auf Elsaß ausdehnen wollen; er hält dies mit seiner Verantwortung vollkom men unvereinbar. Die verbündeten Regierungen theilen diese Ansicht; auch sie können die Streichung, welche der Vorredner beantragt, bestimmt nicht annehmen. tz. 30. wird darauf unverändert gegen die Stimmen des Cen trums und der Elsässer angenommen. Schließlich kommt folgende von der Commission beantragte Re solution zur Berathung: Es sei der Bundesrath aufzufordern, in den Entwurf des Gesetzes das Versahren in Strafsachen betreffend eine dahin gehende Bestimmung aufzunehmen, daß über die durch die Presse begangenen Verbrechen und von Amts wegen zn verfolgenden Vergehen die Schwurgerichte abur- theilen. Die Abg. Hullmann und Beseler beantragen: In Erwägung, daß über die Beibehaltung der Institution der Ge schworenen grundsätzlich in der deutschen Strafprozeßordnung entschieden werden wird, im Uebrigcn aber es weder geboten noch rathsam erscheint, über die Competenz der Geschworenen in Betreff einzelner strafbarer Hand lungen vorweg eine Entscheidung zu treffen, über den Antrag zur Tages ordnung überzugehen. Abg. vr. Eberty bittet, der von der Commission beantragten Resolution zuzustimmen, weil die Mängel des vorliegenden Gesetzes am besten dadurch corrigirt werden, daß die Geschworenen über die Preßvergehen aburtheilen. Es wird hieraus die motivirte Tagesordnung mit 145 gegen 135 Stimmen abgelehnt und die Resolution mit 164 gegen 119 Stimmen angenommen. Damit schließt die dritte Berathung des Reichs-Preßgesetzes, dessen Zustandekommen außer jedem Zweifel und als vollständig gesichert zu betrachten ist. Bei der am Schlüsse der Sitzung stattfindenden Abstimmung über das Gesetz im Ganzen wird dasselbe mit einer außerordentlich starken Majorität, wie der Präsident ausdrücklich coustatirt, ange nommen. Gegen dasselbe stimmten die Polen, die Socialdcmokratcn, v. Adelebsen, Ewald, Sonnemann und ein elsässisches Mitglied. Reimer —Haübcrgcr. Der in Nr. 89 d. Bl. erschienene Artikel veranlaßt mich, eben durch seine ruhige Haltung, von meinem Vorsätze des absoluten fer neren Schweigens in der mir so peinlichen Streitsache mit Hrn. Reimer abzugehen und das thatsächlich Unrichtige, was derselbe enthält, zu berichtigen. Ich habe nämlich nie und nirgends gesagt, daß ich die Schlegel'schen Stücke „inzwischen im voraus Herstellen werde"; vielmehr war cs meine Absicht, gerade die von Schlegel nicht übersetzten Stücke herzustellen, ohne dieselben auszugcbcn, und mit meiner Shakespeare-Ausgabe erst im Jahre 1875 zu be ginnen, um dann alle 14 Tage, statt nur alle 3—4 Wochen, eine Lieferung Zusagen zu können, was für viele meiner Abonnenten wohl wünschenswerth sein mochte. Die Ausführung dieser Absicht wurde mir aber unmöglich ge macht durch das Erscheinen der Concurrenz-Ausgabc; denn cs wäre doch wohl zu naiv, mir zuzumuthen, daß ich niit meiner, durch die längst erfolgte Erwerbung der Bilder, paraten und nicht mehr rück gängig zu machenden Ausgabe ruhig zuwartcn solle, bis der Con- currcnt alle etwaigen Kauflicbhaber einer illustrirten Shakespeare- Ausgabe befriedigt hätte. Daß mir die Absicht ferne lag, in das Eigcnthumsrccht des Hrn. Reimer cinzugreifen, ist doch wohl durch meinen wiederhol ten Versuch, dieses Recht ihm abzukausen, bewiesen; daß aber Hr. Reimer wirklich und in Wahrheit befürchten tonnte, ich — die Firma Eduard Hallberger — werde sich des ebenso ehrlosen als dummen Vergehens eines Nachdruckes schuldig machen, kann ich nun und nimmer glauben; er konnte und mußte wissen, d. h. er wußte nach meiner Ueberzeugung, daß ich nicht Nach drucken kann und werde. Bei einem absoluten Laien in solchen Dingen wäre schon dieser Gedanke oder Glaube an Nachdruck kaum möglich gewesen; bei Hrn. Buchhändler Reimer, vollends nach den mit ihm gehabten Ver handlungen, worin ich ihn noch ausdrücklich auf die noch so kurze Dauer seines Verlagsrechtes aufmerksam gemacht hatte, kann meines Erachtens darüber keinen Augenblick ein Zweifel obgewaltet haben, daß ich meine Ausgabe nur deshalb erst binnen drei Jahren er scheinen lasse, um eben — ohne alle Verletzung seines Rechtes — die Schlegel'sche Uebersetzung erst zu bringen, wenn sic Gemein gut geworden. Wie schon oben gesagt, dachte ich nicht an ein „im voraus Herstellen" dcrSchlcgel'schenStückeuudkann deshalb auch dahin gestellt sein lassen, ob nach dem deutschen Nachdrucksgesctzc das Ver gehen eines Nachdruckes schon durch die Herstellung eines Abdruckes, den ich in meinem Hause behielt, als vollendet zu erachten sei oder nicht; jedenfalls wird aber nicht bezweifelt werden können, daß dazu der Druck, d. h. die Vervielfältigung gehört, so daß nach meincrAn- sicht ein Vorbcreiten z. B. durch Herstellen des Satzes unmöglich als Nachdruck bezeichnet werden könnte. Doch ist dies nebensächlich und legt der fragliche Artikel vielmehr auf die Frage den Haupt- Werth: Durfte ich die Schlegel'sche Uebersetzung als in meiner Aus gabe erscheinend ankündigen, ehe ich das Recht hatte, sie aufzunch- mcn? Diese Frage glaube ich nun unbedingt bejahen zu dürfen, denn da mir innerhalb der angekündigten Erscheinungszcit des Wer kes das Recht der Aufnahme zusteht, so kann mir doch wohl das
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