Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650628
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186506287
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650628
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-28
- Monat1865-06
- Jahr1865
-
1413
-
1414
-
1415
-
1416
-
1417
-
1418
-
1419
-
1420
-
1421
-
1422
-
1423
-
1424
-
1425
-
1426
-
1427
-
1428
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1414 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^7 80, 28. Juni. schlug, fanden Annahme. Eine eigentliche Debatte veranlaßte! nur der Art. 8., bezüglich des Nachdrucks der Zeitungsartikel, allen übrigen Artikeln wurde entweder ohne jede Debatte, oder nach kurzen Bemerkungen, nachdem jeder Artikel von dem Refe renten, Abg. Stenglein, naher erörtert worden, beigestimmt. Nach Art. 8. soll, wie bei dem Abdruck von Zeitungsartikeln, so auch von Telegrammen nur die Quelle angegeben werden, aus welchen Blättern sie entnommen sind; Abg.Jörg dagegen beantragt, daß die Telegramme erst 24 Stunden nach Ausgabe der betreffenden Zeitung nachgedruckt werden dürfen. Diese Modisication wurde besonders vom Abg. Kolb kräftigst befürwortet und unterstützt; nachdem aber Ministerialrath Vr. Weis erörtert hatte, daß sich die Frankfurter Eommission gegen einen besondern Schutz der Tele gramme erklärt habe, weil sie denselben keinen höher« Werth als andern Zeitungsartikeln beilegte, und nachdem sich auch der Hr. Referent, der hervorhob, daß die Ausführung des Jörg'schen Antrags in der Praxis große Schwierigkeiten bieten würde, gegen denselben erklärt hatte, erfolgte besten Ablehnung mit einiger Majorität, und die Annahme des Artikels nach dem Antrag des Ausschusses in folgender Fassung: ,,Artikel, welche in einer Zei tung erschienen sind, dürfen in andern Zeitungen, sowohl in der nämlichen Sprache als auch in Übersetzung abgedruckt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung und derAbdruck gilt als Nachdruck, wenn derUrheber desArtikels in derZeitung selbst, in welcher der Artikel erschienen ist, förmlich erklärt hat, daß er den Abdruck untersagt. Bei Artikeln politischen Inhalts ist je doch eine solche Untersagung nicht zulässig. Bei dem nach vor stehenden Bestimmungen erlaubten Abdruck eines in einerZeitung erschienenen Artikels in einer andernZeitung muß stets dieQuelle angegeben werden, aus welcher der Artikel geschöpft wurde. Ist dies nicht geschehen, so unterliegt der Nedacteur der Zeitung, in welcher er abgedruckt worden, auf Antrag des Eigenthümers der Zeitung, welcher der Artikel entnommen war, einer Geldstrafe bis zu 50 Gulden. Das in Abs. 1. bis 3. von Zeitungsartikeln Gesagte gilt auch von Telegrammen, das von Zeitungen und deren Redac teuren Gesagte auch von Zeitschriften und periodischen Sammel werken und deren Herausgebern." Es würde zu weit führen, auch nur die wesentlichsten Bestimmungen und resp. Abänderun gen des umfastenden Gesetzentwurfs hieranzuführen, doch glaube ich noch der folgenden erwähnen zu sollen: Die Bestimmung des Art. 64., nach welcher der Schutz des Gesetzes allen Werken zu- kommt, deren Urheber sich im Gebiet des deutschen Bundes stän dig aufhalten, gleichviel wo die Werke erschienen sind rc., soll auch auf die nicht zum deutschen Bund gehörigen Gebietsteile deutscher Bundesstaaten, deren Gesetzgebung den Angehörigen der deutschen Bundesländer den gleichen Schutz gewährt, ausge dehnt werden. Der Ausschuß hatte die Bestimmung des Gesetzes gegen den Nachdruck von 1840 in beschränkter Weise rcproducirt, daß jeder Inländer, der ein Erzeugniß der Literatur oder zeich nenden Kunst im Inland verlegt, verbunden ist, bei der Heraus gabe zweiExemplare an dasEultusministerium abzuliefern; diese Bestimmung wurde nun heute auf Antrag dieses Ministeriums auch auf musikalische Eompositionen ausgedehnt. Entgegen dem Frankfurter Entwurf hat unser Gesetzentwurf bestimmt: „Das Abschreiben literarischer Erzeugnisse gilt als Nachdruck, wenn es um Lohn und für Mehrere geschieht." Dem entgegen aber hat die Kammer auf Antrag des Ausschusses die Bestimmung des Frankfurter Entwurfs angenommen: „Das Abschreiben litera rischer Erzeugnisse, selbst um Lohn und für Mehrere, gilt nicht als Nachdruck." Schließlich sei bemerkt, daß die k. Staatsregie rung keine der beschlossenen Modificationen beanstandet hat. (Allg. Ztg.) Die Ansichten des Herrn krobug über den Schutz der Photographien (Bvrsenbl. Nr. 77). Hr. ?robv8 sagt: „Die Hanfstaengl'schen Photographien sind dieses Schutzes (H.29. des preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837) nicht.theilhaftig, weil schon durch verschiedene Rechtssprüche festgesiellt wurde, daß das Photographiren als Kunstverfah ren nicht gelten könne." Wenn einige preußische Erkenntnisse diesen falschen Satz ausgesprochen haben, so ist damit derselbe noch nicht in Gesetzge bung und Rechtsansichten festgestellt. Leider verstehen es die deutschen Richter selten, sich schnell in neue Gesetze, welche für den Juristen neue Verhältnisse ordnen, gleichzeitig mit den An forderungen der Zeit zu finden. Gerade die Gesetzgebung über den Schutz der Urheberschaft und dieGeschichte ihrer Anwendung hat hierfür seit dem Erscheinen des angezogenen sehr verdienstli chen preußischen Gesetzes und seiner Nachfolger in andern Län dern den schlagenden Beweis hierfür geliefert. Es steht demnach dieser auf einzelnen Erkenntnissen beruhende Satz nicht fest, am allerwenigsten für ganz Deutschland; wie denn das Gutachten der im Jahre 1863 von der königl. sächsischen Kreisdicection zu Leipzig berufenen Commission sich im directen Gegensätze zu der schon längst von einem großen Theile des Publicums verurtheil- ten oberflächlichen Ansicht und bei weitem eingehender und sach gemäßer ausgesprochen bat (Börsenbl. 1863, Nr. 147). Man hofft daher von Seiten derjenigen, welche darin einen unberech tigten Gewinn anerkennen, daß der Eine das, was der Andere mit seiner Arbeit und Kosten herstellte, unter Ersparung dieser Arbeit und Kosten zum eigenen Gewinne benutzen sollte — daß, wie über so viele Rechtsverhältnisse, welche lange gegen die Vor- urtheile des Eigennutzes kämpfen mußten, auch über die Recht losigkeit der Photographien endlich Rechtsqefühle und Gesetzge bung sich vereinigen und siegen und die sittlich allein berechtigten Grundsätze in der Rechtspflege sich Anerkennung verschaffen wer den. Hr. Probus ist aber, wie so oft cs bei falschen Ansichten geht, mit seinen eigenenSätzen im gröbsten Widerspruche. Denn wenn er die Photographie nicht als Kunstvcrfahren anerkennt, so muß er sie als rein mechanisches Vervielfältigungsmittel aner kennen. Sind aber von einem Künstler gefertigte Lithographien gesetzlich geschützte Kunstwerke, und hat der Künstler diese Kunst werke durch das mechanische Vervielfältigungsmittel, das Pholo- graphiren, vervielfältigt oder vervielfältigen lassen, so ist diese photographische Darstellung seines Kunstwerkes eine auf ebenso mechanischem Wege, wie das Buch durch Buchdruckerpresse her- gestelltes Exemplar, welches nicht vervielfältigt werden darf, weil das Originalkunstwerk den gesetzlichen Schutz genießt, wenn es gerechte Rechtsprechung gibt, ebenso wie ein Schriftwerk den Rechtsschutz nicht dadurch verliert, daß durch Buchdruck eine An zahl Exemplare hergestelltsi'nd. Die Verpflichtung, daßderKünft- ler oder derjenige, welcher an dem durch Photographiren verviel fältigten Kunstwerke das Verviclfältigungsrecht besitzt, anzeige, daß die photographisch hergestellten Exemplare rein mechanische Vervielfältigung des betreffenden Kunstwerks sei, hat noch kein Gesetz dem Berechtigten auferlegt, vielmehr ist man, soweit ich deutsche Nechlssprüche kenne, allenthalben von dem auch allein richtigen Satze ausgegangen, daß, wer einen fremden Gegenstand zum eigenen Gewinne-benutzen will, der muß Nachweisen, daß an diesem Gegenstände kein Verbietungsrecht hafte; der Nachweis, daß er von dem bestehenden Rechte keine Kenntniß habe, kann ihm nichts nützen, weil es im Rechtsstaate Verpflichtung ist, sich über die Grenzen seiner Berechtigungen zu erkundigen. A. W. Volkmann, Consulent des Buchhändlervereins zu Leipzig.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht