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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650403
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744 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 40, 3. April. Ioot5 > >Iu k!°»r° dumsn>. 2 v-k. ^ p-r 4. I.. ä-8-ujous. Nom- S. ßr.8. ?esss.rä, ll, et 6. Oouvsrnois, l ann^eparlementsire. 8. Oeb. * Lue, L , IVIsllemoiseUe le ?IouerneI. 8. 6ek. * ^ ^ Nichtamtlicher Theil. Entwurf eines Gesetzes zum Schuhe der Urheberrechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, ausgearbeitet von der Commission der Deutschen Bundesver sammlung. Erstes Hauptstück. Von dem Verbote des Nachdrucks. Erster Abschnitt. Nachdruck literarischer Erzeugnisse. h. 1- Die mechanische Vervielfältigung literarischer Erzeugnisse ohne Genehmigung ihres Urhebers, beziehungsweise seiner Rechts folger (Nachdruck) ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes verboten. Hinsichtlich dieses Verbots macht es keinen Unterschied, ob das Werk bereits veröffentlicht war oder nicht, ob es niederge- schricben ist oder nur mündlich vorgetragen wurde, ob es von ei nem oder mehreren Verfassern herrührt, ob es ganz oder nur rheilweise abgedruckt wird. §. 2. Dem Verbote des §. 1. unterliegt auch der Abdruck von Werken, welchen der Urheber mit Verletzung des von ihm bereits einem Andern eingeräumten, oder der Verleger mit Überschrei tung des ihm zugeftandenen Rechtes zur mechanischen Vervielfäl tigung veranstaltet. §. 3. Als Nachdruck ist nicht anzusehen die Vervielfältigung von bloßen Notizen, von amtlichen und nichtamtlichen Anzeigen, von Gesetzen und amtlichen Verfügungen weltlicher oder kirchlicher Behörden, von öffentlichen Acten, von Reden, welche bei den Verhandlungen der Gerichte, der Landes- oder Gemeindevertre tungen oder bei politischen Versammlungen gehalten werden, so wie von anderen nicht als literarische zu betrachtenden Erzeug nissen. Die Herausgabe einer Sammlung von Reden desselben Ur hebers ohne seine Genehmigung, desgleichen der Abdruck von Sammlungen oder Bearbeitungen von Schriften der im Absatz 1. bezeicbnercn Art gilt als Nachdruck. Die Bestimmung des Absatzes 1. hindert die einzelnen Staa ten nicht, den Abdruck von Gesetzen oder sonstigen amtlichen Schriften aus anderen Rücksichten als denen des Schutzes des Urheberrechts zu verbieten oder zu beschranken. §-4. Der Abdruck von einzelnen Leit- und Eorrespondenzartikeln aus einer Zeitung in eine andere wird nicht als Nachdruck behan delt, selbst wenn sie literarische Erzeugnisse sind. Das Abdrucken derartiger Zeitungsartikel, ebenso von Ori- ginaltelegrammen einer Zeitung in anderen Zeitungen ohne An gabe der Quelle wird jedoch auf Verlangen des Zeitungseigen- lhümers mit einer Geldstrafe bis zu 20 Vereinsthalern bestraft. tz. 5. Die Benutzung des unveränderten Titels von einem früher veröffentlichten Werke eines anderen Autors ist nicht Nachdruck. Wenn jedoch der Titel zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwendig und überdies zur Irreführung des Publicums über die Identität des Werkes ge eignet und dazu wirklich mißbraucht ist, können die an dem frü her» Werke Verlagsberechtigten die Unterdrückung des gebrauch ten Titels und Ersatz des erlittenen Schadens verlangen. §. 6. Das Abschreiben literarischer Erzeugnisse, selbst um Lohn und für Mehrere, gilt nicht als Nachdruck. §.7. Ebenso wenig wird als Nachdruck behandelt die Benutzung eines literarischen Erzeugnisses zur Hervorbringung eines ande ren, sofern sie nur der Hauptsache nach nicht in die Umgehung des in §. l. ausgesprochenen Verbots ausartet; so ist nament lich zulässig das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines Wer kes oder selbst die Aufnahme einzelner kleinerer Aufsätze und Gedichte oder einzelner Abschnitte aus anderen Werken in ein nach seinemHauptinhalte selbständiges Werk oder in eine zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke oder zum Kirchen-, Schul- odec Untcrrichtsgebrauch veranstaltete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller. Auf solche Sammlungen findet H. 1. Anwendung. tz. 8. Die Herausgabe der Übersetzung eines fremden Werkes gilt nicht als Nachdruck. Wenn jedoch der Urheber sein Werk gleichzeitig in verschie denen Sprachen herausgegeben, oder wenn er bei Herausgabe des selben in einer Sprache die Befugniß zur Veranstaltung von Ue- bersetzungen in bestimmte andere Sprachen auf der ersten Liefe rung des Originals ausdrücklich sich Vorbehalten hat, so ist die Herausgabe einer Übersetzung in einer der betreffenden Sprachen durch einen Dritten als Nachdruck verboten. Übersetzungen dürfen nicht nachgedruckt werden. Die Gel tendmachung des aus diesem Verbote entspringenden Rechts steht dem Uebersetzer und wenn die Übersetzung selbst eine unrechtmä ßige war (Absatz 2.), dem Urheber des Originals zu. Durch den Verlagsvertrag über das Original wird das aus schließliche Uebersetzungsrecht (Absatz 2.), vorbehältlich besonderer Übereinkunft, nicht mit übertragen. S-9. Bei einem Wecke, das durch Beiträge mehrerer Mitarbei ter gebildet wird, steht, wenn dasselbe zugleich in sich ein Ganzes ausmacht, wie z. B. ein Eonversationslexikon rc., demjenigen, welcher die einzelnen Beiträge zu einem Ganzen verbunden hat, das Urheberrecht im Ganzen zu. Das Urheberrecht hinsichtlich der einzelnen Beiträge, mögen
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