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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ 4«, 3. April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 745 dieselben zu einem Ganzen verbunden oder nur äußerlich an ein ander gereiht sein, verbleibt dem Urheber derselben. Durch Überlassung einzelner Aufsatze, Gedichte rc., zum Abdruck in Zeitschriften, Almanachen, lexikalischen oder an deren Sammelwerken, begibt sich deren Urheber zu Gunsten des Verlegers des Sammelwerks, vorbehaltlich besonderer Überein kunft mit demselben, nur der Befugniß, sein Erzeugniß innerhalb zweier Jahre in einem anderen derartigen Werke abdrucken zu lasten. §. 10. Dem Urheber wird hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck gleichgeachtet der Herausgeber bisher nicht gedruckter Schriften, deren Urheber bereits gestorben ist und die an sich gegen den Nachdruck nicht geschützt sind, mögen sie literarische Erzeugnisse sein oder nicht. Von derartigen Schriften ist jedoch Dritten ein freierer Gebrauch als bei anderen durch dieses Gesetz geschützten Werken gestattet, soweit derselbe durch das Bedürfniß oder die Sitte des literarischen Verkehrs gerechtfertigt ist, so namentlich z. B. das wörtliche Abdrucken zusammen mit einem Commentar oder als Beleg der vorgetcagenen eigenen Ansichten. §. 11. Der Nachdruck ist, vorbehaltlich der folgenden besonderen Bestimmungen, verboten wahrend der ganzen Lebenszeit des Ur hebers und der ersten 30 Jahre nach seinem Tode. §. 12. Bei einem von mehreren Personen als Miturhebern verfaß ten Werke erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von 30Jah ren nach dem Tode der Längstlebenden derselben. §. 13. Bei anonymen oder pseudonymen, d. h. solchen Werken, in welchen der Urheber nicht genannt oder nicht mit seinem wahren Namen bezeichnet ist, währt das Verbot des Nachdrucks 30 Jahre von der ersten Herausgabe an gerechnet. Wird aber vor Ablauf dieser Frist der Name des Urhebers durch Eintrag in die Eintragsrolle (§. 51.) bekannt gemacht, so tritt die gewöhnliche Schutzfrist (H. 11.) ein. §. 14. Für literarische Erzeugnisse, welche erst nach dem Tode des Urhebers, jedoch vor Ablauf der im H. 11. bestimmten Schutzfrist zur Veröffentlichung gelangen, dauert die Schutzfrist 30 Jahre von der Veröffentlichung an. §. 15. Die Schutzfrist von 30 Jahren nach dem Erscheinen gilt auch für die von Akademien, Universitäten, öffentlichen Unter richtsanstalten, gelehrten und anderen erlaubten Gesellschaften oder Vereinen, sowie von juristischen Personen überhaupt her ausgegebenen Werken. Dem Urheber selbst, sofern er besondere Ausgaben veranstalten darf, kommt die gewöhnliche Schutzfrist (b. 11.) zu Statten. §. 16. Das Verbot der Herausgabe von Uebersctzungen (§. 8.) dauert bis zum Ablauf von 3 Jahren von dem Zeitpunkte an, in welchem das Originalwerk gleichzeitig in mehreren Sprachen ver öffentlicht, beziehungsweise die vorbehaltene Uebersetzung heraus gegeben worden ist. Wenn jedoch der Urheber die vorbehaltene Uebersetzung nicht innerhalb Jahresfrist fett dem Erscheinen des Originals veröf fentlicht hat, so erlischt das gedachte Verbot schon mit Ablauf des Jahres. Bei umfangreichen Originalien genügt es, wenn min destens 30 Druckbogen Uebersetzung je innerhalb eines Jahres erscheinen. tz. 17. Der Herausgeber eines bisher nicht gedruckten Werkes der im H. 10. bezeichnten Art wird gegen Nachdruck geschützt wäh rend 15 Jahren von der ersten Herausgabe an. tz. 18. Die vomErscheinen eines Werkes zu berechnende Schutzfrist beginnt bei Werken, welche abtheilungsweise erscheinen, wenn dieselben ein Ganzes bilden, wie insbesondere bei allen lexikali schen Werken, erst nach dem Erscheinen der letzten Abtheilung. Wenn jedoch zwischen dem Erscheinen einzelner Abtheilungen ein Zwischenraum von mehr als 3 Jahren liegt, wird die Schutz frist für jede einzelne Abtheilung nach der Zeit ihres Erscheinens berechnet. Diese letztere Berechnungsweise tritt in den Fällen HH. 16. und 17. immer ein, auch wenn die einzelnen Abtheilungen in kür zeren Zwischenräumen erscheinen. §. 19. In die Schutzfrist, desgl. in die Fristen der HH. 9., 16. und 18., Absatz 2. wird das Kalenderjahr, in welchem der Urheber gestorben, beziehungsweise das Werk zuerst erschienen ist, nicht eingerechnet. §. 20. Eine Verlängerung der in diesem Gesetze bestimmten Schutz fristen durch Privilegien findet nicht statt. Zweiter Abschnitt. Nachdruck musikalischer Compositionen. §. 21. Die mechanische Vervielfältigung von musikalischen Eompo- sitionen ohne Genehmigung ihres Urhebers, beziehungsweise seiner Rechtsnachfolger, ist als Nachdruck verboten nach Maßgabe der in dem vorhergehenden Abschnitte enthaltenen und der nach folgenden besonderen Vorschriften. §. 22. Die Herausgabe eines fremden Tonstücks mit Einrichtung für ein oder mehrere andere Instrumente oder Stimmen als die jenigen, für welche es ursprünglich gesetzt war, (Arangement) gilt als Nachdruck. §. 23. Dagegen wird nicht als Nachdruck betrachtet die Benutzung eines Themas oder eines Tonstücks zu Variationen, Fantasien, Etüden und ähnlichen Werken, vorausgesetzt, daß sie nicht der Hauptsache nach in eine Umgehung der in ߧ. 21. und 22. ausge sprochenen Verbote ausactet. §. 24. Die Aufnahme einzelner Themata und Auszüge aus musika lischen Eompositionen oder ganzer Tonstücke geringeren Umfangs ohne Bearbeitung in ein literarisches Werk oder in eine zum Musikunterricht bestimmte Sammlung wird nicht als Nachdruck behandelt. S. 25. Das Abdrucken eines bereits veröffentlichten Textes zusam men mit einer dazu gesetzten musikalischen Composition durch den Tonsetzer gilt nicht als Nachdruck. Dagegen ist der Abdruck nur mir Genehmigung des Dichters gestattet, s. wenn der Text noch nicht, b. oder nur zum Gebrauche bei Aufführungen (H. 48.), e. oder nur zusammen mit einer musikalischen Eomposition gedruckt und im letzten Falle auf dem Titelblatte durch den Dichter Vorbehalten ist, derselbe dürfe nicht in Verbindung mit einer andern Eomposition abgedruckt werden.
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