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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1865
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- 1865-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1865
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746 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 40, 3. April. Dritter Abschnitt. Nachdruck bei Werken der bildenden Kunst. §. 26. Nach Maßgabe der im ersten Abschnitte enthaltenen und der felgenden besonderen Vorschriften ist als Nachdruck verboten die ohne Genehmigung des Urhebers, beziehungsweise seiner Rechts nachfolger, geschehene Vervielfältigung von Werken der zeichnen den oder plastischen Kunst, sei diese Vervielfältigung eine mecha nische, wie z. B. durch Benutzung der Originalplatten oder Formen, durch Photographie, Abguß, oder werde sie durch Nach bildung vermittelt, vorausgesetzt, daß im letzten Falle ein Ver fahren beobachtet wird, durch welches eine Mehrheit nachgebildeter Exemplare mittelst der nämlichen Vorrichtung hergestellt werden kann, z. B. Kupferstiche nach einem Gemälde oder einem andern Kupferstiche. Die Anfertigung von Einzelropien ohne Genehmigung des Urhebers des Originals ist so lange als Nachdruck verboten, als das Original noch ein Eigcnthum des Urhebers und noch nicht vervielfältigt ist. §. 27. Dem Verbote des Nachdrucks (§. 26.) unterliegt auch die Vervielfältigung der Nachbildung eines Werkes der Kunst, so fern die letztere selbst als ein Werk der Kunst zu betrachten und durch ein anderes als das bei dem Original angenommene Kunst- verfahren angefertigk worden ist, wie z. B. ein Kupferstich nach einem Gemälde. Die Geltendmachung der aus diesem Verbote entspringen den Rechte steht dem Nachbildner als solchem, oder, wenn die Nachbildung selbst eine unrechtmäßige war (§. 26.), dem Urheber des Originals zu. §. 28. Die Verbote der §§. 26. und 27. finden auch Anwendung, wenn das zu schützende Werk durch Photographie oder andere ähnliche Mittel hcrgestellt wurde, vorausgesetzt, daß dasselbe als Werk zu betrachten ist. §. 29. Den vorstehenden Verboten unterliegt die Vervielfältigung I von Werken der Kunst auch dann, wenn sie in anderer Größe! als das nachgebildete Werk oder mit sonst unerheblichen Abwei chungen von demselben oder durch Anwendung eines anderen Kunstvcrfahrens ausgeführt ist, oder wenn sie nur einen Thcil des Originalwerks betrifft. §. 30. Die Benutzung eines Werkes der Kunst zur Hervorbring ung eines anderen ist nicht Nachdruck, insofern sie nicht der Hauptsache nach in eine Umgehung der vorstehenden Vorschriften ausartet. Namentlich ist die Abbildung plastischer Werke durch gra phische Darstellung oder umgekehrt nicht als Nachdruck zu be trachten. §. 31. DieNachahmung von Werken derKunst in Jndustrieerzeug- nissen, sowie die Nachbildung und Vervielfältigung von Jndu- strieerzeugnissen, sollte auch zur Herstellung der letzteren Kunst fertigkeit nokhwendig gewesen sein, fallen nicht unter die Bestim mungen dieses Gesetzes. §. 32. Als Nachdruck wird ferner nicht betrachtet die Aufnahme von Nachbildungen von Werken der Kunst in literarischen Ar beiten, sofern letztere als Hauptsache erscheinen und die Nach bildungen bloß zur Erläuterung des Textes dienen. §. 33. Die Nachbildung öffentlicher Denkmäler, welche auf Stra ßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind, wird nicht als Nachdruck behandelt. §. 34. Eopien, Nachbildungen, Abbildungen und Nachahmungen von Werken der Kunst, mögen sie als Nachdruck zu betrachten sein, oder nicht, dürfen nicht in der Art vervielfältigt werden, daß dadurch die Verbote der §§. 26—29. zum Nachtheil des Ur hebers des Originals, beziehungsweise im Falle des §. 27. des Nachbildners umgangen werden. §. 3S. Durch die Erwerbung des Eigenthums an einem Kunst werke wird das Recht zur Vervielfältigung nicht erlangt; bei Bildnissen (Portcaits) gehl jedoch dasselbe auf den Besteller über. Der Erwerber des Kunstwerkes ist nicht verpflichtet, das selbe dem Urheber zum Zwecke der Vervielfältigung zu über lasten. In allen diesen -Fällen bleibt besondere Uebereinkunft Vor behalten. §. 36. Die Vorschriften der §§.26—30. und 34. gelten auch für die geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architekto nische und ähnlicheZeichnungen und Abbildungen, wenn sie auch nicht als Werke der Kunst zu betrachten sind. Vierter Abschnitt. Folgen des Nachdruckes und Verbreitung nach- gedruckter Exemplare. §. 37. Wer einen Nachdruck ausführt, ist, wenn er dabei mit Vor satz handelt oder sich einer Fahrlässigkeit schuldig macht, jeden einzelnen Beeinträchtigten vollständig zu entschädigen verpflich tet. Trifft den Nachdrucker kein Verschulden, so hastet er für den Schaden nur bis zum Belaufe seiner Bereicherung. Wer einen Nachdruck vorsätzlich ausführt, wird überdies mir einer Geldstrafe bis zu 600 Vereinsthalern, an deren Stelle im Falle des Zahlungsunvcrmögens entsprechende Freiheitsstrafe tritt, und mit Consiscation der ihm gehörigen Nachdrucke be straft. Im Falle bloß fahrlässiger Ausführung eines Nachdrucks, sowie dann, wenn den Nachdrucker kein Verschulden trifft, wer den die dem Nachdrucker gehörigen Nachdrucke mit Beschlag be legt und nach seiner Wahl entweder bis zum Ablaufe der Schutz- ! frist aufbewahrt oder ihrer gefährdendcnForm entkleidet und ihm j dann zurückgegeben. In allen Fällen werden außerdem die zum Nachdrucke ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Sterevtppabgüsse u. dgl., bis zum Ablaufe der Schutzfrist, oder bis sie ihrer gefährdenden Form entkleidet sind, mit Beschlag belegt. Der Nachdruck ist vollendet, sobald einzelne Nachdrucke ganz oder theilweise hergestellt sind. §. 38. Werke, welche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Nachdrucke anzusehen sind, dürfen weder innerhalb noch außer halb derjenigen Staaten, in welchen dieses Gesetz gilt, verbreitet werden. Der Verbreiter haftet, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig
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