Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-04-03
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650403
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186504034
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650403
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-04
- Tag1865-04-03
- Monat1865-04
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
40, 3, April. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 747 gehandelt hat, unbedingt für den durch seine eigene Handlung veranlaßen Schaden, vorbehaltlich seiner solidarischen Haf tung für den durch Andere an dem Nachdrucke belheiligte Per sonen veranlaßten Schaden, sofern ein solcher nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen begründet ist. Trifft ihn kein Verschulden, so haftet er für den Schaden nur bis zum Belaufe seiner Be reicherung. Wer mit Nachdrucken wissentlich Handel treibt, wird über dies gleich dem Nachdrucker in der §. 37., Absatz 2. angegebenen Weise bestraft. Die dem Verbreiter gehörigen Nachdrucke werden, insofern sie der Consiscation nicht unterliegen, mit Beschlag belegt und es wird mit denselben in der in H. 37., Absatz3. angcgebcncnWeise verfahren. §. 39. Ist der zur Entschädigung Vcrurtheiltc unvermögend, die selbe zu zahlen, so sind die ihm consiScirten Nachdrucke zunächst zur Befriedigung des Verletzten nach richterlicher Schätzung zu verwenden. Die hierzu nicht erforderlichen Exemplare sind zu vernich ten, oder können durch den Fiscus veräußert werden, aber, so lange ihnen nicht ihre den Verlagsbcrechtigien gefährdende Form genommen oder die Schutzfrist nicht abgelaufen ist, nur an diesen und, insofern mehrere Personen gleichzeitig an dem Verlags recht« betheiligt sind, an den einen nur mit Berücksichtigung der Rechte des andern. §. 40. Den Eigenthümern der nach §. 37., Absatz 3. und 4. und §. 38., Absatz 4. mit Beschlag belegten Nachdrucke und Vorrich tungen steht es frei, dieselben an den Verlagsberechtigten, oder, wenn mehrere Personen gleichzeitig an dem Verlagsrechte be theiligt sind, an eine derselben, an letztere jedoch nur mit Berück sichtigung der Rechte der übrigen zu veräußern. h. 4l. Ueber die den Beeinträchtigten gebührende Entschädigung bat das zuständige Gericht nach Maßgabe der in jedem Lande be stehenden Gesetze zu erkennen. Zweites Hauptstück. Von dem Verbote der Aufführung dramatischer, dramatisch- musikalischer und musikalischer Werke. §. 42. Es ist verboten, dramatische, dramatisch-musikalische oder musikalische Werke ohne Genehmigung ihres Urhebers, beziehungs weise seiner Rechtsnachfolger, ganz oder theilweise öffentlich auf zuführen oder aufführen zu lassen, solange sie noch nicht im Buch- oder Musikalicnhandel veröffentlicht sind. Selbst nach einer derartigen Veröffentlichung dürfen drama tische oder dramatisch-musikalische Werke im Ganzen, oder einzelne Acte derselben, sei es auch mit Auslassungen oder einzelnen Ver änderungen, nur mit Genehmigung des Urhebers, beziehungs weise seinerRechtsnachfolger, auf der Bühne öffentlich aufgeführt werden, sofern der Urheber sich auf dem Titelblatte daS ausschließ liche Recht zu Aufführungen ausdrücklich Vorbehalten hat. §. 43. Die Verbote des §. 42. erstrecken sich auf die ganze Lebens zeit des Urhebers und die ersten zehn Jahre nach seinem Tode. Bei anonymen, pseudonymen und posthumen Werke» beträgt die Schutzfrist zehn Jahre, welche von der ersten Aufführung, beziehungsweise, sofern im Fall des §. 42., Absatz 2. das Werk schon früher im Buch - oder Musikalienhandel veröffentlich! war, vom Erscheinen desselben an laufen. Bei anonymen und pseu donymen Werken tritt jedoch, wenn vor Ablauf dieser Frist der Name des Urhebers durch Eintrag in die Eintragsrolle (§. 5l.) bekannt gemacht wird, die gewöhnlicheSchutzfrist (Absatzl.) ein. Bei Berechnung dieser Fristen kommt §. 19. zur Anwen dung. §. 44. Zur Aufführung der Uebersetzung eines dramatischen Werks ist weder die Genehmigung des Urhebers des LriginatwerkS, noch die des Uebcrsctzers erforderlich, wenn die Uebersetzung bereits im Buchhandel herausgegeben ist. Ist sie noch nicht herausgegebcn, so ist zur Aufführung die Genehmigung des Uebersetzers dann nöthig, wenn dieser zur Herausgabe der Uebersetzung berechtigt ist. Entgegengesetzte Vorbehalte haben keine rechtliche Wirkung. §. 45. Zur Aufführung eines von mehreren Miturhebern verfaß ten Werkes ist die Genehmigung aller erforderlich. Bei musika lischen Compositionen mit Text, einschließlich der dramatisch musikalischen Werke, genügt jedoch die Einwilligung des Com- ponisten. Sind dagegen nur einzelne Musikstücke zu einem dra matischen Werke gesetzt, so ist zur Aufführung des letzteren die Genehmigung des Dichters erforderlich, und hinsichtlich der Auf führung der Musik, sei es allein, sei es zusammen mit dem Drama, kommt die Vorschrift des §. 42., Absatz 1. zur An wendung. §. 46. Derjenige, welchem der Urheber die Aufführung seines Werkes gestattet, darf, Vorbehalten besonderer Uebereinkunft, dieselbe beliebig wiederholen. Er kann aber das ihm eingeräumte Recht nicht auf Andere übertragen. §. 47. Wegen unbefugter Aufführung eines dramatischen, drama tisch-musikalischen oder musikalische» Werkes ist dem Berechtig ten statt Entschädigung die zu ermittelnde Einnahme jeder Auf führung und zwar, wenn der Unternehmer der Aufführung mit Verschulden gehandelt hat, ohne —, außer diesem Falle nach Ab zug der Tageskosten, zuzuerkennen. Ist das Werk in Verbindung mit anderen aufgeführt wor den, so ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse ein entspre chender Theil der Einnahme als Entschädigung festzusetzen. Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln, oder eine solche nicht vorhanden ist, so wird der Betrag der Entschädigung'nach richterlichem Ermessen festgestellt. §. 48. Derjenige, der zur Aufführung eines mit Text verbundenen Musikwerkes berechtigt ist, darf den Text für sich allein zur Be nutzung bei der Aufführung drucken lassen. Drittes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. §. 49. Das ausschließliche Recht des Urhebers zur Vervielfältigung oder Aufführung ist veräußerlich und vererblich. Es unterliegt jedoch gegen den Urheber selbst nicht der Hilfs- vollflreckung. Ein Heimfallsrccht zu Gunsten des Fiscus oder anderer zu herrenlosen Sachen berechtigten Personen findet nicht statt. §. 50. Bei Werken, welche durch Druck u. s. w. vervielfältigt sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher in der ersten Ausgabe als solcher genannt ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder