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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.09.1883
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1883-09-19
- Erscheinungsdatum
- 19.09.1883
- Sprache
- Deutsch
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- Zeitungen
- Saxonica
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im Allgemeinen berührt und manches längst Bekannte wiederholt haben, Hr, Streller hat uns im Lause jener Correspondenz einmal zugerufen, ob wir Mecklenburger denn glaubten, die Bewegung, die er in den Buchhandel gebracht, hemmen zu können. Wir wieder holen ihm, was wir ihm damals sagten: Wir Mecklenburger allein zwingen's nicht, aber wir hoffen, daß in allen Theilen Deutsch lands durch die Provinzial- und Localvereine den Mißständen und Auswüchsen mehr und mehr entgegengearbeitet werde, unter wel chen der wirkliche solide Sortimentsbuchhandel heutzutage schwer zu leiden hat, lind was jene unserer Herren College» vom Berlage betrifft, deren Artikel — Schulbücher und Popularia — zum großen Theile durch die Hände von Buchbindern und sonstigen nichtbuchhändlerischen Wiederverkäusern in die Hände des Publi cum? gelangen, so glauben wir, daß es der Verbreitung derselben keinen Abbruch thun wird — wir haben auch eine ganze Anzahl solcher Artikel —, wenn die Wiederverkäufer, soweit sie nicht Buch händler sind, sie, wie früher, durch den Sortimentsbuchhandel beziehen. Mit Freuden haben wir den Beschluß der vier Leipziger Firmen Breitkopf L Härtel, Duncker L Humblot, Fues's Verlag und Seemann begrüßt, den dieselben in ihrem jüngsten Circular bekannt gemacht haben. Wir werden uns dem Vorgehen dieser Firmen auschließen, und hoffen, daß es viele Verleger thun werden. Gegen den in Leipzig florirenden unanständigen Zettelmißbrauch hat vor kurzer Zeit der Kreisverein mecklenburgischer Buchhändler bereits Front gemacht, indem er beschloß, mit allen Firmen den Verkehr über Leipzig aufzuheben, deren Commissionäre erwiesener maßen den Zettelunsug betreiben, Wismar, im September 1883, Hinstorss'sche Hofbuchhandlung, Verlagsconto, MiSccllen. Bern, 14, Sept, Die sechste Conferenz der inter nationalen Gesellschaft sür Schutz des geistigen Eigen thums, welche zu ihrem diesjährigen Versammlungsorte Bern gewählt, wurde am 10, ds, vom Bundesrath Droz im Stände rathssaale mit der Begrüßung der fremden Gäste und dem Wunsche der glücklichen Lösung der gestellten Aufgabe eröffnet, worauf der Franzose Louis Ulbach mit einer warmen Verdankung der Theilnahme, welche die Schweiz den internationalen Be strebungen ans allen Gebieten des Fortschritts und der Wissen schaft schenkt, und der den fremden Gästen gewordenen gast- srenndschastlichen Aufnahme antwortete. Bei Bestellung des Bureaus wurden dann Bundesrath Droz zum Präsidenten der Versamm lung und Louis Ulbach und Blanchard-Jerrold zu Vicepräsidenten und ein Hr, Lermina zum Generalsecretär gewählt, alle drei ebenfalls Franzosen, wie überhaupt die Mehrzahl der anwesenden Fremden dieser Nation angehört. Im Ganzen zählte die Ver sammlung in der ersten Sitzung 25 Köpfe, Wie man weiß, handelt es sich um die Berathung eines Entwurfes zu einer internationalen Vereinbarung, betreffend den Schutz des geistigen Eigenthums, deren Titel nach langer Debatte wie folgt ange nommen wurde: „Entwurf einer allgemeinen Vereinbarung zur Gründung einer Union für den Schutz der Rechte der Ur heber auf ihre Werke der Literatur und Kunst", In der zweiten und dritten Conferenz am 11, und 13, Sept, wurde die Re daction der Artikel des internationalen Vertragsentwurfs, betr, Schutz des geistigen Eigenthums, zur Vorlage in dem am 25, d, M, zu Amsterdam zusammentretenden Kongreß festgestellt. Dieselben lauten: „1, Die Autoren literarischer und künsterischer Werke, welche in einem der Vertragsstaaten erschienen, dargestellt oder ausgcführt worden sind, genießen, welches immer ihre Nationalität sei, unter der einzigen Bedingung, daß sie die von den Gesetzen dieses Staates vorgeschriebenen Formalitäten erfüllen, in den anderen Staaten der Union mit Bezug auf den Schutz ihrer Werke die gleichen Rechte wie die Angehörigen der letzteren, Art, 2. Der Ausdruck literarische und künstlerische Werke umfaßt: Bücher, Broschüren oder alle anderen Schriften, dramatische und dramatisch-musikalische Werke, musikalische Compositionen mit und ohne Worte und musikalische Arrangements, Werke der Zcichnnngs- kunst, der Malerei, der Bildhauerei, Gravüren, Lithographien, geographische Karten, Pläne, wissenschaftliche Skizzen, plastische, geographische, topographische, architektonische und Naturwissenschaft-, liche Werke, kurz jedes literarische, wissenschaftliche und künstlerische Werk, welches veröffentlicht werden kann, sei es durch Druck oder durch irgend ein anderes Reproductionssystem, 3, Das Recht der Autoren erstreckt sich in gleicher Weise aus die bloß im Manuscript vorhandenen Werke, 4, Den gesetzlichen Mandataren, Erben rc, oder Rechtsnachfolgern kommen die gleiche» Rechte wie den Autoren zu, Art, 5, Die Autoren, welche einem der vertragschließenden Staaten angehören, genießen in allen anderen Staaten der Union das ausschließliche Uebersetzungsrecht während der ganzen Dauer ihres Rechtes auf ihre Originalwerke, Art, 6, Die Uebersetzung genießt den gleichen Schutz wie das Originalwerk, Wenn es sich um die Uebersetzung eines Werkes handelt, das in das Gebiet der Oeffentlichkeit fällt, kann der Uebersetzer nichts dagegen haben, daß das gleiche Werk auch von anderen Schriftstellern übersetzt wird, Art, 7, Im Falle der Uebertretung der vorhergehenden Be stimmungen hat der Richter die durch die zuständige Gesetzgebung bestimmten Strafen anzuwenden, gleichwie wenn die Rechtsver letzung begangen worden wäre zum Nachtheil des Werkes oder der Production eines einheimischen Autors, Art, 8, Es wird ein internationales Centralbureau errichtet, bei dem mit Hilfe der Vertragsstaaten die auf das künstlerische und literarische Eigen thum bezüglichen Gesetze, Dccretc und Reglements, welche schon erlassen sind oder noch erlassen werden, niedergelegt werden sollen. Dieses Bureau wird sie sammeln und in einem periodisch in fran zösischer Sprache verfaßten Blatte pnbliciren, das alle Dokumente und Aufschlüsse, deren Kenntniß den Beteiligten nützlich sein kann, enthalten soll," (Allg, Ztg,) Zum Capitel der Bücherbettelei, — Ein gewisser Otto Kürschner in Meißen wendet sich an eine „rühmlichst be kannte" Leipziger Firma mit der Bitte, ihm zu den in seinem Besitze befindlichen 12 Bänden des Meyer'schen Conversations- lexikons die noch außerdem erschienenen 4 Bände des Haupt werks und 4 Ergänzungsbände zu besorgen. Er begründet seine Bitte um Lieferung dieser 8 Bände für „ca, 40 Mark" mit dem Hinweise auf seine beschränkten Privatmittel und nament lich seine zahlreiche Familie, — Die eingezogene Erkundigung über den Bittsteller, der mit rührender Miene 40YH Rabatt fordert, lautet dahin: „Fraglicher O, K, ist Besitzer eines in bester Geschäftslage Meißens liegenden Hauses und einer sehr flott gehenden Cigarrenhandlung, Seine Familie ist, soweit bekannt, nichts weniger als zahlreich und noch so jung an Jahren, daß bis zum Heranwachsen der Kinder die 3, Aust, des Meyer'schen Lexikons sehr veraltet sein würde," H, Personalnachrichtcn. Herrn Professor G, Langenscheidt, Besitzer der Langen- scheidt'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin, wurde vom Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha in Anerkennung der Bestrebungen und Leistungen seines Verlages das am grünsilbernen Bande zu tragende Verdienstkreuz für Kunst und Wissenschaft verliehen.
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