Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1883
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- 1883-09-17
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1883
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Wörter können das e der Flexion behalten"; es ist klar, daß durch Einschiebung des Wortes „können" die betreffende Regel ein wesentlich anderes Gesicht erhält. Ferner sollen nach dem 1883er Buche Wörter wie wahrnehmen, überhandnehmen, brachliegen in einem Worte geschrieben werden, während das 1880er Regelbuch die angeführten Ausdrücke als zwei Wörter geschrieben wissen will. (S. IS.) In Verbindungen wie Folge leisten, Rede stehen, Takt halten, Trotz bieten, Platz greifen, im Stiche lassen zu Füßen fallen, zu Muthe sein, zu Werke gehen u. a.m. soll nach der 1883er Ausgabe der große Anfangsbuchstabe bleiben (S. 15); das 1880er Buch sagt darüber nichts; doch haben in Anwendung des im 1880er Buche (Z. 22. 1 o) zum Ausdrucke gelangten Grundsatzes bisher schon Viele sich daran gewöhnt, in solchen Ausdrücken den kleinen Anfangsbuchstaben zu gebrauchen. Das Wort gebaren wird (wie auch Gebärde) nach der 1880er Orthographie ohne h geschrieben; die 1883er Orthographie will gebahren, mit h, aber Gebärde (ohne h). — „Namens" sollte nach dem amtlichen Regelbuche vom Jahre 1880 stets mit kleinem Anfangsbuchstaben geschrieben werden; das 1883er Buch macht einen Unterschied! Hat „Namens" die Be deutung von „mit Namen" (ein Knabe, Namens Karl), so soll es mit großem, hat es die Bedeutung von „im Namen" (namens des Königs), so soll es mit kleinem Anfangsbuchstaben geschrieben werden. — Von diesen Aenderungen betroffen werden in erster Linie die Lehrer. Diese haben bisher ihren Schülern einen orthographischen Fehler anstreichen müssen, wenn dieselben „Namens" geschrieben (Duden macht allerdings in seinem Ortho graphiebuche auch den Unterschied von „Namens" und „namens"; aber Duden hatte keine officielle Autorität); jetzt aus einmal sollen die Schüler sich an jene seine Unterscheidung gewöhnen und bald so, bald so schreiben. Es werden aber auch die Setzer in den Druckereien, es werden die Autoren, namentlich die Verfasser von Schulbüchern, es werden schließlich alle Eltern und Alle, welche gern selbst sich der amtlichen Orthographie bedienen möchten, durch das Vorgehen derjenigen Männer, in deren Händen die Angelegen heit der amtlichen Orthographie ruht, betroffen. In dem 1883er Neudrucke sind eine ganze Anzahl von Veränderungen vorge nommen; wer steht uns denn dafür, daß nicht ein 1884er, ein 188Ler u. s. s. Neudruck wieder Veränderungen bringen werde, und vielleicht Veränderungen noch einschneidenderer Natur? Dann werden wir schließlich die verschiedenen Orthographien nach den Jahrgängen unterscheiden müssen und von einer 1880er, einer 1883er, einer 1884er u. s. f. Orthographie reden. Wo soll das hinaus? Da wird ja der Wirrwarr schlimmer, als er früher war. Was aber an der ganzen Sache das Verwunderlichste ist, das ist der Umstand, daß diese Aenderungen, die der 1883er Neudruck bringt, so ganz unter der Hand cingeführt, gleichsam einge schmuggelt werden sollen. Kein Mensch weiß amtlich etwas davon; es ist meines Wissens kein amtlicher Erlaß erschienen, durch welchen dies 1883er Buch und seine Schreibweisen eingesührt wären; es ist dem Büchlein nicht einmal ein Vorwort vorausge schickt, in welchem aus die vorkommcnden Aenderungen hingewiesen wäre. Sonach hat das 1883er Buch bis jetzt keinen Anspruch auf osficiclle Geltung, und der Lehrer, welcher bei der Orthographie von 1880 stricte verharrt, ist in seinem guten Rechte. Aber nun kommen die Schüler und berufen sich auf ihr ganz neues, eben vom Buchhändler frisch gekauftes Regelbuch cka anno 1883; wie soll der Lehrer sich da Verhalten? »Unseres Erachtens wäre der richtige Weg der gewesen, daß man zunächst für längere Zeit, doch allermindestens für ein Jahr zehend, die Sache ganz ruhig aus dem Standpunkte von 1880 be lassen und sich aller und jeder Aenderung enthalten hätte. Stellte sich bis dahin die Nothwendigkeit einer Weiterbildung der Ortho graphie heraus, so war der gewiesene Weg doch wohl der, daß man gerade so verfuhr, wie bei der ersten Einführung der amtlichen Orthographie, daß man also die für nothwendig erkannten Aenderungen nicht so unter der Hand und unvermerkt einzu schmuggeln versuchte, sondern daß vermittelst eines amtlichen, von der Centralstelle ausgehenden Erlasses die Neuerungen in die Schule eingeführt und zugleich durch eine neue, veränderte Aus gabe des Regelbuches und Wörterverzeichnisses die Einführung der veränderten Schreibweisen unterstützt worden wäre.« Miscellen. Ueber die Frage von dem Verhältniß der Leihbiblio theken zum Autorrecht entnehmen wir einem Berichte der „Frankfurter Zeitung" über die Verhandlungen des jüngst ab gehaltenen V. Deutschen Schriststellertages folgende Mittheilung: „ . . . Die Propositionen, welche Buchhändler Last-Wien betreffs der von ihm durchaus bejahten Frage unterbreitete, ob die Leihbibliothekare — analog den Tantiemen für Thcaterauf- führungen — wegen ihrer gewerbsmäßigen lucrativen Ausbeu tungen der literarischen Production zu einer angemessenen Ver gütung an die resp. Verfasser gesetzlich herangezogen werden müßten, liefen zunächst darauf hinaus, daß sich die Schriftsteller mit den Leihbibliothekaren hierüber selbst in Güte einigen müßten. Weiter könne der geforderte Ersatz einzig und allein, da die ander weitigen theoretisch entwickelten Vorschläge in praxi undurchführ bar wären, in einem von den Büchervermiethern jährlich an den Verband pro rata des Umtriebes zu zahlenden Pauschquantum bestehen, welches — auch nur auf einen Minimalbetrag von je 50 M. veranschlagt — eine jährliche Gesammteinnahme von mindestens 100,000 M. repräsentire. Jedenfalls wäre er (Last) nebst mehreren namhaften Kollegen, die er zu diesem Zwecke gewonnen, bereit, in der angedeuteten Richtung mit dem »All gemeinen Deutschen Schriststellerverband« gemeinsam zu wirken; doch müsse die Angelegenheit, wosern ein Erfolg erzielt werden solle, durch die öffentliche Discussion ununterbrochen in Fluß gehalten werden, damit sich das juristische und moralische Bewußt sein des deutschen Volkes endlich von der falschen Anschauung losreiße, als wäre das so lange Zeit an seinen »Dichtern und Denkern« geübte Unrecht durch den Usus ein Recht geworden. Sobald dies geschehen, wäre auch die Frage spruchreif für eine definitive gesetzliche Regelung. Deshalb empfiehlt Redner eine Resolution folgenden Inhalts: »Die Generalversammlung des Allgemeinen Deutschen Schriftstellerverbandes erklärt, daß sie die Benutzung der literarischen und musikalischen Werke zu ge werblichen Zwecken in Leihanstalten für eine Verletzung des geistigen Eigenthums hält und somit die betreffenden Anstalten zu einer entsprechenden Entschädigung verpflichtet erachtet. Sie beauftragt den Vorstand des Verbandes, jene Schritte zu thun, die geeignet sind, diesen Anspruch zur allseitigen Anerkennung und zu gesetzlichem Schutz zu führen.« — In der Debatte machen sich die widersprechendsten Meinungen geltend. Ernst Wichert (Königsberg i. Pr.) führt in längerer scharfsinniger Rede aus, daß die Gesetzgebung das Prinzip, um welches es sich handle, zuerst fixiren müsse, wofern es allgemeine Anerkennung finden solle; aber auch nach dem sei sie nie in der Lage, den Last'schen Vorschlag zu sanctioniren, da er soviel bedeute wie eine directe, übrigens nicht einmal annähernd genau zu repartirende Ein kommensteuer an den Verband. Sonst berühre ihn die von dem Referenten dankenswerth inaugurirte Verbindung der Lcihbiblio- thekare mit den Producenten ungemein sympathisch, wie er auch die Resolution als ersten ossiciellen Versuch zur Verständigung des Puhlicums sreudig begrüße. Dem gegenüber hebt J oh. Proelß S70 »
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