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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.12.1897
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- 1897-12-01
- Erscheinungsdatum
- 01.12.1897
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- Deutsch
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9024 Nichtamtlicher Teil. 279, 1. Dezember 1897. Nichtamtlicher Teil. Was kann dem Schuldner nicht gepfändet werden? (Nach der Novelle zur Civilprozeßordnung.) (Nachdruck verboten.) Unsere Reichscivilprozeßordnung bezeichnet im § 715 diejenigen Gegenstände des beweglichen Vermögens, die dem Schuldner vom Gläubiger weder gepfändet, noch mit Arrest belegt werden können Die hier gezogene Grenze soll künftig nach der gegenständlichen Seite, wie auch in persönlicher Richtung etwas erweitert werden Es sollen Kleider, Betten und Wäschebestände, und zwar nicht nur soweit sie für den Schuldner, sondern auch soweit sie zur Erhaltung des gesamten schuldnerischen Hausstandes sich als unumgänglich notwendig (die Novelle hat den bisherigen Gesetzesausdruck »unentbehrlich« beibehalten) erweisen, dem Schuldner künftig verbleiben. Für die Erhaltung des schuldnerischen Haus standes unentbehrlich sind aber nicht nur gewisse Bestände obengenannter Art für die Familie und das Gesinde des Schuldners, sondern auch Bestände des Schuldners, die von anderen an dem Hausstande teilnehmenden dritten Personen (aufgenommenen Lehrlingen, Gehilfen, internen Verwandten) in Benutzung genommen sind. Auch ist der Hausstand in seiner ganzen Ausdehnung und inneren Einrichtung maß gebend. Besitzt der Schuldner mehrere Hausstände an ge trennten Orten und finden diese ihre Rechtfertigung mit Rück sicht auf die Bcrufsousübung oder wirtschaftliche Thätigkeit des Schuldners, so können die an beiden Orten vorhandenen Wäsche-, Kleidungs-, Hausgerät- und Küchenbestände, soweit sie für den Schuldner oder die Erhaltung seines Hausstandes nicht entbehrlich sind, nicht weggenommen oder beschlagnahmt werden. Beim besser situierten Schuldner wird natürlich manches von Kleidungsstücken, Wäschebeständen, Betten, Haus und Küchengeräten als unentbehrlich für den Hausstand er achtet werden können, was beim minder gut situierten Schuldner, wenn vorhanden, als entbehrlich in Wegfall kommt. Der in der Novelle neu aufgestellte Begriff: Zum »Be darf« des Schuldners und zur »Erhaltung« seines Haus standes unentbehrlich, erscheint sehr weitschichtig und dehnbar, da er durch die soziale Stellung und wirtschaftliche Lage des Schuldners beeinflußt wird. »Hausstand« und »Bedarf« können bei mehreren Schuldnern so verschieden sein, daß der Begriff der Entbehrlichkeit oder Unentbehrlichkeit von Haus und Kücheninoentar, von Kleidungs- und Wäschegegenständen, von Betten, wenn die Hausstanderhaltungs- und die Bedarfs frage mit hereinspielt, im einzelnen Falle bald enger, bald weiter zu fassen sein wird. Wir können deshalb die neu gewählte Fassung für keine besonders glückliche halten; sie wird in der Praxis zu vielen Streitigkeiten Veranlassung geben und das ohnehin wenig beneidenswerte Amt unserer Exekutions- bcamtcn eher erschweren. Es entspricht auch nicht unserer heutigen sozialen Anschauung, wenn bisher und auch künftig dem Schuldner und seiner Familie die anständigen Kleidungs stücke weggepfändet werden konnten bezw können, dagegen die schlechten und minderwertigen als »unentbehrlich« be lassen werden. Jeder Mensch, insbesondere jeder Berufs- ausüvende hat Anspruch auf »anständige« Kleidung. In dieser Hinsicht waren aber bisher nur gewisse Berufsklassen, nämlich die Offiziere, Aerzte, Rechtsanwälte, Geistliche, Lehrer und öffentliche Beamte, im Gesetze berücksichtigt. Aus §715 CPO. Ziffer 6 geht aber zugleich hervor, daß die anständige Kleidung nicht zu den zur Berufsausübung und Dienstverwaltung er forderlichen oder gar »unentbehrlichen« Gegenständen zu rechnen ist, sonst wäre solche nicht mit einem »sowie« dort ausdrücklich für die bezeichneten Berufsklassen Vorbehalten Bei wie viel anderen Berufsklassen wäre aber heutzutage »anständige« Kleidung nicht ein notwendiges, ja ganz unent behrliches Requisit zur Berufsausübung? Wir halten daher die in der Novelle beibehaltene alte Fassung von Ziffer 6 Z 715 für revisionsbedürftig und avänderbar. Bisher durften nur die in der Behausung des Schuldners vorhandenen Nahrungs- und Feuerungsmittel, soweit sie auf zwei Wochen für den Schuldner, seine Familie und sein Ge sinde notwendig waren, nicht der Pfändung oder dem Arrest unterworfen werden. War von solchen Sachen nichts vor handen, wohl aber bares Geld, so durfte letzteres dem Schuldner rücksichtslos weggenommen werden. Um die leib liche Existenz des Schuldners, seiner Familie und seines Gesindes künftig nicht für die nächsten zwei Wochen in Frage zu stellen, soll, wenn Nahrungs- oder Feuerungsmittel oder beides beim Schuldner zur Zeit der Pfändung überhaupt nicht mehr oder nicht für die nächsten zwei Wochen vorhanden sind, der zur Beschaffung dieser unentbehrlichen Lebensmittel notwendige Geldbetrag in der Kasse des Schuldners be lassen werden. Es ist das nicht mehr als billig. Der gleiche Grundsatz greift zu gunsten der Erhaltung der dem Schuldner gehörigen, zu seiner und seiner Familie Notdurft dienenden Milchkuh (oder 2 Ziegen oder Schafe) ein, was den auf zwei Wochen erforderlichen, aber nicht oder doch nicht vollständig vorhandenen Futter- und Heuvorrat betrifft. Für Beschaffung desselben soll dem Schuldner gleichfalls ein auf vierzehntägige Fütterung, Wartung und Pflege berechneter Geldbetrag künftig belassen werden. Bei Landwirten soll nicht nur das zum Wirtschafts betrieb unentbehrliche Geräte, Vieh- und Feldinventar, sondern überhaupt alles und jedes Geräte und Vieh, das zur Fort setzung des Wirtschafisbelriebes »erforderlich« ist, von der Pfändung und der Arrestanlage verschont bleiben. Es soll der Landwirt seine Wirtschaft im bisherigen Umfang unein geschränkt weiterbetreiben können, auch wenn er einmal nicht zahlen kann und dieserhalb ausgepfändet wird Was die von ihm besessenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, so hat das bisherige Gesetz deren Unentbehrlichkeit für die Weiterführung des Betriebes und zwar unbedingt und nur bis zur nächsten Erntezeit zur Befreiung von der Pfändung und Arrestanlage verlangt. Die Novelle beseitigt die bis herige bald zu enge, bald zu weite Fassung und hält die Unpfändbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen auf so lange aufrecht, als für den Schuldner die Möglichkeit der Ge winnung gleicher oder doch ähnlicher Erzeugnisse als Ersatz stücke gegeben ist. Das kann aber bei Mißernten oder gänz lichem Ernteausfall unter Umständen erst viel später als zur nächsten Erntezeit der Fall sein, wie auch umgekehrt dieser Zeitpunkt auch einmal wechseln und früher als gewöhnlich eintreten kann. Handwerker, Handarbeiter und Fabrikarbeiter waren neben Hebammen und Künstlern bisher, was die Pfändung ihres beweglichen Vermögens anbelangt, vor anderen Personen privilegiert. Es durften ihnen die zur persönlichen Be rufsausübung unentbehrlichen Gegenstände (Berufsartikel, Werkzeug) nicht genommen oder mit Arrest belegt werden. Diesen Berufsklassen gegenüber waren aber andere Berufs arten — namentlich die anderen freien Berufe — entschieden im Nachteil. Diesen konnten selbst die notwendigsten und unentbehrlichsten beruflichen Hilfsmittel weggenommen oder arrestiert und hierdurch sie selbst in der Fortsetzung des Be rufes oder Gewerbes für Zeit brach gelegt werden. Jener Ungleichheit in der Rechtsstellung trägt die Novelle Rechnung, indem sie statt Hand- und Fabrikarbeiter den allgemeinen
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