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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1894
- Sprache
- Deutsch
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1554 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. äS 58, 12. MLrz 1894. kbilosopdis uoä kääagogilr. ^otig.-Natalog No. 3 von Larl Lrobs io diessen. 8°. 31 8. 775 Nrv. Oosekiobto. Nassisca. Xntig.-Katalog Ho. 4 von Larl Lrsds io üisssso. 8". 8 8. 159 Nro. Ooäxslsoräbeiä. 8tiobtelijks Ueotuur, Lsttsrev, Laust so Varia. ^.utig.-Latalox No. 46 voo 0. 1,. vao Uaa^suka^sen io ^msteräam. 8". 8. 21—48. No. 399—952. Vsrlags-Leriedt v<m I'sräioaoä 8obövin^b io kaäorboro. 1893. 2. Nachtrag rvm VorlaAsüatalog Herbst 1891. 8". 16 8. 8eioitisebs ooä ilamitisebs 8pr»obso. Xntig.-Latalo^ No. 20 von LI. 8xirgatis io Lsixrig. 8". 86 8 2022 Nro. Ausstellung. — Eine internationale Ausstellung für Volks ernährung, Armee-Verpflegung, Rettungswesen und Verkehrsmittel in Verbindung mit einer Sportausstellung findet in Wien in der Zeit vom 20. April bis 1. Juli statt, wobei die Herren L. W. Seidel L Sohn dort die Ausstellung der hierhergehörigen Litteratur über nommen haben. Bücher-Ausfuhr der Vereinigten Staaten. — Die Aus fuhr von Büchern, Karten, Holzschnitten und anderen Druck-Erzeugnissen der Vereinigten Staaten hat sich im vergangenen Jahre bedeutend ver größert. Während der 11 Monate Januar—November 1893 betrug der Wert 2147175 Dollars (8^ Millionen Mark) gegen 1557204 Dollars (6'/. Millionen Mark) während des entsprechenden Zeitabschnitts im Vorjahre. Nach einer Aufstellung, die die Papierzeitung dem Fachblatt -lüs papor will- entnimmt, hat sich der Absah besonders nach den südameri kanischen Staaten in stark ausstelgender Richtung bewegt; auch nach Frankreich hat er sich um 50°,„ gehoben. Personaluachrichte«. Jubiläum. — Das Jubiläum einer fünfundzwanzig jährigen Thätigkeit im Hause Karl ProchaSka in Teschen feierte am 1. März d. I. Herr Philipp Meyer, der die Leitung des Sortimentsgeschäftes genannter Firma in Händen hat. Bei der hervorragenden Tüchtigkeit, dem höchst ehrenwerten Charakter und der Jovialität des Jubilars war es wohl begreiflich und vorauszusetzen, daß er an seinem Ehrentage sehr gefeiert werden würde. Diese Erwartungen sind aber weit übertroffen worden. Denn Beglückwünschungen trafen von allen Seiten, von nah und fern, wahrhaft ununterbrochen und in ganzen Stößen ein. Unter ihnen befand sich auch eine Gratulation vom mährisch-schlesischen Buch händler-Vereine und eine solche vom Gremium der protokollierten Kaus- leutc Teschens. Am Jubiläumstage wurde Herr Philipp Meyer zunächst von einer Deputation seiner Geschäftsgenosscn beglückwünscht, die ihm eine elegant gebundene, Prächtig in Farben ausgesührte Adresse und eine goldene Uhrkette als Zeichen ihrer Verehrung widmeten. Die Herren Chefs der Firma Prochaska fuhren später vor der Wohnung des Jubilars vor und verbanden mit ihrer Gratulation die Ehrengabe eines kostbaren Brillant ringes, in den die Daten 1. März 1869 — 1. März 1894 etngraviert sind. Bon den verschiedensten Seiten noch wurden im Laufe des Tages Herrn Meyer Ovationen dargebracht, deren einzelne Aufführung hier zu weit führen würde. Am Sonnabend, den 3. März gaben die Kollegen auS dem Hause Prochaska ihrem verehrten Jubilar ein Fest mit großem Konzert. Auch dieses Fest, das durch die Gegenwart der Herren ProchaSka und ihrer Damen ausgezeichnet wurde und einen sehr gelungenen, animierten Ver lauf nahm, zeigte in erfreulichster Weise, welches Ansehen Herr Philipp Meyer genießt, welche Zuneigung man allgemein für ihn fühlt und wie sehr man seine großen Verdienste um das seiner Leitung anvertraute Geschäft zu schätzen weiß. L. 6. S p r c ch s a i l. Das Eigentum an Rezensionsexemplaren. Seit Jahren erscheint in meinem Verlage eine Zeitschrift, die mein Eigentum ist. Der Schriftleiter erhält pro Heft ein Gesamthonorar. Ein Vertrag über die Schristleitungs-Rechte und -Pflichten ist nicht abgeschlossen, und nur bei Anstellung des Schriftleiters wurde die Weiter- sührung nach srüherer Art vereinbart. Für meine Zeitschrift lausen nun hin und wieder Bücher zur Be sprechung ein, die ich dem Schriftleiter überweise. Ist es nun ein feststehendes Recht, daß der Schriftleiter die Besprechungsbücher als sein Eigentum ansieht und behält? Ich meine, da das Blatt mein Eigentum und der Herr Leiter für die Zusammenstellung der Hefte ein Gesamt-Honorar empfängt, daß er auch verbunden ist, nach Besprechung die Bücher mir zurückzugeben; denn wie kommt der Verleger dazu, Satz, Druck und Papier kostenlos zu Nutz und Frommen anderer herzugeben? L. L. 8. Antwort der Redaktion. — So weit unsere Erfahrung reicht, ist es allgemeiner Gebrauch, daß die Rezensionsexemplare demjenigen Mitarbeiter einer Zeitung als Eigentum überlassen bleiben, der in der betreffenden Zeitung darüber berichtet hat. Die Rezension eines Buches ist keineswegs eine so einfache Arbeit, wie in unbeteiligten Kreisen ge meinhin angenommen wird, und gewöhnlich kommt das Buch selbst dabei in seinem äußeren Ansehen am schlechtesten weg. Um ein Buch gründ lich durcharbeiten zu können, wie es für eine Besprechung notwendig ist, muß der Rezensent damit unbedingt schalten können, wie mit seinem Eigentum, und niemandem Rechenschaft schuldig sein bezüglich äußerlicher Verletzungen und Verunzierungen. Auf dieser Anschauung dürste der herrschende Gebrauch beruhen. Der Redakteur ist demnach als Eigentümer des Rezensionsexemplars anzusehen, wenn er die Rezension selber versaßt hat; aber auch wenn er nicht selbst der Rezensent ist, hat er doch dem Verleger gegenüber keine Verpflich tung zur Rechenschaft. Diese letztere hat er nur gegenüber den Einsendern, was auch damit zu begründen ist, daß Rezensions-Exemplare gewöhnlich nicht an die Verleger von Zeitungen, sondern an deren Redaktionen über schrieben werden. Die Schlußbegründung des Herrn Einsenders scheint uns verfehlt. Denn wenn der Verleger einer Zeitung Satz, Druck und Papier zu einer Rezension zur Verfügung stellt, so opfert er diese mehr oder minder kostspieligen Sachen doch zunächst im Interesse der Leser seiner Zeitung, und weiter im Interesse seines Zeitungsunternehmens selbst, keineswegs immer — und vom Standpunkte der Fragestellers aus jedenfalls erst in zweiter Linie — »zu Nutz und Frommen Anderer-, wenn unter letzteren die Einsender der Rezensionsexemplare verstanden werden sollen. Sind mit diesen -Anderen- aber die Rezensenten gemeint, so würde ent gegenzuhalten sein, daß der Gebrauch der Einbehaltung des Rezensions- exemplares als Eigentum für den Rezensenten meist einen sehr geringen materiellen Gewinn bedeutet. Viel wertvoller wird dem betreffenden Fach gelehrten immer der geistige Gewinn sein, der darin besteht, daß er das besprochene Buch seiner Bibliothek einverlctben und fortdauernd zur j Hand haben darf, und dieser Gewinn ist ihm zu gönnen. Anzcigcblalt. Gerichtliche Bekanntmachungen. sii37ij J„ dxr Privatklagesache des Buchhändlers G. Fritz sche, Gerhofstraße 5, Privatklägers, gegen den Buchhändler Heinrich Wtchcrn, Inhaber der Firma W. Mauke Söhne, vor mals Perthes, Besser L Mauke, gr. Bleichen 14, Angeklagten, wegen Beleidigung, hat daS Schöffengericht V in Hamburg in der Sitzung vom 17. Juni 1893, an welcher teil genommen haben: 1. Amtsrichter vr. Hinrichsen, als Vor sitzender, 2. Ferd. Wolfs, 3. Chr. Fr. A. El. Heckt, als Schöffen. Prüßmann, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Daß der Angeklagte aus Grund 8 185, 200 St. G. B., 8 503 St. P. O.. in eine Geldstrafe von 50 Mark, eventuell 5 Tage Hast, sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens, ein schließlich der dem Privatkläger erwachsenen Auslagen zu verurteilen, auch dem Privat kläger die Befugnis zuzusprechen sei, den ent scheidenden Teil des Urteils binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils einmal auf Kosten des Angeklagten im Buchhändler-Börsenblatt in Leipzig zu veröffentlichen, zu welchem Zwecke ihm ebenfalls aus Kosten des Ange klagten nach Rechtskraft eine Urteilsausser- tigung zuzustellen ist. (gez.) Hinrichsen. Beglaubigt 8.) H. Müller GerichtSjchreiber.
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