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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940312
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189403128
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18940312
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- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
- Monat1894-03
- Tag1894-03-12
- Monat1894-03
- Jahr1894
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1894
- Autor
- No.
- [5] - 1549
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?s 58, 12. März 1894. Nichtamtlicher Teil. 1549 nügen, um zu beurteilen, welche Veröffentlichungsweise gewählt werden soll, so muß es selbst, durch Befragung von Sachver ständigen oder andere Mittel, die zur Entscheidung der Frage nötigen Ausklärungen zu erlangen suchen. Der aus der Veröffentlichung erzielte Ertrag wird unter die Berechtigten nach Maßgabe ihrer betreffenden Rechte verteilt. Wenn das Werk von mehreren Urhebern versaßt ist und zwischen ihnen keine Vereinbarung besteht über den Anteil, den jeder an dem Urheberrecht haben soll, so sind ihre Rechte gleich. Artikel 7. — Die Bestimmungen des Artikels 6 finden auch ihre Anwendung auf dramatisch-musikalische Werke, sowie auf Musikwerke mit Text, soweit es sich um gemeinsame Dar stellung, Aufführung oder Veröffentlichung von Text und Musik handelt. Der Urheber des Textes sowohl wie der Komponist be sitzen jeder hinsichtlich seines Werkes das Recht der Veröffent lichung. Die obigen Bestimmungen gelten auch für Balletts, Panto mimen und andere ähnliche Werke, für welche eine besondere Musik komponiert worden ist. Artikel 8. — Gesetze, Verordnungen der Verwaltungs behörden, gerichtliche Entscheidungen und andere öffentliche Ur kunden bilden keinen Gegenstand eines Urheberrechts. Dasselbe gilt von den mündlichen und schriftlichen be ratenden Verhandlungen der konstitutionellen, kommunalen, kirch lichen oder anderen Vertretungen, von den Reden vor Gericht und solchen, die in politischen und ähnlichen Versammlungen gehalten werden. Zweites Kapitel. Uebertragung des Urheberrechts. Artikel 9. — Der Urheber kann das Veröffentlichungs recht seines Werkes ganz oder teilweise übertragen. Die Uebertragung des Rechts, das Werk auf eine bestimmte Art zu veröffentlichen (Druck, bildliche Darstellung re.), schließt für den Erwerber nicht das Recht ein, das Werk auf andere Weise zu veröffentlichen oder Uebersetzungen und Bearbeitungen zu machen oder zu gestatten. Der Erwerber hat nicht das Recht, Veränderungen in dem Werke anzubringen ohne Erlaubnis des Urhebers. Wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, so kann der Ver leger nur eine einzige Auflage Herstellen, welche, ausgenommen den in Artikel 3, Absatz 1, vorhergesehenen Fall, 1000 Exemplare nicht übersteigen darf. So lange die Auflage, die den Gegenstand der Rechtsüber tragung bildet, nicht vergriffen ist, hat der Urheber kein Recht, eine neue Auflage zu veranstalten. , Wenn der Urheber oder der Verleger unberechtigterweise neue Auflagen veranstaltet, oder wenn der Verleger eine höhere Auflage druckt, als wozu er berechtigt ist, so finden die in den Artikeln 14, 17 und 19 vorhergesehenen Bestimmungen über unerlaubte Vervielfältigung ihre Anwendung. Artikel 10. — Derjenige, welchem ein Urheber das Recht der Darstellung eines dramatischen Werkes — einschließlich mimischen — oder eines dramatisch-musikalischen Werkes oder das Recht der öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes überträgt, hat, wenn nichts andres vereinbart ist, das Recht, das Werk überall und so oft er will darzustellen oder aufzuführen; aber er kann dieses Recht nicht aus andere übertragen. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, soll aber eine solche Uebertragung den Urheber nicht hindern, ander» Personen das gleiche Recht zu übertragen oder sein Werk selbst darstellen oder aufführen zu lassen. Ferner können der Urheber und seine Erben — mit Aus schluß aller anderen etwa Berechtigten — selbst wenn jemand ein ausschließliches Recht der Darstellung oder Aufführung übertragen worden wäre, doch andern das Recht der Darstellung Einundsechzigster Jahrgang. oder Ausührung übertragen oder selbst das Werk darstellen oder aufsühren lassen, wenn derjenige, welchem das ausschließ liche Recht übertragen worden ist, während fünf aufeinanderfol genden Jahren das Werk nicht zur öffentlichen Darstellung oder Aufführung gebracht hat. Artikel 11. — Beim Tode des Urhebers kommen die allgemeinen Bestimmungen der Erbfolge auch ans das Urheber recht in Anwendung. Betreffs derjenigen Werke, welche bei Lebzeiten des Ur hebers nicht veröffentlicht worden sind, kann dieser testamenta risch verbieten, daß sie vor Ablauf einer gewissen Frist, die aber keinenfalls 50 Jahre nach seinem Tode übersteigen darf, ver öffentlicht werden, und die Person bezeichnen, die er mit der Ausführung seines Willens betraut. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Oktober 1857 über abwesende oder verschwundene Personen werden in gleicher Weise auch auf das Urheberrecht angewandt. Wenn ein Werk von mehreren Urhebern zugleich verfaßt ist, in der Weise, daß die einzelnen Beiträge untereinander ver schmelzen, so geht das Recht jedes Mitarbeiters, der ohne Erben stirbt, oder oh ne sein Recht einem Dritten übertragen zu haben, an die anderen Mitarbeiter oder ihre Rechtsnachfolger über, je doch immer unter dem Vorbehalt der Rechte der Gläubiger, ge mäß Artikel 12 des vorliegenden Gesetzes. Wenn nach dem Tode des Urhebers niemand vorhanden ist, der einen rechtmäßigen Anspruch auf das Urheberrecht hat, so fällt das Recht der Oeffentlichkeit zu. Artikel 12. — So lange ein Werk nicht durch Heraus gabe, Darstellung oder öffentliche Aufführung veröffentlicht ist, können weder die Gläubiger des Urhebers noch die seiner Erben durch gemeinschaftliche oder besondere gerichtliche Klage das Recht erhalten, das besagte Werk zu veröffentlichen oder über das Manuskript des Urhebers zu verfügen. Ebensowenig können die Gläubiger des Urhebers bei dessen Lebzeiten aus die angegebene Art das Recht erwerben, eine neue Ausgabe eines schon erschienenen Werkes zu veranstalten. Nur nach dem Tode des Urhebers geht das Recht, eine solche Neu-Herausgabe zu veranstalten — ein Recht, welches seinen Erben zusällt oder zufallen würde, wenn er welche hinter läßt — in die Nachlaßmasse über und dient, wenn es nötig ist, dazu, seine Gläubiger zu befriedigen, gleich den andern Gegen ständen seines Nachlasses. Drittes Kapitel. Von den Verletzungen des Urheberrechts und der daraus entstehenden Haftpflicht. Artikel 13. Als eine Verletzung des ausschließlichen Rechts zur Veröffentlichung, welches dem Urheber oder Dritten kraft des vorliegenden Gesetzes gehört, gilt nicht nur der vollständige Nachdruck des Werkes, sondern auch der Nachdruck mit Kürzungen, Zusätzen oder Umarbeitungen, einschließlich der Dramatisierung oder der Anpassung des Werkes an eine andere litterarische oder künstlerische Form, falls nicht die Aenderungen derart sind, daß ein durchaus neues und selbständiges Werk entsteht. Artikel 14. Als Verletzung des Urheberrechts wird nicht angesehen: a) Die Aufnahme von Stücken schon erschienener Werke in ein Gesamt-Werk, das in seiner Totalität ein Originalwerk bildet; b) Die nämliche Benutzung, wenn zehn Jahre nach dem ersten Erscheinen des benutzten Werkes verflossen sind, in Samm lungen von Werken verschiedener Schriftsteller oder Komponisten, welche für Kirchen, Schulen und allgemeinen Elementarunterricht bestimmt sind; e) Der Nachdruck als Text von Musikstücken oder aus Konzertprogrammen, ebenso der von einzelnen kleinen schon ge- 207
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