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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-03-12
- Erscheinungsdatum
- 12.03.1894
- Sprache
- Deutsch
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1556 Nichtamtlicher Teil. 88, 12. März 1894. druckten Gedichten, sowie die Benutzung derselben als Text bei der öffentlichen Aufführung von Musikstücken; ä) Der Nachdruck als erklärender Text zu künstlerischen Illustrationen, der von Gedichten und kleinen schon gedruckten Prosastücke», vorausgesetzt, daß die Illustrationen die Hauptsache bilden und wenigstens zwei Jahre seit dem ersten Erscheinen der Schrift verflossen sind. Genaue Quellenangabe ist nötig. Artikel 15. Es ist keine Verletzung des Urheberrechts, wenn Artikel oder einzelne Mitteilungen, im Original oder in einer Uebersetzung, anderen Zeitungen oder Revuen entlehnt, in Zeitungen und Revuen abgedruckt werden, wenn nicht ausdrücklch der Nachdruck verboten ist. Auch in diesem Falle ist genaue Quellenangabe nötig. Artikel 16. Alle im Königreich sich vorfindenden Exem plare, welche für die Veröffentlichung eines gedruckten oder ab schriftlich hergestelllen Werkes im Königreiche oder Auslände bestimmt sind und das vorliegende Gesetz übertreten, werden konfisziert und vernichtet. Wenn nur ein Teil des Werkes einen unerlaubten Nach druck bildet, so soll die Konfiszierung und Vernichtung sich soviel wie möglich auf diesen Teil beschränken. Ebenso werden alle Formen, Platten und anderen Werkzeuge, welche ausschließlich dem unerlaubten Nachdruck dienen, konfisziert und zerstört oder jedenfalls unbrauchbar gemacht. Jedoch kann der geschädigte Teil — oder wenn es mehrere sind, die geschädigten Parteien — die Auslieferung der konfis zierten Gegenstände verlangen gegen eine zu bestimmende Ent schädigung. Die geschädigte Partei kann verlangen, daß diese Abschätzung — bei welcher der Wert der fraglichen Gegenstände nur zum Herstellungspreise angesetzt werden darf — gemacht werde, ehe sie sich darüber entscheidet, ob sie die Auslieferung der beschlag nahmten Gegenstände verlangen will. Dieselben Bestimmungen finden Anwendung hinsichtlich der Abschriften und anderen Gegenstände, welche zur unerlaubte» öffentlichen Aufführung von dramatischen oder dramatisch-musi kalischen Werken gedient haben oder zur unerlaubten öffentlichen Aufführung von musikalischen Kompositionen. Im Falle nachgewiesenen guten Glaubens kann die Aus lieferung und Zerstörung der unerlaubt nachgedruckten Exemplare, der Formen, Platten und anderen Werkzeuge nicht verlangt werden, wenn ihr Eigentümer sie bis zum Erlöschen des Ur heberrechts unter Sequester legen läßt. Artikel 17. Wer in Verletzung des vorliegenden Ge setzes ein Werk, absichtlich oder nicht, nachdruckt oder ein im Auslande nachgedrucktes Werk einsührt und dabei ein durch das gegenwärtige Gesetz bestimmtes ausschließliches Recht verletzt, oder wer ein unrechtmäßig nachgedrucktes oder eingesührtes Werk wissentlich verkauft, verbreitet oder verleiht, wird, wenn nicht überdies eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe von 100 bis 2000 Kronen bestraft. Diese Geldstrafe kann aber aus 20 Kronen ermäßigt werden, wenn der Betreffende nur ein durch eine andere Person nachgedrucktes oder eingeführtes Werk verkauft, verbreitet oder ausgelieheu hat. Außerdem muß der Schuldige die geschädigte Partei voll kommen schadlos halten für den Nachteil, den sie durch die un befugte Veröffentlichung erlitten hat. Dieser Schadenersatz wird soviel wie möglich nach dem Preise der letzten rechtmäßige» Ausgabe und der Zahl der Exemplare, die schätzungsweise oder nachgewiesenermaßen davon verkauft worden sind, berechnet. Sollte diese Art der Abschätzung nicht anwendbar sein, weil das Werk vorher nicht erschienen ist, oder aus andern Gründen, so soll der Schadenersatz nach möglichst ähnlichen Regeln festgestellt werden. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, sobald nur ein einziges Exemplar des unbefugten Nachdrucks sich vollständig vorfindet. ^ Artikel 18. Die öffentliche unbefugte Darstellung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, beabsichtigt oder nicht, ebenso die Vorlesung, Aufführung einer musikalischen Komposition oder Benutzung eines Textes im Laufe einer solchen Ausführung, wird mit Geldstrafe von 20 bis 500 Kronen bestraft. Außerdem muß der Schuldige den geschädigten Teil voll kommen schadlos halten für den erlittenen Nachteil. In keinem Falle darf der Schadenersatz geringer sein, als der Reingewinn, der aus der unbefugten Darstellung, Vorlesung oder Aufführung erzielt worden ist, oder, falls die unbefugte Ausbeutung nur einen Teil der Darstellung, Vorlesung oder Ausführung gebildet hat, als ein verhältnismäßiger Teil des eiwähnten Reingewinns. Artikel 19. Derjenige, welcher die in den Artikeln 17 und 18 aufgeführten Handlungen begangen hat, aber nachweist, daß er in gutem Glauben gehandelt hat, verfällt nicht der in diesen Artikeln angegebenen Hapftpflicht; aber er muß den Gewinn dem geschädigten Teil überweisen. Artikel 20. Wer, absichtlich oder nicht, die Quellenangabe nach den Artikeln 14 und 15 versäumt hat, wird mit einer Geldstrafe von 2 bis 100 Kronen bestraft. In diesem Falle findet weder Beschlagnahme noch Schaden ersatz statt. Viertes Kapitel. Aufhören des Urheberrechts. Artikel 21. Das Urheberrecht dauert, so lange der Ur heber lebt, und noch fünfzig Jahre nach dem Ablauf seines Todesjahres. Ist ein Werk von mehreren Urhebern verfaßt, ohne daß der Beitrag eines jeden ein in sich geschlossenes und deutlich erkennbares Ganzes bildet, so zählen die fünfzig Jahre von dein Ende des Todesjahres des letzten Ueberlebenden an. Ist dieses Werk jedoch veröffentlicht worden, so kommen nur diejenigen Urheber in Betracht, deren Namen sich auf dem veröffentlichten Werke angezeigt finden oder bei der öffentlichen Darstellung oder Aufführung angezeigt gewesen sind. Artikel 22. Anonyme oder pseudonyme Werke und solche, deren Urheberrecht Anstalten oder wissenschaftlichen Gesellschaften gehört, sind gegen unbefugten Nachdruck fünfzig Jahre lang ge- schützt, von dem Ende des Jahres an gerechnet, in welchem das Werk zum erstenmal erschienen ist. Doch können auch anonyme oder pseudonyme Werke den vollständigen Schutz des Artikels 21 erlangen, wenn der Urheber sich vor Ablauf der fünfzig Jahre zu erkennen giebt, oder durch einen Berechtigten auf einer neuen Auflage genannt wird, oder eine öffentliche Erklärung in den für gesetzliche Anzeigen vor geschriebenen Formen erläßt. Nach dem Tode des Urhebers kann eine solche Erklärung mit gesetzlichem Erfolge nur von dem gemacht werden, welchem laut Abschnitt 2 des 6. Artikels des vorliegenden Gesetzes das Recht zusteht, über die erste Herausgabe des Werkes zu ent scheiden, oder, mangels eines solchen, von allen Erben gemeinsam. Artikel 23. Handelt es sich um Werke, wie sie im ersten Absatz des Artikels 22 vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, welche in mehreren Teilen herausgegeben, doch durch ihren Zu sammenhang ein vollständiges Ganzes bilden, so wird die Frist von fünfzig Jahren vom Ende desjenigen Jahres gerechnet, in dem der letzte Teil zum erstenmal erschienen ist, ausgenommen in dem Falle, wo zwischen der Herausgabe von zweien der be sonderen Teile ein Zeitraum von mehr als drei Jahren ver strichen ist; in diesem Falle wird die Frist hinsichtlich der früheren Teile vom Ende desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem der letzte derselben erschienen ist. Artikel 24. Das Vorlesen oder der öffentliche Vortrag eines erschienenen Werkes ist gestattet, wenn sie nicht den Charakter einer dramatischen Vorstellung haben und eine Frist
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