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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.06.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1894-06-29
- Erscheinungsdatum
- 29.06.1894
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
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- Jahr1894
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Erscheint täglich mit Ausnahme der Gonn- und Feiertage. — JahreSprei» - flir Mitglieder ein Exemplar IO s»r Ntchtmitglieder 20 Börsenblatt für dm ««reizen! fik Mitglieder I» hlsg., für Nichtmitglieder 20 Psg., sür Nichtlmch» Händler 3» Psg. die dreigcspaltene Petit- zeile oder deren Raum. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum deS BörsenvereuiS der Deutschen Buchhändler z» Leipzig. 148. Leipzig, Freitag den 29. Juni. 1894. Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Nach Inkrafttreten des nenen Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (abgedruckt im Börsenblatt 1894 Nr. 117) veröffentlicht der Unterzeichnete Vorstand nachstehend einen Bericht, aus welchem ersichtlich ist, daß die Fassung dieses Gesetzes den in den Eingaben des Vorstandes vom 22. Januar 1893 (abgedruckt im Börsen blatt 1893 No. 21) und vom 6. Januar 1894 ^abgedruckt im Börsenblatt 1894 No. 11) ausgesprochenen Wünschen voll ständig Rechnung trägt: Der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte hat den Reichstag mehrfach beschäftigt. Der Vorstand des Börsenvereins wurde schon in einer Eingabe vom 22. Januar 1893 gegen die Fassung des Gesetzent wurfes, welcher damals den Reichstag beschäftigte, vorstellig und bemängelte denselben in zwei Punkten. Nach Z 2 dieses Entwurfes sollte der Verkäufer, welcher wegen Nichterfüllung des Käufers vom Vertrage zurück getreten ist und gegen Rückgabe der Sache die geleisteten Teilzahlungen zurückzuzahlen hat, mit Ausschluß aller sonstigen An sprüche nur Ersatz für gewisse Beschädigungen und eine Vergütung für die Nutzung der Sache fordern können. Der Verkäufer würde also, wenn diese Bestimmung des Entwurfes Gesetzeskraft erlangt hätte, alle ihm durch die Uebersendung der Sache an den Käufer erwachsenen Spesen, nämlich Porto, Rollgeld, Frachtgeld, Lagergeld, Transportversicherungskosten u. s. w., selbst zu trage» gehabt haben, ohne daß diesen Aufwendungen eine Gegenleistung seitens des Käufers gegenüberstand. In der Eingabe des Vorstandes vom 22. Januar 1893 wurde auf die Unbilligkeit und Ungerechtigkeit dieser Vorschrift hingewiesen und eine Aenderung des ß 2 dahin erbeten, daß der Verkäufer im Falle des Rücktritts vom Vertrage außer dem Er satz sür solche Beschädigungen, welche durch einen vom Käufer zu vertretenden Umstand verursacht seien, und außer einer an gemessenen Vergütung für die dem Käufer gewährte Nutzung der Sache auch die Erstattung aller infolge des Vertragsab schlusses gemachten notwendigen Aufwendungen verlangen könne. In dieser Eingabe des Vorstandes wurde weiter auch die Fassung des zweiten Absatzes des 8 4 des Entwurfes bean standet, nach welcher die Fälligkeit der Restschuld im Falle des Verzuges des Käufers mit der Zahlung des Kaufpreises nur dann eintreten sollte, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen im Verzug sei und der rück ständige Betrag mindestens dem zehnten Teile des Kaufpreises gleichkomme, da es bei dieser Fassung zweifelhaft erscheine, ob der Kaufpreis des ganzen Vertragsgegenstandes oder der Kaufpreis der bereits gelieferten Teile desselben gemeint sei, und da dieser Zweifel insbesondere bei den Abzahlungsgeschäften der Buchhändler über bandweise erscheinende Werke aufkommen könne. Und es wurde vom Vorstand empfohlen, zur Vermeidung des nicht fernliegenden Mißverständnisses den Z 4 des Entwurfes so zu fassen, daß die Fälligkeit der Restschuld nur eintreten solle, wenn der Betrag, mit dessen Zahlung der Käufer im Verzug ist, mindestens dem zehnten Teil des Kaufpreises der übergebenen Sache gleichkomme. Diese Vorstellungen hatten den Erfolg, daß schon bei den Kommissionsberatungen dieses Gesetzentwurfes der elftere Ein wand Beachtung fand und zu einer Aenderung des 8 2 in dem erbetenen Sinne führte. Der ganze Gesetzentwurf, wie er von der Kommission dem Reichstage zur Annahme unterbreitet werden sollte, wurde indessen durch die Auflösung des Reichstags gegenstandslos. Um so erfreulicher war es, daß der Entwurf eines Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte, wie er dem neugewählten Reichstage vorgelegt wurde, die von dem Vorstande bemängelte Fassung des ß 2 des früheren Entwurfes von vornherein beseitigte. Denn es wurde nunmehr nach 8 2 des neuen Entwurfes dem Käufer die Pflicht anferlegt, dem Verkäufer im Falle des Rück tritts vom Vertrage für die infolge des Vertrages gemachten Aufwendungen sowie für solche Beschädigungen der Sachen Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch einen sonstigen von ihm zu vertretenden Um stand verursacht sind, auch für die Ueberlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sache deren Wert zu vergüten. Der neue Entwurf gab im übrigen aber die Bestimmungen des früheren Entwurfes und in diesen auch den 8 4 in der be reits bemängelten Fassung wieder und wurde deshalb nochmals Gegenstand einer Eingabe des Vorstandes an den Reichstag. In dieser neuen Eingabe vom 6. Januar dss- Js. wurde der Vorstand, welcher in den Bestimmungen des Entwurfes im all gemeinen eine Schädigung des reellen Abzahlungshandels im buchhändlerischen Verkehr nicht zn erblicken vermochte, nur gegen EimmdsechMter Jahrgang. 534
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