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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.04.1895
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- 1895-04-02
- Erscheinungsdatum
- 02.04.1895
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- Deutsch
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77, 2. April 1895. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 1827 dem »Centrum« als Stütze dienten. Mancher Leser aus den Kreisen, die den »Erklärern« verwandt sind, mögen allerdings von einer Gänsehaut befallen werden, wenn sie lesen, daß wir -Stützen« des Centrums seien! Die Anschuldigung, daß mir als Buchhändler einen so wichtigen Zweig des Buchhandels an öffentlicher und amt licher Stelle herabgewürdigt haben, wissen wir mit Gelassen heit zu tragen. Hamburg, 27. März 1895. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden«. I. A.: G. Wolfhagen, I. Schriftführer. Entgegnung. In unserer Eingabe an den hohen Reichstag haben wir «über die schweren moralischen und materiellen Schäden, welche die Kolportage im Gefolge hat« in einem besonderen ausführlichen Begleitschreiben*) uns geäußert. Die Unterzeichner des Obenstehenden sagen, daß wir ohne irgend welche Einschränkungen und Vorbehalte diese Erklärung ge geben hätten — diese »auf Täuschung rc. beruhende Behaup tung weisen wir nach dem Wortlaute unserer Reichstagsein gabe auf das energischste zurück. Jeder wehrt sich seiner Haut, wir in loyaler Weise uns der unsrigen — und so nehmen wir den Ausbruch der oben stehenden Erklärung der sünfzehn Herren Reisebuchhändler gebührend und kaltblütig entgegen. Braunschweig und Hameln, den 27. März 1895. Der Vorstand des Buchhändler-Verbandes Hannover-Braunschweig. I. A. H. Wollermann. Th. Fuendeling. *) Wortlaut der Eingabe. II. Wie aus vielen Zuschriften aus Interessentenkreisen her vorgeht, wird der von der Reichstagskommiffion beschlossene Artikel 7 (Zusatz zu § 44 der Gewerbeordnung) vielfach so aufgefaßt, als ob dadurch Angebot von Schriften- nur bei Fachleuten erfolgen dürfte, so daß z. B. ein Konversations lexikon von dem Angebot überhaupt ausgeschlossen sein müßte, weil es ja kaum jemand geben dürfte, in dessen »Gewerbe betrieb« ein solches »Verwendung findet«, außer Buchhändlern selbst, die es vertreiben. So ist der Paragraph durchaus nicht zu verstehen. Man lese nur den veränderten § 44 im Zusammenhang, so wird man als Wirkung des neuen Gesetzes finden, daß: Wer ein stehendes Gewerbe betreibt, nur dann be fugt ist außerhalb seines Wohnortes Bestellungen aufzu suchen, wenn dies bei Gewerbtreibenden geschieht, in deren Betrieb die angebotenen Waren Verwendung finden. Wer aber ein Wandergewerbe treibt, kann Bestellungen auch bei anderen Personen aufsuchen. Das heißt mit anderen Worten: Wer nur bei Gewerbtreibenden Bestellungen als Ge schäftsreisender aufsucht, dem genügt eine Legitimationskarte; wer aber Privatpublikum als Detailreisender besuchen will, muß einen Wandergewerbeschein lösen. Im übrigen kann er jedem alles anbieten, soweit nicht tz 56, 10 verletzt wird. Es sei hier noch bemerkt, daß die Freude derjenigen Sortimenter, welche glauben von diesen neuen Gesetzen profi tieren zu können, wesentlich gedämpft werden wird, wenn sic sich § 42a der Gewerbeordnung ansehen, wonach »Gegenstände, welche vom Feilbieten im Ilmher- ziehen ausgeschlossen sind, auch innerhalb des Ge meindebezirks des Wohnortes oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus nicht feilgeboten werden dürfen.« Da nun nach 8 56, 10 dieses Verbot des Feilbietens sich auf alle Druckschriften erstreckt, die nicht von der Behörde des Wohnortes genehmigt sind, und der neue Zusatz diese Bestimmung auf das Aufsuchen von Bestellungen ausdehnt, so darf künftig ohne Druckschristen-Verzeichnis auch kein Sorti menter in seinem Wohnorte Bestellungen aufsuchen lassen. Das ist die Konsequenz des Gesetzes, wobei diejenigen Herren, welche mich wegen meines Einstehens für die Kol portage offen und privatim angegriffen haben, anfange» werden zu begreifen, daß es auch ihnen an den Kragen geht und daß die Interessen aller buchhändlerischen Zweige hier wie in allen Fragen der Gesetzgebung Zusammengehen. Leipzig. v. Biedermann. Sprechsaal. Zur Rechtsfrage- in Nr. 68 d. Bl. i. Die im Börsenblatt Nr. 68. vom 22. März d. I. aufgeworfene -Rechtsfrage« kann nicht auf Grund des Reichsrechts, sondern nur auf Grund der Partikular-Gesetzgebung Beantwortung finden. Dem Unterzeichneten ist es in seiner langjährigen Praxis als preußischer Handelsrichter wiederholt vorgekommen, daß regelrecht ausgestellte Quittungen vom Beklagten vorgelegt wurden und trotz dem vom Kläger der Empfang des Geldes bestritten worden ist. In solchen Fällen besteht nach preußischem Landrecht zunächst allerdings die Vermutung der erfolgten Zahlung. Es ist indessen dem Kläger gestattet, den Beweis für seine Behauptung zu erbringen. Gelingt ihm dieser, so wird in Preußen — vermutlich auch in allen anderen Einzelstaaten des Deutschen Reichs — trotz der vorhandenen Quittung der Prozeß zu gunsten des Klägers entschieden werden. Berlin, 26. März 1895. Leonhard Simion. II. Die Einsendung von Quittungen an Behörden vor Empfang des Geldes scheint nach einer Anfrage in diesem Teile unseres Blattes einem meiner Herren Kollegen Differenzen gebracht zu haben. — Einsender dieses, der diesen Differenzen Vorbeugen will, fügt einer solchen vorher quittierten Rechnung nur einige Zeilen vom gleichen Datum bei: unter Hinweis auf die Quittung ersucht er um Ueber- machung des bereits quittierten Betrages. — Rechnung sowohl, als Begleitschreiben kopiere ich beide. Bei dieser Gelegenheit möchte ich doch meine Herren Kollegen vom Sortiment auf den großen Nutzen dieses ihnen vielfach über flüssig erscheinenden Möbels -Kopierbuch« aufmerksam machen. Selbstredend will ich niemandem Vorschriften machen; indessen er spart diese kleine Arbeit sehr oft langwierige Differenzen im Ver kehr mit dem Buchhandel und Publikum. Wie oft engagiert man Gehilfen selbst aus großen Häusern, denen die Notwendigkeit eines Kopierbuches schwer beizubringen ist! k. 248»
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