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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-03-25
- Erscheinungsdatum
- 25.03.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-188903258
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1889
- Monat1889-03
- Tag1889-03-25
- Monat1889-03
- Jahr1889
- Titel
- Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.03.1889
- Autor
- No.
- [3] - 1571
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Nichtamtlicher Teil. 1571 70, 25. Marz 1889. anderen handelt es sich indes um schwierigere und verwickelte staatswissenschastliche Fragen. Es wäre daher am zweckmäßigsten, nach Art der Handelsgerichte und namentlich der litterarischen Sachverständigenvercine Preßjuries zu bilden - Walcker hält mit Recht unsere gewöhnlichen Strafgerichte nicht für geeignet, Preßrechtsfragcn richtig zu beurteilen. »Heute ist die bestän dige Beschäftigung mit Prozessen von Dieben, Mördern u. s. w. eine ungeeignete Vorschule für die Entscheidung von Preßprozesse». Infolge einer solchen Gewöhnung kann selbst ein sehr gewissen hafter Richter ein Vorurteil gegen jeden angeklagten Publizisten, sogar einen unschuldigen Gentleman, hegen.« Daß der Verfasser mitunter auch recht eigentümliche Ideen haben kann, mögen die beiden folgenden Stellen beweisen. Er sagt: »K 7 des deutschen Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht, ist mangelhaft redigiert. Am Schluffe des Absatzes a) müßten etwa folgende Worte hinzugefügt werden: »abgesehen natürlich von gemeinplätzlichen Notizen«. Nach dem heutigen Wortlaut ist, streng genommen, jeder Schriftsteller straf bar, der ohne Quellenangabe schreibt: »2 mal 2 ist 4. London liegt an der Themse. Napoleon I. starb am 5. Mai 1821.« Hinsichtlich der Londoner Notiz macht Walcker alsdann noch den köstlichen Zusatz: »Hinsichtlich Londons ist vorausgesetzt, daß der Autor nicht selbst dort war.« Kann er die betreffende Thatsache z. B. nicht auch schon auf der Schule gelernt haben? Noch auffallender ist eine Bemerkung, die Walcker bei Be sprechung des Unfugspvragrapheu des deutschen Strafgesetzbuchs in seiner berüchtigten Anwendung aus Preßvergehen macht: »Bei läufig bemerkt, sollte die unverlangte Zusendung von .... Büchern an einen Privatmann, der mit dem Händler gar keine Geschäfts verbindung hat, als Unfug streng bestraft werden.« Also Vorsicht, verehrlicher Sortimentsbuchhandel, sonst kommt die Polizei! Walcker beabsichtigt übrigens, womöglich unter juristischer Beihilfe, als Fortsetzung seiner Arbeit eine Anzahl prinzipiell wichtiger und interessanter Preßrechtsfälle zu erörtern. Gewiß wird alsdann eine Menge auch für den Buchhandel interessanten Stoffes veröffentlicht werden. Berlin. Or. Konr. Weidling. Zcitiingsstiiiiiiicii. Zu Nr. 67 des Börsenblattes haben wir einen Artikel zum Abdruck gebracht, den kürzlich der -Reichtbote-, von einem Leipziger -Or. 6. Os.-') unterzeichnet, veröffentlichte. Der Redaktion des -Neichsbvtcn» gereicht cs zur Ehre, daß sie auch einer entsprechenden Antwort aus diesen Or 6. Os.'schen Artikel ihre Spalten nicht verschlossen hat: denn in dessen Nummer 66 fanden wir einen weiteren ausführlichen Artikel zu dieser An gelegenheit von Herrn K. I. Müller, Buchhandlung der Berliner Stadtmission, den wir in nachstehendem hier wiedergeben: Noch einmal -Zu den Bücherpreisen.- — In einem Artikel »Zu den Bücherpreiscn» in Nr. 60 des -Reichsboten- wendet sich Herr Or. G. Oe. gegen eine Maßnahme der vereinigten Buchhändler-Korpo rationen, die das Unwesen des Rabattes im Buchhandel beseitigen soll. Herr Or. G. Oe. findet diese Maßnahmen -seltsam» und sagt, daß ihn die Ausführungen des -Buchhändler-Börsenblattes« in dieser Angelegen heit nicht von der Notwendigkeit dieser Maßnahmen haben überzeugen können. Nun, daraus kommt es ja auch nicht an, ob sich Herr Or.G. Oe. von der Notwendigkeit dieser buchhändlerischen Maßnahme überzeugt, sondern darauf, daß diese Maßnahme eine wirklich segensreiche für den reellen Buchhandel ist, und dies ist der Fall. Gewiß ist diese Sache wichtig genug, um auch, wie der Herr Or. sagt, in der Tagesprcsse einmal erörtert zu werden. Da dies im -Neichs- boten» bereits geschehen, aber von falschen Voraussetzungen ausgehend, so halte ich cs für meine Pflicht, mir auch dieses kurze Wort in der Buchhändler-Nabatt-Sache zu gestatten. Der Buchhandel ist ebensowenig ein Handelsgeschäft im eigentlichen Sinne dieses Wortes, als es zum Beispiel die Apotheken sind. Wer den Buchhandel kennt, der wird auch ebenso wenig den wirklichen Buchhändler wie den Apotheker auf eine Stufe mit dem Kaufmann oder Handels- *) Der Name des Herrn Verfassers ist uns bekannt, doch glauben wir, daß dessen Nennung in dieser rein sachlichen Erörterung zwecklos ist. Red. mann stellen. Die Fabrikate des Kaufmanns können von jedem Konkur renten in gleicher Qualität ebenfalls fabriziert und nach Belieben ver kauft werden; es ist der Kaufmann bei jedem Konkurrenzartikel mehr oder weniger gezwungen, denselben so billig als möglich zu verkaufen, uni mit der Konkurrenz Schritt halten zu können. Aus diesem Grunde wird auch bei kaufmännischen Artikeln der Verkaufspreis niemals vom Fabrikanten, sondern stets vom Detaillisten nach Gutdünken fest gesetzt. Anders ist es beim Apotheker wie beim Buchhändler. Wie dem ersteren seine Preise durch die Arznei-Taxe, so sind dem Sortimentsbuch händler seine Verkaufspreise vom Verleger vorgeschriebe», und zwar mit vollem Recht. Hat der Verleger das geistige Produkt eines Autors durch ein entsprechendes Honorar erworben, so ist er alleiniger Besitzer desselben, und kein anderer Verleger ist im stände, genau dasselbe Buch ebenfalls zu verlegen. Den Wert dieses wissenschaftlichen Produktes bestimmt nun mit Recht der Verleger, der dem Autor sein bares Geld dafür ge zahlt hat. Der Geschäftsgang des Buchhandels ist ein ganz eigenartiger: ihn zu beschreiben, würde hier zu weit führen. Es sei nur erwähnt, daß jede Buchhandlung, sie mag sein wo sie will, gezwungen ist, sich dem organisierten Buchhandel einzugliedcrn und demzufolge am Hauptcentral orte des Buchhandels, in Leipzig, einen Kommissionär als Vertreter resp. Vermittler zu wählen, der für jede Dienstleistung entsprechend zu be zahlen ist. Diese letzteren nicht unbedeutenden Koste» erwachsen jeder nicht in Leipzig befindlichen Buchhandlung und Werden vom Verjeger bei der Bestimmung seines Rabattsatzes für den Sortimenter mit berücksichtigt. Nun bleiben naturgemäß den selbst am Centralort befindlichen Buch handlungen diese Spesen erspart, wie sic für die in der Nähe gelegenen Firmen entsprechend geringer sind. Auf diese Thatsache ist das Rabatt- Unwesen. resp. das Schleuder-System im Buchhandel zurückzuführen. Daß dadurch der Provinzial-Buchhandel erheblich geschädigt wird, dürfte nicht schwer sein zu begreifen: daß dadurch aber auch der -Schleuderer den Bestimmungen des Verlegers über dessen geistiges Eigentum entgegcn- handelt und dieser das Recht hat sich dies zu verbitten, ist ebenso klar. Herr Or. G. Oe. schreibt, daß er von Leipziger »Schleuderern» Bücher mit 25"/„ Rabatt erhalten hat, also z. B. ein Buch, dessen Preis der Verleger auf 4 ^ festgesetzt hat, für 3 -F. Das ist eine Ungehörigkeit. Hätte das Buch nur einen Wert von 3 so würde der Verleger diesen Preis festgesetzt haben; er hat ihn aber auf 4 festgesetzt und liefert das Buch beispielsweise dem Sortimentsbuchhandel mit 30°/«. Der Leipziger Buchhändler hat keine weiteren Unkosten und verdient, wenn er dem Käufer 25 Rabatt bewilligt, noch 5°/,. Der auswärtige Buch händler aber würde, wenn er dasselbe Buch für 3 verkaufen sollte, noch Geld zugeben müssen. Diesem Unwesen und Ruin des soliden Buch handels zu steuern, ist der Zweck der Maßnahmen der Buchhändler-Kor porationen , um ein einheitliches Rabattsystem einzuführen. Die Be hauptung des Herrn Or. Oe., daß diese Buchhandlungen — nämlich die Schleuderfirmcn — bei ihrem unerlaubten Rabattunwesen gedeihen und auch dabei gedeihen können, ist eine völlig subjektive und durchaus nicht zutreffende. Wer Gelegenheit hat, einmal hinter die Kulissen der meisten dieser Firmen zu blicken, denkt und urteilt anders darüber. Wem würde es jemals einfallen, dem Apotheker von seinen Rezepten 25"/„ Rabatt zu kürzen, oder welcher Schriftsteller würde es sich gefallen lassen, wenn ihm der Verleger von dem festgesetzten Honorar 25"/» in Abzug bringen wollte?! Also: suum euigus! Ist der Ausgabeposten des Herrn Or. G. Oe. für Bücher nur ein beschränkter, dann kann er auch nur in beschränkter Zahl Bücher kaufen, wenn er sic nicht antignarisch beziehen will; er kann aber nicht verlangen, daß eine ganze Berufs genossenschaft im Interesse seiner Kasse Angehörigkeiten duldet, die zu beurteilen nur der im stände ist, der den Beruf dazu hat. K. I. Müller, Buchhändler. Vermischtes. Aus dem Antiquariat. Fortsetzung aus No. 67. — In der Ver steigerung aus dem Klemmschen Nachlaß bei von Zahn L Jaensch in Dresden wurden des weiteren folgende nennenswerte Preise erzielt: 403 Oivero, 5l. I., Lpistolae aä tainiliares. Oulginsi, äoan. blu- meister et Omilianus cke Orsinis, 8. ck. (ca. 1470.) 6ot1i. 29 II. 242 (au lieu äs 243) ff, Ool. Vel. 200 ,/6. 430 Lmkrnser Lnminlung. küstungen, äis vorrügliobston, u. Vpatkon äsr X. X ^mbrassr-Lammlung. Original-Okotograpbisu keransg. u bsscbrieb. nebst biograpb. Lkwrsu v. X. Xreib. v. Lacken. Oie Obotograpbien v. Oroll. 2 Läs. IVien 1859—62. läit 128 Vak. Xob bleu in Otgn. in äauerkaktem Oeinivanäkastsu. (240 ) Vorrögliobes Xxewplar. 104 V6, 440 Xe8t/,ug, bistorisober, veranstaltet bei ä. b'sier ä. Vullenäung ä. Kölner Domes am 16. Oktob. 1880. blaeb ä. Original- Aquarellen v. ff. ^venarius. 30 Obromolitb. u. 8 811. ffsxt. Köln 1881. Imp. qu.-Xol. In boobelsg. kraebtmappe mit Oolä- verxisrung^u. Pressung. Oaor neu. »(145 ^l.) 76
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