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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.01.1897
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- 1897-01-14
- Erscheinungsdatum
- 14.01.1897
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- Deutsch
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.-f§ 10. 14, Januar 1897. Nichtamtlicher Teil. 329 den Einwendungen zu begegnen, die man gewöhnlich gegen eine solche Bestimmung (wie nämlich 8 189 sie enthält) daraus herlcitet, daß durch dieselbe die freie Beurteilung geschichtlicher Personen beeinträchtigt werde. (Vergl. Motive zu K 165 des dem Reichstage des Norddeutschen Bundes vorgelegten Entivurfs eines Strafgesetzbuchs für den Nord deutschen Bund; Stenographische Berichte der I, Legislatur-Periode, Session 1870, Band 3, Seite 66.) Bezüglich der im 8 166 des Strafgesetzbuchs aufgestellten Straf androhungen liegen in dieser Beziehung die Verhältnisse anders; cs handelt sich hier um den Schutz des religiösen Gefühls anderer gegen Verletzungen, die durch Angriffe hcrvorgcrufen werden, die gegen die bestehende, staatlich anerkannte Ordnung sich richten. Dazu kommt, datz die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Thatsachen in Bezug auf den Gott, an den man nach den Grund sätzen seiner Religion glaubt, oder in Bezug auf die Religionsge sellschaft, der man angehört, oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche gleich verletzend für das Gefühl der dadurch Betroffenen, gleich störend für die öffentliche Ordnung ist, mag die Aeutzerung im guten oder im schlechten Glauben gefallen sein. Die Beschimpfung bleibt — von dem hier nicht gegebenen Falle der erwiesenen Wahr heit abgesehen — dieselbe. Der Glaube an die Wahrheit der ehren rührigen Thatsache seitens des Behauptenden nimmt der Behauptung nicht den Charakter der Beschimpfung, Die Thalsache selbst ist an sich schimpflich, Der Vorderrichtcr hat hiernach in doppelter Richtung rechtlich geirrt; er hat einmal verkannt, das; die Ausstellung der Behauptung ehrenrühriger Thatsachen au sich eine Beschimpfung enthalten kann, er hat aber weiter dem guten Glauben an die Richtigkeit der aus gestellten Behauptungen einen Einflutz eingeräumt, der ihm für die Frage, ob eine Beschimpfung im Sinne des 8 166 des Strafgesetz buchs vorliege, nicht oder wenigstens nicht unbedingt zukommt, wie der erste Richter anuimmt. Daß der gute Glaube für den Thatbestand des 8 166, ins besondere die hier in Betracht kommenden Alternativen, gar nicht von Einflutz sein könne, soll hiermit nicht ausgesprochen sein, viel, mehr ist anzuerkcnnen, datz, soweit cs in subjektiver Beziehung auf das Bewußtsein von dem beschimpfenden Charakter der Aeuherungen ankommt, dieses möglicherweise durch den guten Glauben an die thalsächliche Richtigkeit der aufgestellten oder verbreiteten Behaup tungen ausgeschlossen sein kann; ist cs nicht undenkbar, daß der Thäter in der Ueberzcugung von der Richtigkeit den Charakter des objektiv Beschimpfende» der Aeutzerung verkenne. Durch eine solche Erwägung aber hat der Vorderrichter sich nicht leiten lassen. Es mutzte deshalb das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden und sind bei der anderwciten Verhandlung und Entscheidung der Sache die obigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, Strafbarkeit der vorzeitigen Veröffentlichung einer Anklageschrift, wenn ohne ausdrückliche Bezeichnung des Schriftstücks dessen Inhalt wiedergcgcben ist. Gesetz über die Presse, vom 7, Mai 1874, H 17, In der Strafsache gegen den Redakteur P. I. B, zu B., ivegen Preßvergehens, hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 11. Juni 1896 auf die Revision des Angeklagten für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der Ersten Strafkammer des K, pr. Landgerichts zu C, vom 13, März 1896 wird ver worfen; dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Rechts mittels auferlegt. Gründe, Das wegen Verletzung der HZ 17, 21 des Reichs-Prehgesctzes angegriffene Urteil hat festgestellt, datz der Artikel in der Morgen- Ausgabe der -D, N,-Zeitung» vom 30, Mai 1895 eine -Veröffent lichung der Anklageschrift» in der Strafsache gegen M, u, Gen, ent hält, Hiermit ist in dieser Richtung der objektive Thatbestand des § 17 I, o. erfüllt. Eine Feststellung, wie dies die Revision zu ver langen scheint, datz die Anklageschrift »als solche» veröffentlicht worden, verlangt das Gesetz nicht. Wenn aber die Revision für die mangelhafte Begründung der getroffenen Feststellung auf die Urteile des Reichsgerichts, Entscheidungen Band 22 Seite 277 ff. und Band 23 Seite 79 hinweist, so ist diese Bezugnahme jedenfalls insoweit verfehlt, als aus den dortigen Erwägungen keineswegs zu ent nehmen ist, daß die gedachte Vorschrift erfordert, es müsse in der Veröffentlichung die Anklageschrift -als solche-, also mit dem Worte »Anklageschrift- ausdrücklich bezeichnet sein. Die allegierten Urteile stellen der Veröffentlichung der Anklageschrift oder anderer amt licher Schriftstücke eines Strafprozesses entgegen -Mitteilungen über äußere Vorgänge, über welche die fraglichen Schriftstücke sich ViermidsechzlMr Jahrgang. materiell verbreiten, welche in allem klebrigen aber von den letzteren unabhängig sind-, bezw, -Mitteilungen, ohne datz dabei die Anklageschrift oder ein anderes amtliches Schriftstück in dieser seiner Eigenschaft veröffentlicht wird», -Mitteilungen, in denen die Anklageschrift nach ihrem Inhalt nicht wicdcrgegeben wird». Die gedachten Urteile schließen daher keineswegs aus, datz der erkennende Richter, wie dies vorliegend rechtsirrtumsfrei geschehen, aus dem Umstande, datz in dem Artikel gesagt worden, -die folgende Darstellung giebt einen Ueberblick der Sache, wie sie sich im Sinne der Anklage abgespielt hat,» und aus der ferneren Erwägung, datz der Pretzartikel — übrigens in unmittel barem Anschlüsse an jene Vorbemerkung — -die Anklageschrift in der Sache gegen M, u, Gen, in fast wörtlicher Wiedergabe enthält-, die Feststellung der erfolgten Veröffentlichung jener Anklageschrift treffen konnte, Datz die vorausgcschickte Bemerkung -im Sinne der Anklage- mit dem darin enthaltenen Hinweise auf die -Anklage» statt -Anklageschrift- schon deshalb bedeutungslos ist, weil that- sächlich der fast wörtliche Inhalt der Anklageschrift folgt, bedarf keiner weiteren Ausführung, Andernfalls würde durch jede be liebige derartige Vorbemerkung, die den Zweck verfolgt, die Auf merksamkeit von der unter Strafe gestellten Veröffentlichung der im 8 17 I. o, bezeichnet«:» Schriftstücke eines Strafprozesses abzulenken, die Umgehung des Gesetzes ermöglicht werden. Wenn das Urteil ferner die Fahrlässigkeit des Angeklagten im Sinne des 8 21 Pretzgesetzes damit begründet, der Angeklagte habe darüber nicht im Zweifel sein können, daß -die in dein Artikel enthaltenen Mitteilungen nur aus den Akten geschöpft sein konnten», so hat es unter dem Gegenstände jener Mitteilungen unbedenklich die aus den Akten geschöpfte Anklageschrift verstanden. Denn die Wiedergabe gerade dieser und nur dieser hat der Vorderrichter an mehreren Stellen seines Urteils festgestellt, und im unmittelbaren Anschlüsse daran, was -aus den Akten geschöpft worden», wird darauf hingewiesen, datz in dem Artikel ausdrücklich gesagt sei, die Darstellung enthalte einen Ueberblick der Sache, wie sie sich im Sinne der Anklage abgespielt hat. Da endlich nach der Urteils- seststellung der Angeklagte selbst den bezichtigten Artikel gelesen, so war -mit dem aufmerksamen Leser-, dem kein Zweifel darüber bleiben konnte, daß die Anklageschrift in dem Artikel veröffentlicht wurde, auch der Angeklagte bezeichnet. Da in den übrigen Richtungen des Thatbestandes der 88 1?, 21 Reichs-Pretzgcsetzes im Urteile ein Rechtsirrlum ebenfalls nicht erkenntlich, so mutzte die Revision verworfen werden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht (Nachdruck). — Wegen Nachdrucks war vom Landgericht Breslau am 12. Oktober v. I. der Kaufmann Moritz Königsfcld zu 150 Geldstrafe verurteilt worden. Der Kaufmann G. in Brestau betreibt seit mindestens 18 Jahren die Fabrikation ätherischer Oele und Essenzen und pflegt einen Pro spekt zu versenden, auf dem er sich über die Herstellung solcher Stoffe auf kaltem Wege verbreitet. Daran schlicht sich eine Menge von Rezepten. Solche Rezepte nun ließ der Angeklagte für sich abdrucken und versandte sie ebenfalls an seine Kunden, Das Gericht nahm Nachdruck an, weil es sich um selbständige Geistcsproduklc handele und es nicht darauf ankomme, ob diese einen höheren oder geringeren Wert besitzen. Die Revision des Angeklagten wurde am 12. d, M, vom Reichsgericht verworfen, da das Urteil sich auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts stütze. Vom Reichsgericht. (Versehen eines Redakteurs.) — Ein peinliches Versehen war eines Tages dem Mitredakteur des Berliner Lokalanzeigers, Eugen Neitzer, vorgekommen. Er hatte seinen Lesern Kenntnis von einer Schwurgerichtsverhandlung in Breslau gegeben, die mit der Freisprechung eines Fräulein Gertrud L. von der Anklage des Kindcsmordes geendet hatte. Diese ist die Tochter des Direktors einer Aktiengesellschaft, Einige Zeit später war nun in Breslauer Blättern die Verlobung eines Fräulein Gertrud X, mit dem vr. rusck, D. in Z, zu lesen, die vom Vater der Dame, dem Landgerichtddirektor L, angezeigt wurde. Dieser Unterschied bei den sonst ganzgleichlautendenNamender beiden Damen war nun Herrn Neitzer nicht zum Bewußtsein gekommen, und er teilte deshalb in einer Notiz seinen Lesern mit, daß die frei- gesprochene Gertrud T, sich jetzt mit einem Mediziner verlobt habe. Der volle Name der Braut war genannt. Der Vater derselben, sowie der Bräutigam fühlten sich durch diese Verwechslung beleidigt. Nachdem sich das Landgericht Breslau und das Reichsgericht schon einmal mit der Sache beschäftigt hatten, verurteilte das Landgericht Breslau am 15, Oktober v, I. Herrn Neitzer wegen Beleidigung zu einem Monat Gefängnis, Seine Revision gegen dieses Urteil wurde am 12, d, M, vom Reichsgerichte verworfen. Leipziger Papier- und Schreibwaren-Messe, — Die Fachausstellung, die der Mitteldeutsche Papier-Verein alljährlich in 45
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