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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1897
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- Deutsch
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6436 Nichtamtlicher Teil. 211, 11. September 1897. Henri Grand in Hamburg. 6447 Uit^sv, UoivbuiAsr Löi-ssoürivsv. 6 I. I. HeineS Berlag in Berlin. Nr. 206 S. 6288 Schaps, das deutsche Seerecht. Neue Bearbeitung. 1. Lfg. i ^ so -z; 2. Lsg. i ^ 20 Earl Heymanns Berlag in Berlin. 6450. 64S1 Barre, Bürgerliches Gesetzbuch u. Oocls sivil. 2. Aufl. 6 geb. 7 Pogge, die neuen preuß. Volksschulgesctze. 2. Aufl. 7 geb. 8 Evert, Handbuch des Arbeiterschutzes. 5 Endemann, Einführung in das Studium des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 3. Aufl. 2. Tl. (1. Bd. 2. Halste) 5 ^ Bd. l kplt. 10 geb 12 .F 50 H. Statistik der Knappschastsberussgenossenschast 1885—1895. Geb. 6 .<«. Rohde u. v. Kamecke, kurzer Auszug aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen. IV. V. Heft 1. 1 ^ 50 H. v. Reitzenstein, der Arbeitsnachweis. 10 geb. 11 50 H. Rothe, über den Kanzleistil. 6. Aufl 60 -Z. Archiv f. soziale Gesetzgebung u. Statistik, Hrsg. v. Braun. Bd. XI, Heft 1/2. 5 pro Bd. 12 Jurisch, Grundzüge des Luftrechts. 3 Eonrad Klotz in Hamburg. 6452 Fuhrmann, Früchte des Lebens. 1 ^ SO -Z; geb. 2 50 I. «. Metzler'sche Buchhandlung u. Buchdruckerei Berl.-Eto. in Stuttgart. 6449 Müller, ein Buch für unsere Kinder. Geb. 1 «E 90 H. Ueberblick über den ganzen biblischen u. nachbibl. Lehrstoff. Schickhardt L Ebner (Konrad Wittwer) in Stuttgart. 6452 WravAsl, äas Imxus-§udrvwrir. 10 gsb. 12 Vusors ktsrcls. III. dstt: Wrangst, sinigss übsr k'abrsn. I 20 -z. Karl Siegtsmund Berlags-Eonto in Berltn. 6447 äis kranrösisebs Xrmss, ciis clsntsebs Xrmss. 80 Hugo Steiniy Berlag in Berltn. 6452 Naspss, VransnbsrLSU. 1 ^l. Ariedr. Bieweg L Lohn in Braunschweig. 6149 labibuob clsr Lbsmis. 6. labrg. 14 gsb. in I^sinrv. 15 Vl; in Halbtrann 16 .E. labrssbsriobt, >1sr llanävvirtbsebalt. II. labrg. 6sb. 9 ./i"; in Xalilro 9 ^ 80 Beruh. Ariedr. Boigt in Weimar. 6448 drast, äis inoclsrns Lautisedlsrsi. 12. .lull. 6a. 10 ^ 50 Otto Wigand in Leipzig. 6447 Duboc, das Ich u. die Nebligen. 1 Nichtamtlicher Teil. Zum Urheberrechtsschuh. Ist der deutsche Autor, welcher die Förmlichkeiten des § 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 nicht erfüllt hat, gegen eine ohne seine Erlaubnis erfolgende Uebersetzung seines Schriftwerkes in Italien ge schützt und zwar auch dann, wenn die Uebersetzung nicht nach dem Originalwerk, sondern nach einer- erlaubten französischen Uebersetzung desselben ge fertigt ist und letztere Gemeingut geworden ist? Von Rechtsanwalt Paul Schmid in Berlin. /Mit gefällig erteilter Erlaubnis abgedruckt aus der Fachzeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht-, Hrsg, von Ur. Albert Osterrieth u. a., Berlin, Earl Heymanns Verlag.) Die F.'sche Verlagsbuchhandlung zu B. in Deutschland gab im Jahre 1891 ein Werk wissenschaftlichen Inhalts heraus, dessen Verlagsrecht sie von dem gleichfalls in B. wohnhaften Verfasser erworben hat. Auf jedem der in Verkehr gebrachten Exemplare befindet sich auf dem Titelblatt außer dem Titel des Werkes auch der Name und Wohnort des Verfassers, sowie der Name und Wohnort der Verlagsbuchhandlung sowie das Jahr des Er scheinens gedruckt. Im Jahre 1893 veranstaltete die Verlegerin eine zweite Auflage dieses Schriftwerkes in der gleichen äußeren Aus stattung. Im Jahre 1893 erwarb die Firma G. C. in Paris von der F.'schen Verlagsbuchhandlung das Recht zur Veranstal tung einer französischen Uebersetzung des vorbezeichneten Werkes. Eine solche ist seit dem Jahre 1893 in 5 Auflagen erschienen. Auf jedem Exemplar der französischen Auflage befindet sich außer dem Namen des Verfassers der Name und Wohnort des Uebcrsetzcrs und der Name und Wohnort des Verlegers der französischen Uebersetzung. « Im Jahre 1897 wurde in Italien von einer dortigen Firma C. eine italienische Uebersetzung des genannten Werkes veröffentlicht, auf deren Titelblatt sich der Vermerk befindet, die Uebersetzung sei nach der fünften französischen Ausgabe gefertigt. Die italienische Firma C. hat weder von der F.'schen Verlagsbuchhandlung zu B. noch von der Firma G. C. zu Paris die Erlaubnis zur Veranstaltung einer Uebersetzung erhalten. Die F.'sche Verlagsbuchhandlung beabsichtigt die straf rechtliche Verfolgung der Firma.C. und wandte sich deshalb an einen hervorragenden römischen Advokaten. Dieser rät von gerichtlichen Schritten ab, die bei der herrschenden italie nischen Praxis erfolglos sein würden, 1. weil weder die deutsche noch die französische Ausgabe einen Vermerk im Sinne des Z 6 des deutschen Ge setzes vom 11. Juni 1870 darüber enthalte, daß das Uebersetzungsrecht Vorbehalten sei, 2. weil drei Jahre seit dem ersten Erscheinen des Werkes abgelaufen seien, ohne daß die Berechtigte eine Ueber setzung ihrerseits veranstaltet habe, 3. weil die französische Uebersetzung keinen Vermerk über Vorbehalt des Urheberrechtes im Sinne des franzö sischen Gesetzes enthalte. Zum Beweise dafür, daß die herrschende italienische Praxis für den Schutz gegen Ucbcrsetzungcn an der Erfüllung der vorstehend erwähnten Erfordernisse festhält, bezieht sich der italienische Jurist ans eine Entscheidung des römischen Kassationshofcs vom 26. April 1895, deren Inhalt weiter unten mitgcteilt werden soll . . Im Nachstehenden soll an der Hand der Gesetze und Verträge geprüft werden, ob der deutsche Autor oder Ver leger in der That bei Nichterfüllung der Formalitäten des § 6 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 gegen einen in Italien erfolgenden Nachdruck schutzlos ist, wobei zunächst von dem Standpunkt ausgegangen werden soll, daß die italienische Uebersetzung nnmittelbar nach dem deutschen Original erfolgt. I. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 11. Juni 1870 ist ein Schriftwerk in dem Gebiete des Deutschen Reiches gegen Uebersetzung in eine fremde Sprache nur dann geschützt, wenn 1. auf jedem Stück dieses Schriftwerkes der Vermerk »Uebersetzungsrecht Vorbehalten« enthalten ist; 2. die vorbehaltene Uebersetzung in die betreffende Sprache auch binnen eines Jahres nach dem Erscheinen des Schriftwerkes seitens des Autors oder seines Rechts-
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