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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1897
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- 1897-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1897
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- Deutsch
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211, II September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6437 Nachfolgers begonnen und binnen drei Jahren nach dem Erscheinen des Werkes vollendet wird; 3. sowohl der Zeitpunkt des Beginnes wie der der Vollendung der betreffenden Uebersetzung in die von dem Königlichen Amtsgericht zu Leipzig geführte Ur heberrolle eingetragen wird. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Falle erfüllt. Würde daher innerhalb Deutschlands ein anderer eine italienische Uebersetzung der betreffenden Schrift veranstalten, so würde der Inhaber des Autorrechts denselben wegen Nachdrucks zu verfolgen nicht in der Lage sein. II. Die Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und Italien betreffend den Schutz an Werken der Litteratur und Kunst vom 20. Juni 1884 bestimmt in Artikel 10 folgendes: Artikel 10. Den Urhebern in jedem der beiden Länder soll in dem anderen Lande während 10 Jahren nach dem Erscheinen der mit ihrer Genehmigung veran stalteten Uebersetzung ihres Werkes das ausschließ liche Uebersetzungsrccht zustehen. Die Uebersetzung muß in einem der beiden Länder er schienen sein. Behufs des Genusses des oben gedachten ausschließlichen Rechtes ist es erforderlich, daß die genehmigte Uebersetzung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren von der Ver öffentlichung des Ociginalwerkes an gerechnet vollständig er schienen sei. Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der des 8 6 des Gesetzes vom I I. Juni 1870. III. Dieses Uebereinkommen ist, soweit es den Urhebern nicht größere Rechte einräumt, als die Berner Konvention oder auch mit den Bestimmungen der Berner Konvention vom 9. September 1886 in Widerspruch steht, gemäß dem Zusatz protokoll zu dieser Konvention als durch diese aufgehoben zu erachten. Der Berner Konvention sind sowohl Deutschland als auch Italien beigetreten, und es müssen daher deren Be stimmungen als für beide Länder maßgebend erachtet werden. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen dieser Konvention sind nun folgende: Nach Artikel 2 der Konvention ist ein Deutscher wegen seines in Deutschland erschienenen Schriftwerkes in Italien so geschützt, als ob 'er Italiener wäre und sein Schriftwerk in Italien erschienen wäre, vorausgesetzt, daß er in Deutsch land das Urheberrecht rechtmäßig erlangt hat und die zur Erlangung desselben nach den Vorschriften des deutschen Gesetzes in Deutschland erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt hat. Da in Deutschland die Erlangung des Urheberrechts schutzes an sich an keine Förmlichkeit gebunden ist, sondern mit der Thatsache der Autorschaft von selbst entsteht, so würde das deutsche Schriftwerk gegen einen in Italien er folgenden Nachdruck in deutscher Sprache ohne Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten geschützt sein. Dagegen müßte er, wenn lediglich der Grundsatz des Artikels 2 maßgebend wäre, um auch gegen im Ausland ver anstaltete Uebersetzungen geschützt zu sein, die oben unter 1 aufgeführten Förmlichkeiten erfüllt haben, gleichgiltig, ob die Uebersetzung nach dem deutschen Originalwerk oder nach einer französischen Uebersetzung desselben gefertigt wäre. Nun bestimmt aber Artikel 5: Artikels: »Den einem Verbandslande ungehörigen Ur hebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von lO Jahren, von der Veröffent lichung des Originalwerks in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu ^ übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten.- 8!erun!-ic4.'>i„rr Ia-iL-r-r. Diese Bestimmung wird nun in der Regel dahin aus gelegt, daß der Schutz des einem Vertragslande ungehörigen Autors gegen Uebersetzungen seines Werkes in anderen Ver tragsländern völlig unabhängig von der Erfüllung irgend einer Formalität auf 10 Jahre von dem ersten Erscheinen des Originalwerkes an gewährleistet ist. In diesem Sinne wird der Artikel 5 von Dambach (Welche Förmlichkeiten müssen von den deutschen Urhebern und Verlegern beobachtet werden. Leipzig 1895), von Daude, Lehrbuch des Urheberrechts 1888, Allfeld, die Neichsgesetze, betreffend das litterarische und artistische Urheberrecht, Seite 358, und von Calker, die Delikte gegen das Urheberrecht 1894, No. 283, ausgelegt, und auch die ausländische Litteratur steht im wesentlichen auf diesem Standpunkte. So schreibt »Us Droit ä'^utsur«, das leitende Organ der Union pour ln protsotion äs ln propridtä iaäustrislls, Jahr gang I, Seite 10, unter Bezugnahme auf die deutsch-französische Litterarkonvention von 1883, deren Artikel 10 eine dem In halt des 8 6, Gesetz vom 11. Juni 1870 entsprechende Be stimmung enthielt über den Artikel 5 der Berner Konvention folgendes: »Oomms on n pu ls voir, 1's.rtiols 5 äs In eonvsntion äu 9 ssptsmbrs 1886 n bsursussmsut woäillä, änns Iss pn^s oootrsotauts, ln situntion sxistimt nvnnt ln orsntion äs I'Union. U'obligntion äs Inirs pnrnltrs, sn totnlitd, ln trnäuotion ä'un ouvrngs änns un äslni äs trois nnndss n oomptsr äs ln publicntion äs l'oouvrs Originals, pour jouir äu äroit n ostts trnäuotion, rdssrvä exolusivsrnsnt nux nutsurs psnännt äix nns, n'sxists plus änns Iss Utats äs I'Union.« In einem »Us äroit äs Nrnäuotion änns ls rsssort äs l'union äs Usrns« überschriebenen Artikel im 6. Jahrgang, Nr. 9, der genannten Zeitschrift heißt es ferner auf Seite 105: »Un situntion äss nutsurs änns I'Union oous pnrnit ninsi slnirsmsnt äällnis, sn es gui oonosrnv ls äroit sxolu- sik äs trnäuotion, pnr Iss nrtiolss 2 st 5 äs In Oonvsntion. Uorsgu'ils vsulsnt sxsrosr lsurs äroits änns l'un äss pn^s oontrnotnnts, on ns psut Isur opposer ni Iss äslais inks- risurs n äix nns üxss pnr Iss ldgislations rsspsotivss ni l'nbssoos äs rässrvss ou äs korrnnlitss späoinlss tsllss gas osllss prsvuss, pnr sxsmpls, pnr ln loi »Ilsrnnnäs. U'nutsur n's gu'n ätnblir: 1,0 gu'il n obssrvd lss korwnlitös st oon- äitions sxigsss änns ls pn/s ä'origins (s'il sn sxists) pour In protsotion äs l'oeuvrs originale: 2" gus ostts protsotion sxists snoors nux tsrinss äs ln Oonvsntion.« Insbesondere spricht sich aber der unter Autorität des Berner Bureaus herausgegebene Kommentar zur Berner Konvention von CH. Soldan genau in demselben Sinne aus: »U'nutsur äsvrn pnr oonsdgusnt noooonplir oonkormö- went n I'nrtiols 2 nlinän 2 äss oonäitions st korrnnlitss prssoritss pnr ln lsgislntion äu pn^s ä'origins äs I'osuvrs. Nnis oeln sutllt, st il ns ssrn plus usosssnirs, L l'nvsnir, ä'nooornplir snoors äss korrnnlitss spsoinlss pour snuvsgnräsr l'sxsroios äu äroit äs trnäuotion. Il ns ssrn äono plus nsosssnire, oornms l'exigsot plusisurs oonvsntions, gus l'nutsur inäigus sxprssssmsot, sn tsts äs l'ouvrags, l'in- tsntion äs ss rässrvsr ls äroit äs trnäuotion.« In demselben Sinne spricht sich auch ein unter der lleberschrist: »De l'sxtsnsion äu äroit sxolusik äs trnäuotion« in »Us äroit ä'nutsur«, Jahrgang 8, Nr. 6, S. 70 ff., ab- gcdruckter Aufsatz aus. Nach dem bisher Gesagten kann es nicht zweifelhaft sein, daß der deutsche Urheber gegen jede in einem der Ver tragsstaaten der Berner Konvention erscheinende Uebersetzung seines Schriftwerkes, welche innerhalb 10 Jahren nach dem ersten Erscheinen seines Schriftwerkes veranstaltet wird, geschützt sein soll ohne Rücksicht darauf, ob er die Formali- 864
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