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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.09.1897
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- 1897-09-11
- Erscheinungsdatum
- 11.09.1897
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- Deutsch
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^ 211, 11. September 1897. 6439 Nichtamrucher Lerl protsriooe: l'altru, 86 io vi8ta äsl moäo oows gusi eoo- tri>.88sglli erooo iioprs88i osU'olsogrLÜg. ods gsosrsvsoo io- eertsWk s eoolu8ioos s ooo avovsoo slüoLeig. cli obisrs. ioäioorioos, potskse ritoosrei eds ^li seoussti osl riproäurlg. eck 68porla 8ul mercLto svs886ro s^ito äolossrusnts.« Der Kassationshof hat in diesen Worten keineswegs aus gedrückt, daß er einen ausdrücklichen Vermerk dahin, daß das Autorrecht Vorbehalten werde, auf dem zu schützenden Gegenstand als Voraussetzung des Schutzes gegen Nach ahmung in Italien erachte, sondern nur, daß das zu schützende Werk in unzweideutiger Weise das Bestehen eines Autor rechtes erkennen lasse. Diesem Zwecke kann nun freilich eine Bezeichnung wie »Autorrecht Vorbehalten« und ähnliche am wirksamsten dienen; sie ist aber nicht absolut notwendig: Ar tikel 11 der Berner Konvention erklärt vielmehr ausdrücklich, daß auch schon die in üblicher Weise erfolgte Anbringung des Namens des Autors oder des Inhabers des Autorrechts auf dem Werke genüge, um eine Rechtsvermutung für das Be stehen eines Schutzes zu begründen. Artikel 11 Absatz 1. Damit die Urheber der durch die gegenwärtige »Uebereinkunft geschützten Werke bis zum Beweise des Gegenteils als solche angesehen und demgemäß vor den Gerichten der einzelnen Verbandsländer zur Verfolgung von unerlaubter Wiedergabe zugelasscn werden, genügt es, wenn ihr Name in der üblichen Weise auf dem Werke an gegeben ist«. Die übliche Weise der Namensangabe besteht nun in der Anbringung des Namens sowie des Wohnortes des Berech tigten. Da im Falle des Erkenntnisses vom 26. April 1895 weder die Namen der Berechtigten, sondern nur die Anfangs buchstaben derselben, noch auch der Ursprungsort, sondern lediglich das Ursprungsland auf dem Oeldruck angegeben waren, und da ferner ein Oeldruck, wie schon vorerwähnt, noch weniger die Vermutung der Originalität für sich hat, als ein Oelbild, so erscheinen die Erwägungen des Kassations hofes in diesem Falle ganz berechtigt. Ganz anders liegen die tatsächlichen Verhältnisse, wenn — wie vorausgesetzt werden sollte — eine unerlaubte italienische Uebersetzung eines deutschen Schriftwerkes ver anstaltet werden würde, auf dem Name und Wohnort des Verlegers und des Autors angegeben waren. Denn nach deutschem Gesetz genießt ein derartig gekenn zeichnetes Schriftwerk den Schutz gegen Nachdruck ohne Er füllung irgend welcher Förmlichkeiten lediglich durch die That- sache seiner Existenz, und die hinsichtlich des Erwerbers eines Schutzes gegen Uebersetzungen seitens Dritter in dem deutschen Gesetze vorgeschriebenen Förmlichkeiten müssen als durch Artikel 5 der Konvention beseitigt erachtet werden; das in dem Erkenntnis vom 26. April 1895 aufgestellte Erfordernis der hinreichend deutlichen Kennzeichnung des Urheberverhält- nisses auf dem Werke selber ist anderseits hinreichend, das heißt der Vorschrift des Artikel 11 der Berner Konvention entsprechend vorhanden. Es liegt daher kein Grund vor, warum seitens der italienischen Gerichte außerdem noch die Er füllung der Formalitäten des § 6 des deutschen Gesetzes vom II. Juni 1870 gefordert werden sollte. Würden die italienischen Gerichte sich auf einen anderen Standpunkt stellen, so würden sie offensichtlich den Absichten des von ihrer Regierung genehmigten Berner Vertrages widersprechen. Es wäre dann Sache der Negierungen der beteiligten Vertragsländer, die geeigneten Schritte zur Beseitigung dieser Ungerechtigkeit eventuell durch Aufhebung des Vertragsverhält nisses oder andere Repressalien zu ergreifen. (Schluß folgt.) Zum Jubiläum des Allgemrinen Deutschen KuchlMdluugs-Grhilsrn-Nrrbandrs. In unserer heutigen versicherungsreichen Zeit, in der es als ganz selbverständlich gilt, daß bei allen etwaigen Un fällen, bei Krankheit oder Invalidität gleich die Leistungen einer Versicherung helfend und lindernd eintreten, kann sich wohl mancher kaum mehr in den Gedanken versetzen, daß es eine Zeit gegeben hat, in der alle diese segensreichen Ein richtungen nicht bestanden. Und doch liegt eine solche Zeit gar nicht so weit zurück, denn erst im Anfänge der achtziger Jahre wurde infolge der denkwürdigen Botschaften Kaiser Wilhelms I. mit der umfangreichen gesetzlichen Regelung diese allgemeine zwangsweise Fürsorge von Staatswegen begonnen. Da mag denn heute am Jubeltage des Verbandes erneut darauf hingewiesen werden, daß fast ein volles Jahrzehnt vor Beginn des staatlichen Eingreifens die deutschen Buch handlungsgehilfen sich zusammenthaten, um ihren Angehörigen Unterstützung und Hilfe in Krankheitsfällen angedeihcn zu lassen. — Der Vorstand des Verbandes hat den Beschluß der vor jährigen Hauptversammlung ausgeführt und eine -Rückblick« genannte Festschrift veröffentlicht. Sie schildert in fast zu trocken erscheinender Weise das Entstehen und die wechselvollen Schicksale des Verbandes im ersten Vierteljahrhundert seines Bestehens. Indem wir Interessenten im allgemeinen auf die Festschrift selbst verweisen, möge es uns gestattet sein, einiges herauszugreifen. Das Jubiläum des Verbandes ist wesentlich ein Jubiläum der Kranken- und Begräbniskasse, der sich die andern Kassen erst später angegliedert haben. Sie hat daher auch am meisten Fährnisse und Widerwärtigkeiten zu bestehen gehabt und ist oft genug mit Recht das Schmerzenskind des Verbandes ge nannt worden. Die Kranken- und Begräbniskasse hat viele Wandlungen durchmachen müssen, da sie nach Eintritt des gesetzlichen Versicherungszwanges immer wieder vor die Frage gestellt wurde, ob sie sich dem Gesetz unterstellen und so ihre Mitglieder von dem Zwange, der Ortskrankenkasse beitreten zu müssen, entbinden oder als einfache Zuschußkasse existieren wollte. Von 1884—1892 hatte sie sich dem Gesetz unterstellt, und eine der Festschrift angefügte Tabelle zeigt deutlich, welchen reichlichen Mitgliederzuwachs sie dadurch gewonnen hatte. Die Mitgliederzahl hob sich von 1452 im Jahre 1883 auf 1860 im Jahre 1884, der eine Vermögensvermehrung von 57 753 ^ 45 H auf 65 565 7 H entsprach. Natürlich mehrte sich mit der größeren Zahl der Mitglieder auch die Inanspruchnahme der Kasse, so daß die Ausgaben des Jahres 1884 an Kranken- und Begräbnisgeldern die des Vorjahres um 2124 ^ 50 H überstiegen. Das Jahr 1885 hielt in der Mitgliedervermehrung noch an, indem die Zahl auf 2408 stieg und das Vermögen den Betrag von 70108 47 H erreichte; freilich wurde die Kasse auch in überaus starker Weise in Anspruch genommen, so daß rund 29 800 gegen 16 300 ^ im Jahre 1884 zur Auszahlung gelangen mußten. Von da an hat sich die Mitgliederzahl der Kranken- und Begräbniskasse in auf- und absteigender Linie bewegt. Befremden muß der Zuwachs von nur 3 Mitgliedern im Jahre 1886, was fast einer Stagnation gleichkommt. Von einschneidender Bedeutung für die Kasse wurde die Novelle zum Krankenkassengesetz vom Jahre 1892, die in zwei Hauptversammlungen einen heißen Streit entfachte, bis die Gegner der Norstandsvorlage, die die weitere Unterstellung der Kasse unter das Gesetz bezweckte, den Sieg davontrugen. Seitdem besteht die Kasse wieder als einfache Zuschußkasse. Die Tabelle läßt nicht ersehen, wie viel Mitglieder der Krankenkasse durch diese Maßregel verloren gegangen sind, 864'
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