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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1897
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- 1897-09-02
- Erscheinungsdatum
- 02.09.1897
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203, 2. September 1897. Nichtamtlicher Teil. 6189 Nichtamtlicher Teil. Entscheidungen des Reichsgerichts. Einfacher Bankerutt, Zeit für die Fertigstellung der Jahresbilanz (Konkursordnung § 2l0 Nr. 3. Handelsgesetzbuch Art. 29.) (Aus der «Besonderen Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger- No. 1 vom 24. Juni 1897.) In der Strafsache gegen den Kaufmann I. D. zu E., wegen einfachen Bankerutts, hat das Reichsgericht, Dritter Strafsenat, am I I. Fe bruar 1897 für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des K Landgerichts zu E. vom 16. Dezember 1896 wird ver worfen; die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschwerde führer auferlegt Gründe. Der Revision des Angeklagten kann Erfolg nicht eingeräumt werden. Das eine Thatbestandsmoment des einfachen strafbaren Bankerutts, die Konkurserklärung des Angeklagten, steht unbe stritten fest. Das weitere zur Begründung des Thatbestands des 8 210 Ziffer 3 der Konkursordnung als bewiesen angenommene, vom Angeklagten bestrittene Thatbcstandserfordernis dagegen, daß dieser cs unterlassen habe, gegen die Bestimmungen des Handels gesetzbuchs die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen, beruht darauf, daß Angeklagter gleichfalls un bestritten die für das Jahr 1895 zu ziehende Bilanz erst am 1. Mai 1896, also verspätet, gezogen habe. Die Revision bekämpft, daß hierdurch der Thatbcstand des 8 210 Ziffer 3 der Konkursordnung erfüllt sei, weil di- Bestimmung des Artikels 29 des Handelsgesetz buchs nicht dahin aufzusassen sei, es müsse innerhalb eines jeden Geschäftsjahres Bilanz gezogen werden, vielmehr könne dies erst nach Ablauf des Jahres geschehen, und sei ein Zeitpunkt, bis zu welchem die Bilanz des abgelaufenen Geschäftsjahres gezogen werden müsse, überhaupt gesetzlich nicht bestimmt, es sei also auch die am 1. Mai 1896 für das Geschäftsjahr 1895 gezogene Bilanz nicht verspätet. Dies ist jedoch irrig. Der Ausdruck des Artikels 29: Jeder Kaufmann müsse in jedem Jahre eine Bilanz seines Ver mögens anfertigen, kann nicht dahin verstanden werden, dieselbe sei nur in beliebiger Zeit für jedes Jahr anzusertigen, sondern nur dahin, es solle die Bilanz mit Schluß des Geschäftsjahres, vor Beginn des folgenden, abgeschlossen werden. Wenn die Bilanz ziehung entsprechend vorbereitet wird, ist auch in vielen Geschäften die strikte Einhaltung dieser Vorschrift durchführbar. Doch mag der Revision zugegeben werden, daß in manchen Geschäften nach Beschaffenheit derselben eine solche strikte Einhaltung nicht durch führbar ist: Urteil des Reichsgerichts III. Strafsenats, vom 28. April 1880, Entscheidungen Band II Seite 30. In solchen Fällen entscheidet das Ermessen des Thatrichters, ob die verspätete Anfertigung der Bilanz entschuldigt sei. Das an- gefochtene Urteil erklärt aber die um vier Monate verspätete Ziehung als nicht entschuldigt, unter nicht rechtsirriger Ablehnung des vom Angeklagten vorgebrachten Entschuldigungsgrundes, und kann in der Feststellung, die Ziehung der Bilanz für das Jahr 1895 sei ver spätet, nicht als rcchlsirrig betrachtet werden; denn die Anführung der Revision, eine Frist für Ziehung der Bilanz sei gesetzlich nicht sestgestellt, würde, abgesehen davon, daß sie mit dem Wortlaute des Artikels 29 des Handelsgesetzbuchs nicht übereinstimmt, dahin führen, daß die Bilanz nach Jahren noch nachgetragen werden könnte, sie würde also die Strafbestimmung des 8 210 Ziffer 3 der Konkurs ordnung illusorisch zu machen geeignet sein. Die Revision war daher zu verwerfen. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Spediteurs, welcher innerhalb des Postbezirks seiner Geschäfts stelle geschlossene Begleitscheine, die ihm von aus wärts unter Verletzung der Vorschriften über den Postzwang zugesandt sind, auftragsgemäß an die auf der Außenseite der Scheine bezeichneten Em pfänger von Frachtgütern befördert. (Postgesetz vom 28. Oktober 1871 § 1 Abs. 1, 8 27 Nr. 1. Strafgesetzbuch 47, 49.) In der Strafsache gegen den Spediteur O. L. zu T. Lleiuudfechziilll" hat das Reichsgericht, Zweiter Strafsenat, am 18. De zember 1896 auf die Revision der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil der Dritten Ferien-Strafkammer des K pr. Land gerichts zu T vom 8. September 1896 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vor instanz zurückverwiesen Gründe. Nach den im angefochtenen Urteile enthaltenen thatsächlichen Feststellungen sind neben Frachtgütern auch bezügliche geschlossene Begleitscheine von Absendern in S. und verschiedenen Zwischenorten an Empfänger in T. befördert worden, und zwar gegen Bezahlung. Die Beförderung ist von den betreffenden Absendungsorten bis zur Geschäftsstelle des Angeklagten in T. durch die T.-S.'er Dampfer gesellschaft, von da an die einzelnen Adressaten in T. durch den Angeklagten bewirkt worden. Die Strafkammer bezweifelt nicht, daß jene Absendungsorte den Bezirken anderer Postanstalten, als der in T- bestehenden, angehörten; mit Recht trägt sie offensichtlich auch kein Bedenken, die in Frage stehenden geschlossenen Begleit scheine als verschlossene Briefe im Sinne des 8 1 Absatz 1 Nr. 1 des Reichsgesetzes vom 28. Oktober 1871 über das Postwesen des Deutschen Reichs zu betrachten. Wenn sie gleichwohl den That- bestand des 8 27 Nr. 1 in Verbindung mit 8 1 Absatz 1 des genannten Reichsgesetzes dem Angeklagten L. gegenüber nicht für gegeben erachtet, so daß sie zur Freisprechung des letzteren gelangt ist, so beruht dies auf einer durch die ststgestellte Sachlage nicht gerechtfertigten Trennung und gesonderten rechtlichen Beurteilung der vom Angeklagten nur innerhalb des Ortes T. bewirkten — und eben deshalb von der Strafkammer als nicht strafbar ange sehenen — Beförderungsthätigkeit von dem zuvor seitens der Dampfergesellschast ausgesührten Transport der Begleitscheine von den betreffenden Absendungsorten bis nach T. Die Beförderung eines Briefes im Sinne der vorgenannten Gesetzcsstellen umfaßt den Inbegriff der Handlungen, welche dazu dienen, den Brief an den vom Absender bestimmten Empfänger gelangen zu lassen, und zwar von der Entgegennahme zum Behuf des Transports an bis zur Abgabe an den Adressaten. Vergl. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen Band 18 Seite 48 unten, Band 25 Seite 26, Band 27 Seite 257 unten. Die Gründe des angefochtenen Urteils bezeichnen als »Em pfänger- der in Rede stehenden geschloffenen Begleitscheine die auf der Außenseite der letzteren benannt gewesenen Personen, an welche der Angeklagte in T. diese zunächst an ihn gelangten Begleitscheine hat austrageu lassen. Diese Auffassung entspricht auch demjenigen, was über die Abwickelung des BeförderungSgeschästs hinsichtlich dieser Begleitscheine vom Vorderrichter festgestellt ist. Von diesem that sächlichen Standpunkte aus kann aber nur von einer einheitlichen Be förderung in Betreff, jedes einzelnen dieser Begleitscheine die Rede sein, einer Beförderung, welche erst mit der Bestellung des Begleit scheines an den Adressaten jedesmal ihren Abschluß fand. Daß gemäß einem erkennbar gewordenen Willen der Absender der Angeklagte L. Empfänger der hier in R-de stehenden Sendungen gewesen wäre und seinerseits eine selbständige Weiterversendung (innerhalb des Ortes T.) ausgeführt hätte, dergestalt, daß von einer doppelten Beförderung, nämlich einer erstmaligen von S. oder dem sonstigen Absendungs orte zur Geschäftsstelle des Angeklagten in T. und von einer zweiten selbständigen Beförderung innerhalb des letztgenannten Ortes, zu sprechen wäre, — für eine solche Auffassung bietet die Sachdar stellung des Vorderrichters keinen Anhalt; nach letzterer erscheint der Angeklagte L. vielmehr lediglich als Mittelsperson in dem je auf Zustellung an den betreffenden T.'er Adressaten abzielenden einheitlichen Besörderungsgeschäfte, als Mittelsperson, die eben nur die Weiterbeförderung nebst Einziehung der Fracht und sonstigen Kosten zu besorgen, dagegen an dem lediglich für den betreffenden Frachtgutempfänger bestimmten Inhalte eines jeden geschlossenen Begleitscheins kein eigenes Interesse hatte. Hiernach würde dem Angeklagten eine planmäßige Mitwir kung bei der verbotswidrigen und mit Strafe bedrohten Beförde rung jener Begleitscheine als verschlossener Briefe von S. oder anderen Orten an die Adressaten in T. zur Last fallen; es wäre somit Anlaß geboten gewesen, die Beteiligung des Angeklagten an dem Beförderungsgeschäfte aus dem allgemeinen strafrechtlichen Gesichtspunkte der Milthäterschaft (8 47 des Strafgesetzbuchs) — oder etwa auch der Beihilfe (8 49 a a. O.) — in Betracht zu ziehen. Daß dies gleichwohl nicht geschehen, beruht auf einer rechtsirrigen Auffassung des Vorderrichters, welcher die inkrimi- nierte Thätigkeit des Angeklagten nicht als Bestandteil des jedeS- 831
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