Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.09.1897
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- 1897-09-02
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- 02.09.1897
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6190 Nichtamtlicher Teil 203, 2. September 1897. maligen einheitlichen Beförderungsgcschästs richtig erkannt und daraus, daß die zur T.'er Dampfergesellschaft zusaminengetrctcnen Kapitäne — oder der eine oder andere von ihnen — durch Aus führung der Beförderung bis zu Händen des Angeklagten schon der vollendeten Zuwiderhandlung gegen die oben angezogenen Normen des Neichspostgesetzcs sich schuldig gemacht hatten, den sehlsamen Schlich gezogen hat, daß hiernach von einem strafbaren Handeln des Angeklagten — obwohl derselbe die von den Kapitänen be gonnenen Beförderungen der geschlossenen Begleitscheine an die Adressaten seinerseits fortgesetzt und solchergestalt zu dem verbots widrigen Erfolge vorsätzlich mitgewirkt hat — nicht die Rede sein könne. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war bei dieser Sach lage die Aushebung des angefochtenen Urteils einschließlich der Fest stellungen und die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz auszusprcchen (88 393, 394 der Strafprozeßordnung). Tragweite der Vorschrift, wonach, wenn der Inhalt einer Abbildung oder Darstellung strafbar ist, im Urteil ausgesprochen werden soll, daß alle Exem plare unbrauchbar zu machen sind. Anwendung dieser Vorschrift auf Gegenstände, in welche un züchtige Stereoskopbildcr eingelassen sind (Strafgesetzbuch § 41.) In der Strafsache, betreffend die Einziehung von Cigarrenspitzcn, hat das Reichsgericht, Vierter Strafsenat, am 27. No vember 1896 auf die Revision der Staatsanwaltschaft für Recht erkannt: Das Urteil des K. pr. Landgerichts zu F. vom 28. August 1896 wird nebst den zu Grunde liegenden Feststellungen auf gehoben; die Sache wird zur andcrweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Gründe. Nachdem der Pseifenfabrikant A. B. von der Beschuldigung, durch den Verkauf unzüchtiger, an Zigarrenspitzen angebrachter Stereoskopbildcr, welche ihm von der Firma A. K. L Cie. in W. geliefert worden, ein Vergehen gegen 8 184 des Strafgesetzbuchs verübt zu haben, wegen Mangels des subjektiven Thatbestandes frcigesprochen worden war, hat die Staatsanwaltschaft mit Rück sicht auf die Unaussührbarkeit der Verfolgung des im Auslande wohnenden Verkäufers beantragt, zwecks Anordnung der Ein ziehung und Unbrauchbarmachung der in der Untersuchung gegen A. B. beschlagnahmten 95 Zigarrenspitzen, beziehungsweise Stereoskopbildcr das in 88 477, 478 der Strafprozeßordnung vorgesehene Verfahren einzuleiten. In dem entsprechend diesem Anträge staltgehabten Verfahren ist unter der Feststellung, daß die beschlagnahmten Zigarrenspitzen zum Teil unzüchtige Bitder enthalten, erkannt worden, daß aus diesen Cigarren spitzcn die eingelassenen Stercoskopbilder ausgcschieden und ver nichtet und, soweit die Ausscheidung nicht möglich ist, die Cigarrenspitzcn selbst, in welche solche Bitder eingelassen sind, ver nichtet werden sollen. Dagegen ist dem von der Staatsanwalt schaft in der Hauptverhandlung gestellten Anträge, auch bezüglich der übrigen seitens der Firma A. K. L Cie. innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs in Verkehr gebrachten gleichartigen Cigarren spitzcn mit Stereoskopbildern insoweit, als diese Cigarrcnspitzen entweder sich im Besitze von Personen befinden, welche dieselben ini Handel vertreiben, oder öffentlich ausgelegt sind oder öffentlich angebotcn werden, eine gleiche Maßnahme zu treffen, keine Folge ge geben worden, weil hinsichtlich dieser weiteren Cigarrenspitzcn ein Verkauf und damit eine strafbare Handlung, zu deren Begehung sie gebraucht worden, bisher nicht nachgcwiesen sei. Der von der Staatsanwaltschaft wegen der teilweisen Zurück weisung ihres Antrages erhobenen Revisionsbeschwcrde kann der Erfolg nicht versagt werden. Das angefochtenc Urteil läßt unklar, ob der Vordcrrichler seiner Entscheidung neben dem 8 42 des Strafgesetzbuchs den H 41, oder den 8 40 a. a O. zu Grunde gelegt hat. Das letztere würde un- richtig sein. In 8 40 eit. ist nicht Unbrauchbarmachung, sondern Einziehung vorgesehen, und von dieser können auch nur Gegen stände betroffen werden, die dein Thäter oder einem Teil nehmer gehören. Demzufolge hätte bei Zugrundelegung des 8 40 oit. nicht so, wie geschehen, erkannt werden können. Die Bezugnahme auf 8 42 eit. kann zu einer anderen Auffassung nicht führen; denn wenn hier verordnet ist, daß bei Un ausführbarkeit der Verfolgung oder Verurteilung einer be stimmten Person die in den 88 40 und 41 vorgeschricbenen Maß nahmen selbständig erkannt werden können, so kann daraus doch eine Rechtfertigung für Maßnahmen, die in den 88 40 und 41 nicht vorgesehen sind, nicht hergeholt werden. Dagegen findet der 8 41 eit. in Verbindung mit 8 42 eit. Anwendung, und in dieser Be ziehung genügt nach feststehender Rechtsprechung, daß objektiv die Strafbarkeit des Inhaltes einer Schrift, Abbildung oder Darstellung konstatiert wird. 61. Entscheidungen des Reichsgerichts in Strassachen Band 4 Seite 87, Band 11 Seite 119, Rechtsprechung Band 4 Seite 29, Band 6 Seite 837. Der 8 41 oit. ist allerdings in erster Linie auf Erzeugnisse der Presse berechnet, und nur bei solchen können die Bestimmungen des 8 41 oit. in ihrem vollen Umfange zur Geltung kommen. Allein nach der Intention und der Fassung der gedachten Gesetzesoorschrift ist ihre Anwendung auf Schriften, Abbildungen und Darstellungen, die aus anderem Wege, als durch Druck hergestellt sind, insbe sondere auf photographische Bilder nicht ausgeschlossen. Und um photographische Bilder handelt es sich im vorliegenden Falle. Der Umstand, daß die für unzüchtig erkannten Stereoskopbilder in Zigarrenspitzen eingelassen sind, kann denselben den Charakter einer Abbildung nicht nehmen. Nur muß bei dem Vollzüge der Maßnahme der Unbrauchbarmachung berücksichtigt werden, daß diese Maßnahme das Bild und nicht den Gegenstand, an dem cs angebracht ist, treffen soll. Greifen somit die Bestim mungen der 88 41, 42 eit. Platz, so war die Anordnung der Unbrauchbarmachung nicht auf die beschlagnahmten Bilder zu beschränken, die Anordnung vielmehr ganz nach Vorschrift des 8 41 oit.. auszusprechen, namentlich auf die zur Herstellung der Bilder bestimmten Platten und Formen, sowie unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 2 aus alle Bilder auszudehnen, welche mit Zugrundelegung dergleichen photographischen Aufnahmen her gestellt sind. Gemäß 8 394 der Strafprozeßordnung alsbald obigen Prin zipien entsprechend in der Sache selbst zu entscheiden, erscheint ivegen Unoollständigkcit der vorliegenden Feststellungen unausführ bar. Das angefochtenc Urteil läßt insofern, als es ausspricht, daß in den beschlagnahmten Cigarrenspitzcn -zum Teil- unzüchtige Bilder enthalten seien, eine klare Feststellung darüber vermissen, welche der in den Cigarrenspitzcn angebrachten Bilder als un züchtig angesehen worden sind. Zur Ermöglichung einer be stimmten Urteilssassung bedarf es also weiterer Erörterungen über besagten Punkt. Aus diesen Gründen ist so, wie vorsteht, zu erkennen gewesen. Kleine Mitteilungen. Reichsgerichtsentscheidung. Nachdruck vonPhotogra- phieen. — Der Angeklagte vcranlaßte den Photographen Sch, ihm drei Abdrucke des photographischen Porträts eines Mädchens, der C., ohne deren Wissen zu geben Er wurde als Veranlasser des Nachdrucks bestraft und seine Revision verworfen. Die Gründe sagen: Die C. war als Bestellerin nach 8 ? des Gesetzes vom 10. Januar 1876 die allein Berechtigte, Sch. der Veranstalter, An geklagter der Veranlasser des Nachdrucks. Der Verkauf an den letzteren war ein Akt der Verbreitung und Angeklagter streckbar, selbst wenn Sch. nur fahrlässig oder straflos gehandelt haben sollte, da 8 20 des Gesetzes voni 11. Juni 1870, der anwendbar ist, ein selbständiges Delikt vorsieht. lUrt. R--G. IV. dlo. 517/97 v. 12. März 1897, milgeteilt vom R.-G.-R. Stenglein in der Dlschn. Juristen zeitung.) Handelskammern in Preußen. — Der Reichsanzciger und kgl. preußische Staatsanzeiger Nr. 203 vom 30. August ver öffentlicht das Gesetz, betreffend die Abänderung des preußischen Gesetzes über die Handelskammern vom 24. Februar 1870. Das neue Gesetz ist vom 19. August 1897 datiert. Dasselbe Gesetz findet sich auch in Nr. 37 der Gesetz-Sammlung, ausgegebcn zu Berlin am 30. August 1897. Es führt dort die Nummer 9938. Angefügt ist unter Nr. 9939 die vom 22. August 1897 datierte Bekannt machung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Handels kammern. X. Deutscher Schriftsteller-Verbandstag. — Das Fest programm zum X. Deutschen Schriftsteller-Verbandstage, der am 5.-8. September in Leipzig abgehaltcn werden wird, liegt nun mehr vor. Wir entnehmen ihm folgendes: Sonntag den 5. September. Von 11—1 Uhr Frühtrunk auf der Theaterterrasse, verbunden mit Orchesterkonzert. Eintritt frei. Von '/,3 Uhr abends ab: Offizieller Empfang mit künstlerischen Dar bietungen in den Festsälen des Hotel de Pologne (Hainstraße). Kaltes Büffctt und Biere frei. Programme der Abend-Unterhaltung werden am Eingänge verteilt. Montag den 6. September. Von 10—3 Uhr Führung der Gäste durch die Ausstellung; Treffpunkt: um 10 Uhr am Haupteingange zum Ausstellungsplatze. Von 4—7 Uhr nachmittags: Festdiner in
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