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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1884
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- Deutsch
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152, 2 Juli. Nichtamtlicher Theil. 3067 theilweise der für später in Aussicht genommenen Altersversorgungs- casse zugewiesen werden, oder mag man sich über die dereinstige Verwendung dieses abzuzweigenden Capitals erst später, wenn die Bedürfnisse sich mit größerer Sicherheit übersehen lassen, definitiv schlüssig machen; immer wird es zweckmäßig sein, eine derartige Transaction bald und noch rechtzeitig vorzunehme», bevor sie mit dem Inkrafttreten des Krankencassengesetzes zur Unmöglichkeit gemacht wird. Schließlich ist zu bedenken, daß es kaum möglich ist, voll ständig zutreffende Vorschriften für eine Casse aufzustellen, die in der Entwicklung begriffen ist, und deren Wirksamkeit erst in acht oder zehn Jahren beginnen soll. Daher ist es unerläßlich, in die jetzt vorgelegten Satzungen eine Uebergangsbestimmung auf zunehmen, welche den Vorstand des Verbandes verpflichtet, ein Jahr vor der ersten Vertheilung von Wittwenpensionen Bericht über die etwa nöthig gewordenen Abänderungen zu erstatten, bezw. neue Vorschriften zur Genehmigung vorzulegen, welche den dann vorhandenen Verhältnissen Rechnung tragen. Die bevorstehende Hauptversammlung des Verbandes hat die Entscheidung zu treffen; möge aus ihren Berathungen etwas mög lichst Vollkommenes hervorgehen. Hierzu nach Kräften beizutragen ist der Zweck der gegenwärtigen Darlegungen. p. Erwiderung an den „alten Leihbibliothekar".*) Die Ausführungen des geehrten Herrn Einsenders des Aufsatzes: „An die Herren Autor und Verleger von »Welten, Nicht für Kinder«" sind uns sehr willkommen gewesen, da sie uns Gelegenheit bieten, verschiedene Punkte klar zu stellen, welche wir in dem Vorwort „Unser Recht gegen die Leihbibliotheken" kaum berühren konnten, weil dieselben außer den Rahmen dessen fallen, was wir in jener Abhandlung erörtern und fixiren wollten. Jene Abhandlung mußte sich darauf beschränken, unser Recht nachzuweisen, daß die Herren Leihbibliothekare**) thatsächlich nur ein Gewohnheitsrecht üben, daß sie dadurch Schriftsteller und Ver leger schädigen, und daß es vollkommen in der Macht jedes einzelnen Schriftstellers und Verlegers liege, die Bedingungen festzustellen, unter welchen Jenen das gewerbsmäßige Bücherverleihen für jeden einzelnen Fall zugestanden werden soll. „Denn," so lautete der Nachweis, „der Leihbibliothekar handelt mit dem Inhalt des Buches, losgelöst vom Exemplar, das sein Eigenthum bleibt; diesen Inhalt aber hat er nicht erworben; dieser Inhalt als Handelsartikel ist Eigenthum des Autors und Verlegers." Der geehrte Herr Einsender hat diese Ausführungen nicht genügend motivirt gefunden. Mit dieser Unbefriedigung dürfte er aber ziemlich allein stehen; denn selbst hervorragende Juristen haben dieselben als erschöpfend und „ausgezeichnet klar" anerkannt. Doch der Herr Einsender hat auch nur den Auszug der Abhandlung, welchen der Berliner Börsen-Courier veröffentlichte, gelesen, nicht dieAbhandlung selbst; sein Tadel ist also auch nicht ganz maßgebend. Außer der obenerwähnten Einsendung des „alten Leihbiblio thekars" ist uns übrigens noch eine Reihe meist höchst feindseliger, anonymer Zuschriften von Leihbibliothekaren zugekommen, und dies veranlaßt uns in erster Linie, zu erklären, daß wir weder die Existenzberechtigung noch die Nothwendigkeit der Leihbibliotheken bestreiten, daß wir auch gar nicht gegen die Leihbibliotheken Krieg führen, sondern daß wir nur die Leihbibliotheken zwingen wollen, ihre Leihgebühr für Novitäten, für Werke lebender Schriftsteller wesent lich zu erhöhen, und so ihre Novitäten-Abonnenten zu einer halbwegs *) Vgl. Börsenblatt Nr. 138. **) Wir verstehen darunter alle jene Herren, welche sich gewerbs mäßig mit dem Bücherverleihen befassen. entsprechenden materiellen Gegenleistung für den ihnen aus der Lectüre der literarischen Neuheiten erwachsenden Genuß und Vor theil anzuhalten. Die Leihbibliothekare selbst sind es, welche über die Gering fügigkeit der Leihgebühren klagen und gern einen Vorwand hätten, dieselben zu erhöhen. Sie klagen mit Recht, denn in der That sind diese Gebühren bettelhaft gering und stehen in gar keinem Ver- hältniß zu dem gebotenen Genuß. Daß dieses Mißverhältniß möglich wurde und zu so hohen Jahren kommen konnte, ist aber nur dem Umstande zuzuschreiben, daß der Bucherwerb dem Leihbibliothekar zum billigsten Preise möglich war, und er für den Vortheil, den ihm das Bücherverleihen einbrachte, zu gar keiner Leistung an Autor und Verleger verhalten wurde. Der Leihbibliothekar war daher naturgemäß gezwungen, billig zu verleihen, was er billig erwarb, und er konnte dabei bestehen, oft sogar sehr gut bestehen. Dem allem aber, daß einerseits der Leihbibliothekar trotz billigster Preise genügenden Vortheil aus seinem Geschäfte zog, und daß andererseits das Publicum fast umsonst seinem Lesebedürfniß in reichlichstem Maße fröhnen durfte, lag eben ein Unrecht zu Grunde: das Unrecht an Autor und Verleger, mit deren Eigenthum Handel getrieben wurde, ohne sie zu entschädigen. Indem also Autor und Verleger vom Leihbibliothekar einen höheren Preis für die zum Leihvertrieb zu erwerbenden Buch exemplare fordern, sind sie in ihrem vollen Rechte, nicht nur juridisch und moralisch, sondern auch der Form nach; denn die Erhöhung des Preises für jedes einzelne Exemplar eines Werkes ist that sächlich der einzige mögliche und correcte Weg, eine entsprechende Gegenleistung vom Leihbibliothekar zu erheben, weil ja auch dieser von jedem einzelnen Exemplar eines Werkes Vortheil zieht, wenn er auch nicht in der Lage ist, dies einzeln zu verbuchen. Sobald aber der Leihbibliothekar seinen Kunden gegenüber den Nachweis liefern kann, daß er die Novitäten höher bezahlen muß, daß er also thatsächlich für die gewerbsmäßige Ausnutzung des Inhalts der erworbenen Werke Autor und Verleger eine beson dere Entschädigung bietet, ist ihm auch der Anlaß geboten, die Leih gebühr zu erhöhen. Ja, mehr nochl Er ist — wie die Herren behaupten und wir nicht bezweifeln — dazu gezwungen, wenn er bestehen soll, und da die Leistung des Publicums an Leihgebühr ohnedies in gar keinem Verhältniß steht zu dem gebotenen Genuß, so braucht er sich auch gar nicht zu bedenken, diese Erhöhung nach Maßgabe des Umfangs seines Geschäftes und des Novitätenconsums in demselben entsprechend festzustellen. Jenes Publicum aber, welches alle Novitäten rasch nach dem Erscheinen lesen will, wird sich zu einer höheren Abonnementsquote ebenso gut verstehen, wie es sich dazu versteht, den ersten Spargel, die ersten Kirschen, die ersten Kibitzeier hoch — oft enorm hoch — zu bezahlen. Schließlich stehen ja diese Delikatessen im Range nicht allzuhoch über der Delicatesse eines guten Romans, wenig stens für jenes Publicum, welches so heißhungrig nach letzterem verlangt. Jene Abonnenten aber, welche warten können, bis der Spargel, die Kibitzeier und die Kirschen billig sind, werden auch warten können, bis die Novitäten-Abonnenten befriedigt sind, und werden einen Roman von Spiclhagen mit nicht weniger Genuß lesen, wenn sie ihn auch erst ein halbes oder ein ganzes Jahr nach dem Erscheinen zur Hand bekommen. Der minder Bemittelte muß immer warten, — dafür zahlt er aber auch weniger. Natürlich bleibt es dem Ermessen der Leihbibliothekare an heimgestellt, ob und in welcher Weise sie die zweierlei Abonnements einführen. Uns lag nur daran, ihnen einen Weg zu zeigen, den berechtigten Ansprüchen der Autoren und Verleger zu genügen, 433*
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